Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Zurückweisung der Berufung durch Beschluss. Ermessensentscheidung. Ermessensfehler. Nichtberücksichtigung eines aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Vortrags. Verpflichtung zur Berücksichtigung bei Eingang vor Wirksamkeit des Beschlusses. Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Anhörung. absoluter Revisionsgrund
Orientierungssatz
1. Mit der Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 SGG ist regelmäßig zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO gerügt (vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R = SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Nähere Ausführungen zur Kausalität sind deshalb entbehrlich (vgl BSG vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 5).
2. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R aaO und vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 7).
3. Eine grobe Fehleinschätzung liegt vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis nimmt, obwohl er aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist.
4. Nach einem neuen Tatsachenvortrag, der aus Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ist, hat eine neue Anhörungsmitteilung zu erfolgen, weil sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat.
5. Ein Vorbringen der Beteiligten, das nach Fristablauf, aber vor der Herausgabe der Entscheidung bei Gericht eingeht, ist von diesem zu berücksichtigen (vgl BSG vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B aaO).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1, § 153 Abs. 4 Sätze 1-2, § 133 Sätze 1-2, § 202; ZPO § 547 Nr. 1
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Beschluss vom 01.02.2012; Aktenzeichen L 7 SO 169/11) |
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.08.2010; Aktenzeichen S 30 SO 51/10) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2012 - L 7 SO 169/11 - aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Beschwerden der Kläger gegen die weiteren Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2012 - L 7 SO 170/11 und L 7 SO 173/11 - werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Kläger machen als Rechtsnachfolger in drei vom Senat verbundenen Verfahren Leistungen ihrer während des Berufungsverfahrens verstorbenen Mutter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.
Ein Antrag für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei der Beklagten und die Klage zum Sozialgericht Frankfurt blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 19.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010; Urteil vom 11.8.2010 - S 30 SO 51/10), ebenso ein Antrag und die Klage auf Übernahme einer höheren Telefongrundgebühr als Hilfe zur Pflege (Bescheid vom 18.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 25.3.2010; Urteil vom 11.8.2010 - S 30 SO 53/10) sowie ein Antrag und die Klage auf einen höheren Mehrbedarf wegen Alters und Nachweises des Merkzeichens G zu einem früheren Zeitpunkt (Bescheid vom 6.1.2010; Widerspruchsbescheid vom 12.4.2010; Urteil vom 11.8.2010 - S 30 SO 96/10).
Nach dem Tod der Mutter am 16.10.2011 haben die Kläger als Rechtsnachfolger die vorliegenden Verfahren (und weitere 16 Berufungsverfahren) fortgeführt. Mit Schreiben vom 5.12.2011, den Klägern zugestellt am 7.12.2011, hat das Landessozialgericht (LSG) - verbunden mit einer Anhörung zur vorgesehenen Entscheidung der Berufung durch Beschluss - darauf hingewiesen, Sozialhilfeansprüche seien grundsätzlich höchstpersönliche Ansprüche, die beim Tode des Berechtigten erlöschten. Dies könne einem Erfolg im Klageverfahren entgegenstehen. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.12.2011. Mit Telefax, gerichtet an das LSG, datiert vom 7.12.2011, das einen gerichtlichen Eingangsstempel nicht trägt und nach der Fußzeile des Empfangsgeräts am 20.12.2011, 13.59 Uhr, eingegangen ist, haben die Kläger vorgetragen, es gebe selbstverständlich vorleistende Dritte bezüglich der geltend gemachten Bedarfe, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von der Vererblichkeit der Ansprüche auszugehen sei. Mit einem an das LSG gerichteten Telefax, datiert vom 12.1.2012, das einen Eingangsstempel nicht trägt und nach der Fußzeile des Empfangsgeräts am 1.2.2012, 23.23 Uhr, eingegangen ist, haben die Kläger ein weiteres Schreiben vom 12.12.2011 übersandt, in dem sie ausführen, dass sie im Vertrauen auf die spätere Bewilligung Hilfe geleistet hätten und den Bedarf auf kostenaufwändige Ernährung gedeckt hätten.
Das LSG hat die Berufung der Kläger betreffend den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - L 7 SO 169/11). Der geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls mit dem Tode der Hilfesuchenden untergegangen. Die Rechtsnachfolger hätten zwar behauptet, es gebe selbstverständlich vorleistende Dritte, dieser Vortrag sei jedoch so unkonkret, dass er keinen Ansatz für weitere Ermittlungen biete. Auch die Berufung wegen der höheren Telefongrundgebühr hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - L 7 SO 170/11). Es könne offen bleiben, ob der Anspruch mit dem Tode der Hilfesuchenden untergegangen sei; jedenfalls bestehe kein Anspruch in der Sache, weil der hier zum 1.5.2009 vorgenommene Tarifwechsel, der zusätzlich Internetkosten beinhalte, mit unverhältnismäßigen Mehrkosten iS des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII verbunden gewesen sei, die der Beklagte nicht zu übernehmen habe. Schließlich wurde die Berufung betreffend den Mehrbedarf wegen Alters und des Nachweises des Merkzeichens G ebenfalls zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - L 7 SO 173/11). Es könne offen bleiben, ob der Anspruch mit dem Tode der Hilfesuchenden untergegangen sei. Jedenfalls bestehe ein Anspruch in der Sache nicht; denn die Entscheidung des Beklagten, den Mehrbedarf erst mit dem "Besitz" eines entsprechenden Ausweises anzuerkennen, sei nicht zu beanstanden. Auch die Höhe entspreche mit 17 % des maßgeblichen Regelsatzes den gesetzlichen Regelungen. Die Beschlüsse des LSG sind am 9.2.2012 abgesandt und den Klägern am 11.2.2012, der Beklagten am 13.2.2012 zugestellt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Beschlüssen wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden zum Bundessozialgericht (BSG). Sie rügen jeweils Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das LSG habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit § 153 Abs 4, § 62 SGG verletzt. Es habe ferner seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) nicht genügt.
II. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 1.2.2012 - L 7 SO 169/11 - sind zulässig. Sie sind nach Gewährung von Prozesskostenhilfe fristgerecht erhoben und genügen hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Mit der Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 SGG ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung gerügt (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Nähere Ausführungen zur Kausalität sind deshalb entbehrlich (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10 mwN). Der gerügte Verfahrensmangel liegt auch vor. Auf der Grundlage von § 160a Abs 5 SGG konnte daher der Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Das LSG hat mit seinem Vorgehen § 153 Abs 4 SGG verletzt. Es hätte nach dem von den Klägern in der Begründung der Beschwerde zutreffend dargestellten Sachstand nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen. Nach § 153 Abs 4 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zwar steht diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; SozR 4-1500 § 153 Nr 7). Die Entscheidung des LSG beruht hier aber deshalb auf einer groben Fehleinschätzung, weil es aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Kläger haben auf den mit der Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss verbundenen Hinweis des Gerichts hin vorgetragen, dass sie selbst im Vertrauen auf die spätere Bewilligung Hilfe vorgeleistet hätten. Diesen Vortrag hat das LSG, das lediglich den Vortrag im vorangegangenen Schreiben als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat, nicht weiter zur Kenntnis genommen. Auf den Vortrag, wer als Dritter vorgeleistet hat, kam es nach der Rechtsauffassung des LSG aber an, denn es ist, der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 96, 18, 20) folgend, davon ausgegangen, Sozialhilfeansprüche seien nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ausnahmsweise (nur dann) vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe.
Das LSG hat mit seinem Vorgehen die Kläger überdies nicht vor seiner Entscheidung ordnungsgemäß angehört, sodass auch von daher die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG nicht vorlagen. Auch die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs, das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 5 mwN). Es hätte nach dem neuen Tatsachenvortrag der Kläger, der nach Ansicht des LSG entscheidungserheblich gewesen wäre, eine neue Anhörungsmitteilung erfolgen müssen, weil sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hatte (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 153 RdNr 20 mwN zur stRspr des BSG).
Dies wäre auch nach Beschlussfassung erforderlich gewesen. Denn bei Eingang des weiteren Vorbringens war der Beschluss noch nicht wirksam geworden. Gemäß § 142 Abs 1 iVm § 133 SGG werden Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, erst mit der Zustellung wirksam. Vorbringen der Beteiligten, das nach Fristablauf, aber vor der Herausgabe der Entscheidung bei Gericht eingeht, ist von diesem also zu berücksichtigen. Auf Grundlage der Aktenführung kann der Tag des Eingangs des Schreibens der Kläger vom 12.12.2011 zwar nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden, weil ein Eingangsstempel auf jedem der bei Gericht per Telefax eingegangenen Schreiben der Kläger (wie auch schon auf den per Telefax übersandten Schreiben ihrer Mutter) fehlt. Aus der Fußzeile des Telefax, die offensichtlich von einem der Empfangsgeräte des LSG stammt, und der Paginierung der Akte ergibt sich aber, dass dem Gericht das Schreiben jedenfalls vor Absendung des Beschlusses am 9.2.2012 vorlag. Das LSG hätte aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht die Vorbereitung der Zustellung des Beschlusses abbrechen, die Sache wieder an sich ziehen und das Vorbringen der Kläger noch einbeziehen müssen (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 9 und SozR 4-1500 § 153 Nr 6 RdNr 8) und ggf eine erneute Anhörung durchführen müssen.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des LSG - L 7 SO 170/11 und L 7 SO 173/11 - sind dagegen nicht zulässig. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
Die Kläger bezeichnen mit ihrem Vorbringen zu den beiden genannten Verfahren keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der gebotenen Weise. Sie beziehen sich entgegen den dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wegen der Entscheidung des LSG im Hinblick auf den geltend gemachten Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII tragen sie im Übrigen nicht vor, vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des LSG hätten weitere Tatfragen als klärungsbedürftig erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen. Sie wenden sich insoweit allein gegen die der Würdigung des LSG zugrunde gelegte Rechtsauffassung, was einen Verfahrensmangel nicht begründet kann.
Auch soweit sie rügen, ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG sei verletzt, weil das LSG sie nicht persönlich angehört habe, ist dieser Verstoß bezogen auf beide Verfahren nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, weshalb die Möglichkeit des schriftlichen Vortrags nicht ausreichend gewesen sein sollte. Hierauf kann nicht allein aus der nach Auffassung der Kläger unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung aufgrund einer abweichenden, von ihnen als fehlerhaft angesehenen Sachverhaltsaufklärung durch das LSG geschlossen werden. Die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen kann über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden (vgl BSG, Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 -, HV-INFO 1993, 1406).
Soweit die Kläger schließlich als Verfahrensmangel geltend machen, das LSG habe zu Unrecht durch Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 SGG entschieden, werden diese Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, kann im (hier angestrebten) Revisionsverfahren insoweit nur überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen, nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Solche Umstände legt die Begründung der Beschwerden nicht dar. Da die Verfahrensmängel der Verstöße gegen § 103 SGG sowie gegen Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG nicht hinreichend substantiiert worden sind, kann das diesbezügliche Vorbringen bereits aus diesem Grund einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht schlüssig darlegen. Anders als im Verfahren L 7 SO 169/11 ist die Entscheidung des LSG nicht auf fehlende Rechtsnachfolge gestützt.
Das LSG wird über die Kosten aller drei Beschwerdeverfahren zu entscheiden haben.
Fundstellen