Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf 653.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
In dem Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).
Mit seiner Revision hat der Kläger seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt erstrebt. Nach der Praxis des Senats ist in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können (vgl nur Beschluß vom 7. Februar 1984, MedR 1986, 85; Beschluß vom 11. Dezember 1998 – 6 RKa 52/97 –), wobei die erzielbaren Einkünfte wegen der in den einzelnen Arztgruppen stark differierenden Kosten um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind (Senatsbeschluß vom 7. Januar 1998, MedR 1998, 186). Da bei der erstmaligen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht auf eigene Umsatzzahlen des Arztes zurückgegriffen werden kann, ist der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe zugrunde zu legen, wobei die Verhältnisse des Einzelfalls besonders zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluß vom 29. April 1982, USK 8279).
In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich ein Gegenstandswert von 653.000,00 DM.
Der durchschnittliche Honorarumsatz der Allgemeinmediziner und praktischen Ärzte aus vertragsärztlicher Tätigkeit belief sich im Jahre 1996 auf 320.700,00 DM (vgl Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung der Bundesrepublik Deutschland, 1998, herausgegeben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Seite D 6). Von diesem Umsatz ist der bundeseinheitlich geltende Kostensatz für die Allgemeinmediziner und praktischen Ärzte von 59,3 % in Abzug zu bringen. Auf individuelle Praxisumstände kann hier nicht abgestellt werden, weil der Kläger seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erstrebt und noch keine Praxis geführt hat. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuß aus vertragsärztlicher Tätigkeit von 130.524,90 DM. Bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren errechnet sich ein Betrag von 652.624,00 DM, der auf 653.000,00 DM aufzurunden ist. Ein Unterschreiten der in der Rechtsprechung des Senats typischerweise angenommenen Grenze von fünf Jahren ist hier nicht deshalb angezeigt, weil der Kläger aus Altersgründen nach Beantragung der Zulassung im Jahre 1996 allenfalls noch acht Jahre hätte vertragsärztlich tätig sein können. Ein Unterschreiten der Grenze von fünf Jahren ist nur veranlaßt, wenn von vornherein feststeht oder nach Lage der Umstände mit Gewißheit zu erwarten ist, daß die vertragsärztliche Tätigkeit nur für einen kürzeren Zeitraum ausgeübt werden soll oder kann.
Fundstellen
JurBüro 2001, 253 |
AGS 2001, 29 |
MittRKKöln 2001, 143 |