Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 01.03.2023; Aktenzeichen S 15 SB 2401/20)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2023; Aktenzeichen L 12 SB 980/23)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2023 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29.9.2023 zugestellten Urteil des LSG zunächst mit einem vom ihr selbst unterzeichneten und am 20.10.2023 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 19.10.2023 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 19.10.2023, das zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) allerdings erst am 6.11.2023 beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 22.9.2023 wird abgelehnt.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2023 - B 5 R 32/23 BH - juris RdNr 4 mwN). Darauf ist die Klägerin bereits in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in dem angefochtenen LSG-Urteil hingewiesen worden. Der Antrag und die Erklärung sind nicht innerhalb der am 30.10.2023 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) beim BSG eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin an der rechtzeitigen Vorlage ihres PKH-Antrags sowie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus Gründen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ebenfalls hingewiesen worden.

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein

Ch. Mecke

Othmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16192636

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