Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1957 geborene Kläger begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für seinen in der DDR abgeleisteten Wehrdienst.
Er leistete vom 3.5.1977 bis zum 28.10.1978 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Die Beklagte bewilligte ihm ab April 2021 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte; die Zeiten des Wehrdienstes berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeiten und legte ihnen 0,75 Entgeltpunkte für ein volles Kalenderjahr bzw entsprechende Anteile zugrunde (Bescheid vom 11.1.2021). Das Ansinnen des Klägers, den Wehrdienstzeiten Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die 1,0 Entgeltpunkten für ein volles Kalenderjahr entsprächen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.3.2021).
Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 15.6.2021). Das LSG hat die vom Kläger eingelegte Berufung mit Beschluss vom 20.1.2022 zurückgewiesen. Die Bewertung der streitbefangenen Wehrdienstzeit richte sich nach der Regelung in § 256a Abs 4 SGB VI, wonach für Beitragszeiten vor dem 1.1.1992 wegen Wehrdienst im Beitrittsgebiet für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt würden. Die Vorschrift verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Wie bereits vom SG ausgeführt, habe der Gesetzgeber zwischen einem 1977/1978 abgeleisteten Grundwehrdienst nach dem seinerzeit geltenden Recht der BRD und einem zeitgleich abgeleisteten Grundwehrdienst in der DDR differenzieren dürfen. Nur im ersten Fall seien tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
a) Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Kläger formuliert darin als Rechtsfrage:
"Stellt die Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten in der ehemaligen DDR vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 mit 0,75 Entgeltpunkten für jedes volle Kalenderjahr gemäß § 256a Abs. 4 SGB VI im Vergleich zur Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 mit 1,0 Entgeltpunkten für jedes volle Kalenderjahr gemäß § 256 Abs. 3 (gemeint ist Abs. 4) S. 1 SGB VI einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG dar?"
Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht anforderungsgerecht dar.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG ab, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN). Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus.
Er trägt vor, die formulierte Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig, wofür insbesondere die Vielzahl unterschiedlicher sozialgerichtlicher Verfahren zur Thematik spreche. Mit diesem pauschalen Vorbringen ist nicht hinreichend dargetan, dass sich der bisherigen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage zur unterschiedlichen rentenrechtlichen Bewertung von Wehrdienstzeiten in der NVA einerseits und der Bundeswehr andererseits entnehmen lasse. Der Kläger geht in keiner Weise auf die zur Rentenüberleitung ergangene Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ein. Seine Ausführungen zur "Offenkundigkeit" orientieren sich zudem an den Gründen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, die das SGG nicht kennt. Ungeachtet dessen befasst der Kläger sich auch nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG, die zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ergangen ist (vgl hierzu zB BVerfG Beschluss vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 - juris RdNr 110 mwN). Ebenso wenig setzt er sich mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zum Verbot einer Diskriminierung wegen der Heimat oder Herkunft (Art 3 Abs 3 Satz 1 GG) auseinander (vgl zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 RdNr 85 mwN). Auch die vom LSG angeführten, möglicherweise rechtfertigenden Gründe für die Differenzierung (vgl Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 256a RdNr 214, Stand Oktober 2018) behandelt er nicht. Mit seinen Ausführungen zu Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 GG legt der Kläger lediglich dar, warum er selbst die Regelung in § 256a Abs 4 SGB VI für verfassungswidrig hält.
b) Ebenso wenig bezeichnet der Kläger einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG anforderungsgerecht. Er bringt vor, das LSG habe die Grundsätze des Gleichheitssatzes missachtet und insbesondere nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall eine Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich gewesen wäre. Damit benennt er schon keine prozessrechtliche Vorschrift oder sonstige Vorgabe des Prozessrechts, gegen die das LSG verstoßen haben soll. Mit dem Verweis auf sein Vorbringen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung macht er vielmehr die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend. Damit kann eine Revisionszulassung nicht erreicht werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.3.2021 - B 13 R 14/20 B - juris RdNr 13 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Körner Hannes
Fundstellen
Dokument-Index HI15177584 |