Verfahrensgang
LSG Bremen (Urteil vom 14.04.1994) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 14. April 1994 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Der Kläger weist zwar auf einen in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Zulassungsgrund hin. Er behauptet, das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) weiche von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab. Damit ist der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannte Zulassungsgrund aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Nr 3 SGG verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung fordert diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden: Eine Abweichung ist nur dann ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welcher genau bestimmten Aussage das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten Aussage des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29). Dieses Erfordernis betrifft die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne nicht formgerecht begründet.
Der Kläger entnimmt dem Urteil des BSG vom 28. Oktober 1975 – 9 RV 458/74 – (SozR 3100 § 35 Bundesversorgungsgesetz ≪BVG≫ Nr 1) den Rechtssatz, daß ein Beschädigter bestimmen kann, ob die von der Versorgungsverwaltung nach § 35 Abs 2 (jetzt Abs 7) BVG zu übernehmenden Kosten der Anstaltspflege direkt von der Versorgungsverwaltung mit dem Heim abgerechnet werden oder zunächst dem Beschädigten auszuzahlen sind, damit er dann die Rechnungen des Heims begleicht. Demgegenüber sei das LSG im angegriffenen Urteil davon ausgegangen, daß die Versorgungsverwaltung die Pflegekosten stets dadurch übernehme, daß sie diese ohne Beteiligung des Beschädigten an das Heim überweise.
Es kann dahinstehen, ob sich der zitierten Entscheidung des BSG vom 28. Oktober 1975 der behauptete Rechtssatz entnehmen läßt. Wie das LSG im angegriffenen Urteil ausgeführt hat, ließe sich ein solcher Rechtssatz jedenfalls nicht mit späterer Rechtsprechung des BSG vereinbaren (Urteile vom 21. September 1983 – 9a RV 28/82 –, 8. Oktober 1987 – 9a RVi 5/85 – und vom 15. September 1988 – 9 RV 5/88 – SozR 3100 § 35 BVG Nrn 15, 18, 19). Diese aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung ist im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG maßgeblich (BSG SozR 1500 § 160 Nr 61). Das BSG hat darin die gemäß § 35 Abs 2 (jetzt Abs 7) BVG zu übernehmenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege als generalisierte Sachleistung qualifiziert (BSG SozR 3100 § 35 Nr 18, S 67). Das schließt eine Kostenerstattung grundsätzlich aus. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß das LSG von dieser Rechtsprechung abgewichen ist.
Fundstellen