Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2017 - L 11 AS 589/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C. A., N., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst begründet seinen Antrag auf PKH in dieser Sache, in der das Verfahren zur "Kontaktaufnahme" des beklagten Jobcenters mit dem Kläger und die Videoaufzeichnung der geführten Gespräche strittig ist, nicht.
Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.
Der Beschluss des LSG wirft weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) auf, die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten, weil es von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt ist, noch ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich im Zusammenhang mit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG Verfahrensmängel ergeben haben.
Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11576444 |