Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Der Kläger ist der Auffassung, sich während der Ausübung seines Dienstes als Pilot eines Kampfflugzeuges (Starfighter F 104 G) der Bundeswehr 1971 einen Bandscheibenschaden zugezogen zu haben. Der Beklagte verweigerte die Anerkennung dieses Leidens als Wehrdienstbeschädigung. Sämtliche Rechtsmittel des Klägers blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 1996 rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 62, 112 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), weil es sich bei diesem Urteil um eine Überraschungsentscheidung handele.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
Wird als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) gerügt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn die angeführte Entscheidung auf diesem Mangel beruht. Dazu muß ua vorgetragen werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 233 mwN). Bereits daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung führt der Kläger zwar aus: „… so hätte der Kläger hierzu noch umfangreich vortragen können. Der Kläger kann nämlich das Vorliegen des Ereignisses durch Arztbriefe, Zeugen und notfalls auch nach § 15 KOVVerfG nachweisen.” Diese Ausführungen genügen nicht. Nicht auf die Möglichkeit, daß etwas hätte vorgetragen werden können, ist in der Beschwerdebegründung hinzuweisen, sondern der Inhalt der durch den Verstoß gegen § 62 SGG verhinderten Ausführungen muß der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein. Denn das Beschwerdegericht soll sich anhand des Beschwerdevorbringens ein Bild machen können, ob der gerügte Verstoß vorliegt und das Urteil darauf beruhen kann.
Im übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, daß das LSG eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Voraussetzung dafür wäre, daß der Kläger keine Gelegenheit gehabt hätte, sich vor Erlaß der Entscheidung zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Dabei ist zu beachten, daß Verfahrensbeteiligte, insbesondere anwaltlich vertretene, grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einstellen müssen (vgl BVerfGE 86, 133, 144f; BVerfG, Beschluß des 2. Senats – 1. Kammer vom 13. Oktober 1994 – 2 BvR 126/94 – DVBl 1995, 34). Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, daß das LSG dadurch, daß es in den Entscheidungsgründen darauf abgestellt hat, der geltend gemachte Bandscheibenschaden sei nicht als ein im Dienst 1971 erlittenes schädigendes Ereignis nachgewiesen, das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat. Die Argumentation des LSG mußte der Kläger schon deshalb in Betracht ziehen, weil bereits das Sozialgericht (SG) in seinem Urteil vom 20. Juni 1994 darauf hingewiesen hatte, es sei fraglich, ob unmittelbar nach dem Flugmanöver 1971 überhaupt ein Bandscheibenschaden vorgelegen habe und diese Frage von vornherein stets als zu klärende Anspruchsvoraussetzung im Raume stand.
Auch die Rüge des § 112 Abs 2 SGG führt nicht zur Zulassung der Revision. Diese Vorschrift konkretisiert lediglich den Anspruch auf rechtliches Gehör. In diesem Rahmen besteht jedoch insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn es kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, das in der nachfolgenden Beratung des Gerichts erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Im übrigen muß der Kläger auch in diesem Zusammenhang darlegen, welches konkrete Vorbringen durch das Verhalten des Gerichts (Vorsitzenden) verhindert worden ist. Auch daran fehlt es.
Soweit die Ausführungen des Klägers auch die Rüge einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) enthalten sollten, fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen der Rüge einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), denn der Kläger hat nicht, wie erforderlich, voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze des BSG einerseits und des LSG andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt.
Bei dieser Sachlage muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen