Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 22.01.2016; Aktenzeichen S 33 KR 881/11) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 01.09.2021; Aktenzeichen L 5 BA 27/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 792 197,05 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, die die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung anlässlich der Tätigkeit von Honorarkräften für den Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Ende August 2009 festgesetzt hat.
Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein im Bereich der Jugendhilfe tätig und hat mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme nach § 77 SGB VIII getroffen. Er schloss wiederholt Honorarverträge, die jeweils die ambulante Betreuung einer konkreten Familie zum Inhalt hatten.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.8.2009 zuletzt in Höhe von 822 548,61 Euro, weil die als Honorarkräfte tätigen Familienhelfer als abhängig Beschäftigte anzusehen seien und der Versicherungspflicht unterlägen (Bescheid vom 3.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011; Änderungsbescheid vom 19.1.2012 und Teilanerkenntnis vom 14.11.2014).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil sie nicht hinreichend bestimmt und keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden seien (Urteil vom 22.1.2016). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Verfahren betreffend einer Honorarkraft abgetrennt, das Urteil des SG insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.11.2019 - L 5 BA 25/19; die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 13.10.2020 - B 12 KR 8/20 B - als unzulässig). Auch im Übrigen hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Vor allem ergebe sich durch die von dem Kläger durchgeführten Fortbildungen und die Betreuertreffen eine Einbindung der Honorarkräfte, wie sie für abhängig Beschäftigte typisch sei (Urteil vom 1.9.2021 - L 5 BA 27/18). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Beschwerdebegründung vom 12.4.2022 stützt sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger formuliert auf Seite 5 der Beschwerdebegründung,
"das angegriffene Urteil des LSG befasst sich mit der Frage, inwieweit auf der Basis von Honorarverträgen tätige Familienhelfer selbstständig oder in einem sozialrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Der gesetzliche Anknüpfungstatbestand findet sich in § 7 Abs. 1 SGB IV."
Auf Seite 7 führt er aus:
"Dieser Umstand der Ausgestaltung von Betreuertreffen, Fortbildungen, Supervisionen erscheint von herausgehobener Bedeutung für die Frage, ob die jeweils in der Jugendhilfe tätige Person den Status eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erwirbt oder nicht. Dabei muss gerade geklärt werden, ob die Betätigung in solchen Veranstaltungen freiwillig oder verpflichtend ist."
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 4 - juris RdNr 5). Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Hieran fehlt es.
Trotz der ausführlichen Hinweise des LSG auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung erwähnt der Kläger nur zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 14/10 R - juris ≪sozialpädagogische Familienhelfer≫; Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30 ≪Erziehungsbeistand≫). Gegenüber diesen Entscheidungen nehme das LSG eine entgegenstehende Position ein. Hierdurch wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen rügen sollte, dass das angefochtene Urteil nicht den höchstrichterlichen Kriterien entsprechen würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Messling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 12). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verstoßen. Es habe ausdrücklich eingeräumt, sich nur auf rudimentär vorhandene Unterlagen stützen zu können. Im Schriftsatz vom 19.5.2021 habe er zudem wiederholt Zeugenbeweise angeboten, insbesondere zur fehlenden Verpflichtung der Teilnahme an Fortbildungen - auch in Form von Supervisionen sowie Teambesprechungen - und der Nutzung seines Briefpapiers durch die Honorarkräfte. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme des LSG, die Eintragung in Urlaubslisten indiziere eine Beschäftigung. Durch die Vernehmung der Zeugen hätte sich ergeben, dass dies nur dokumentarische Zwecke gehabt habe. Schließlich habe er unter Angebot eines Zeugenbeweises vorgetragen, dass die Honorarkräfte Textbeiträge für die Honorarverträge geleistet hätten.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Das Übergehen eines Beweisantrags ist nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Dass der Kläger an sämtlichen im Schriftsatz vom 19.5.2021 bezeichneten Beweisangeboten bis zuletzt festgehalten hätte, geht aus der Beschwerdebegründung hingegen nicht hervor. Im späteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 hat der Kläger ausdrücklich für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs (lediglich) beantragt, "zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem BetreuerInnentreffen um keine verbindlichen Veranstaltungen des Vereins gehandelt hat, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeugen (…)." Auch zeigt er nicht auf, zwischen der mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 und dem späteren Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 1.9.2021 weitere prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt zu haben.
Soweit der am 26.5.2021 gestellte Beweisantrag als bis zuletzt aufrechterhalten anzusehen ist, legt der Kläger nicht dar, dass das LSG diesem Antrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist aufzuzeigen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - juris RdNr 7 mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass es nach der Rechtsauffassung des LSG (S 47 f des Urteils) nicht auf eine Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungen und Teambesprechungen ankomme und deshalb dem Beweisangebot des Klägers nicht nachzugehen sei.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Heinz Bergner Beck
Fundstellen
Dokument-Index HI15365176 |