Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 18.07.2019; Aktenzeichen S 27 SO 92/17) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 16.02.2021; Aktenzeichen L 8 SO 72/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe der Kostenübernahme für die vom Kläger geplante Anschaffung eines "stabilen" Bettes.
Der Kläger bezieht eine Altersrente und ergänzend von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sein Antrag auf Übernahme der Kosten für ein neues Bett wurde vom Beklagten zunächst abgelehnt (Bescheid vom 7.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.4.2017), aber nach Hinweis des Sozialgerichts (SG) Chemnitz im folgenden Klageverfahren auf Leistungen der Erstausstattung vom Beklagten anerkannt und ein Betrag in Höhe von 300 Euro zur Beschaffung eines Bettes inklusive Lattenrost und Matratze als Zuschuss an den Kläger ausgezahlt. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und bestand auf Übernahme der Anschaffungskosten eines von einem Tischler zu fertigenden Bettes. Die Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des vom 18.7.2019; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 16.2.2021). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, der Betrag von 300 Euro sei ausreichend. Im Übrigen seien Ersatzbeschaffungen, um die es hier gehe, aus der Regelleistung zu finanzieren; dies gelte auch für die Ersatzbeschaffung der defekten Waschmaschine und des Staubsaugers, die der Kläger im laufenden Gerichtsverfahren verlangt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nur ein vom Tischler herzustellendes Bett erfülle die benötigten Anforderungen; herkömmliche Betten seien zu niedrig; medizinische Betten bzw Pflegebetten könne er wegen der baulichen Gegebenheiten nicht verwenden.
II
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Ansparmöglichkeit für Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen aus der Regelleistung (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 - SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 24) und der Rechtsprechung der für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuständigen Senate des BSG zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungserstausstattung und ggf eine Ersatzbeschaffung zu gewähren ist (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4; BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2), nicht der Fall. Diese Maßstäbe gelten auch im SGB XII (vgl BSG vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B - juris RdNr 8).
Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens zusätzlich hinsichtlich Waschmaschine/Staubsauger sinngemäß einen Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung geltend macht, wäre ein solcher Anspruch zwar - worauf das LSG hingewiesen hat - bedarfsbezogen (und nicht zeitbezogen) zu verstehen (vgl BSG vom 6.6.2019 - B 8 SO 80/18 B - juris RdNr 7 unter Hinweis auf BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14), es fehlt insoweit aber schon an einem überprüfbaren Verwaltungsakt als Sachurteilsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1, Abs 4 SGG).
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Damit entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14793905 |