Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 16.07.2020; Aktenzeichen S 6 R 1008/18)

Bayerisches LSG (Urteil vom 26.10.2022; Aktenzeichen L 6 R 383/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im Jahr 1967 geborene Klägerin beantragte im November 2017 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte lehnte dies nach Begutachtung durch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen ab (Bescheid vom 24.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 5.7.2018).

Im Klageverfahren hat das SG ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter Leistungseinschränkungen erwerbstätig sein (Gutachten vom 30.4.2019). Das SG hat daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 16.7.2020 die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LSG ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie eingeholt. Dieser hat ebenfalls festgestellt, dass die Klägerin noch eine Erwerbstätigkeit unter qualitativen Einschränkungen und ohne besondere fachliche Anforderungen wenigstens sechs Stunden täglich ausüben könne (Gutachten vom 8.12.2020; ergänzende Stellungnahme vom 9.3.2021). Auf Antrag der Klägerin hat das LSG den Orthopäden mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Sachverständigengutachten vom 14.3.2022 hat er ein zumutbares Leistungsvermögen von nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich beschrieben. Das LSG hat gestützt auf das Ergebnis der Gutachten von und und unter Berücksichtigung der Entlassungsberichte nach zwei stationären Heilbehandlungen zur medizinischen Rehabilitation im August und November 2016 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt sowie die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.10.2022).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht Zulassungsgründe iS von § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN).

Die Klägerin hat mit der Frage, "ob die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2019 (AZ: VIII ZR 344/18) getroffene Entscheidung uneingeschränkt auch in der Sozialgerichtsbarkeit umzusetzen und anzuwenden ist", schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Darüber hinaus hat sie auch nicht dargelegt, inwiefern die zur richterlichen Aufklärungspflicht von entscheidungserheblichen Widersprüchen zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten ergangene Entscheidung des BGH im sozialgerichtlichen Verfahren von Relevanz sein könnte, obwohl hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 103 SGG). Sie belässt es bei der bloßen Behauptung, die vom BGH aufgestellten Grundsätze seien uneingeschränkt auf die Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden und auch dort umzusetzen.

2. Auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat die Klägerin nicht hinreichend begründet. Eine Divergenz liegt vor, wenn das LSG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13).

Indem die Klägerin zunächst eine Abweichung des Berufungsgerichts von einem Beschluss des BSG vom 9.4.2003 (B 5 RJ 80/02 B) und zwei Urteilen vom 9.5.2006 (B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 und B 2 U 26/04 R) geltend macht, hat sie keinen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hinreichend dargelegt. Mit ihrem Vortrag, das LSG habe Vorgaben des BSG zur Verwendung von wissenschaftlich erarbeiteten Fragebögen bei der Begutachtung von Patienten mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung "inhaltlich nicht umgesetzt" und "falsch interpretiert" sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet, wonach der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand Basis für die Beurteilung des Sachverständigen sein müsse - und deshalb nur die Begutachtung von maßgeblich sein könne -, rügt sie eine vermeintlich - wegen einer Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung - fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 5 R 162/20 B - juris RdNr 15 mwN).

Die Klägerin führt zudem als abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des BSG vom 11.11.2004 (B 9 SB 1/03 R) an: "Will das Tatsachengericht von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen, bedarf es jedoch einer eindeutigen Aussage darüber, unter welchem Grund die Abweichung erfolgt, welche Kompetenz dem LSG für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung zukommt und worauf diese medizinische Sachkunde beruht". Dabei handelt es sich schon nicht um einen abstrakten Rechtssatz aus den Entscheidungsgründen, sondern um einen der beiden Leitsätze zum Urteil (vgl zu dem Unterschied BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 8 mwN). Indem die Klägerin dazu vorträgt, das LSG sei von den Einschätzungen des abgewichen, der nur eine "gute Chance" auf Verbesserung der Leistungsfähigkeit durch eine Operation zur Stabilisierung der Wirbelsäule gesehen habe, zeigt sie auch keinen im Widerspruch dazu stehenden abstrakten Rechtssatz auf. Sie beanstandet wiederum vielmehr die Beweiswürdigung in ihrem Einzelfall.

3. Die Beschwerde zeigt auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend auf. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substanziiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Verfahrensfehler hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet.

Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) unter verschiedenen Aspekten. Sie macht insbesondere geltend, das LSG hätte aufgrund einer von unvollständig durchgeführten biografischen Anamnese und nach der erstmals von gestellten Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms weitere Sachverhaltsermittlungen betreiben müssen. Auch hätten die wissenschaftlichen Standards und die Leitlinien für die Begutachtung von Patienten mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eingehalten und Chancen und Risiken einer Wirbelsäulenoperation zur Therapie der Klägerin weiter aufgeklärt werden müssen. Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, dass sie gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu den nach ihrer Auffassung noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO) gestellt und in der mündlichen Verhandlung bis zum Schluss aufrechterhalten hat (zum notwendigen Inhalt eines Beweisantrags in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN). Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7). Soweit die Klägerin im Übrigen meint, das LSG habe, statt seiner Amtsermittlungspflicht zu genügen, eine eigene medizinische Einschätzung zu ihrem Leistungsvermögen vorgenommen, ist dies nach ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar. Sie legt selbst dar, das LSG habe seine Entscheidung ausdrücklich auf das Gutachen von gestützt, das im Ergebnis mit den Gutachten von und übereinstimmte. Die Klägerin verkennt ganz grundsätzlich, dass die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gutachtenergebnissen zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben der Tatsacheninstanz gehört. Hält ein Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich auch anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.1.2023 - B 9 V 31/22 - juris RdNr 14 mwN).

Soweit die Klägerin die von ihr als unzureichend beanstandete gerichtliche Sachaufklärung zugleich als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, weil "jeglicher Parteivortrag […] völlig ignoriert" worden sei, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG zur Beschränkung einer Rüge der Verletzung des § 103 SGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass aufgrund desselben Sachverhalts auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.5.2023 - B 5 R 140/22 B - juris RdNr 15). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) wird auch nicht durch das Vorbringen hinreichend begründet, ihre Stellungnahme sei zwar im Urteil erwähnt, habe in den Entscheidungsgründen aber "praktisch keine Rolle gespielt". Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt ein Recht darauf, gehört zu werden, nicht aber darauf, dass der Auffassung eines Beteiligten gefolgt wird (vgl BSG Beschluss vom 26.3.2020 - B 5 R 258/19 B - juris RdNr 6).

Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, "man hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, die vorherigen Gutachter insoweit bezüglich der Widersprüche nochmals zu befragen", einen Verstoß gegen ihr Fragerecht aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen wollen, hat die Klägerin nicht vorgetragen, alles getan zu haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, ob und mit welchem Inhalt die Klägerin objektiv sachdienliche Fragen an die Sachverständigen angekündigt hat (zu den Anforderungen einer formgerechten Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen vgl BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 5 R 90/22 B - juris RdNr 9 mwN). Indem die Klägerin "grundsätzliche Widersprüche" zwischen dem für sie negativen Ergebnis der Begutachtung durch und dem für sie positiven Ergebnis von sieht, kann sie eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht rügen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das gilt auch für den Einwand, das LSG habe das Sachverständigengutachten von als "alleingültig unterstellt" und das Gutachten von nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl nach dessen Aussage sämtliche Vorgutachten nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand der letzten zehn Jahre entsprächen und erstmals durch die erforderlichen Assessmentverfahren zur Bewertung der Erwerbsfähigkeit sowie eine vollständige Anamnese durchgeführt worden seien.

Auch soweit sie eine Überraschungsentscheidung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend macht, hat sie einen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9).

Die Klägerin trägt vor, sie sei von den Aussagen des LSG zum Inhalt des Beschlusses des BSG vom 9.4.2003 - B 5 RJ 80/02 B - im Berufungsurteil "völlig überrascht" worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern. Das LSG habe in dem zitierten Beschluss enthaltene Vorgaben zur Verwendung von wissenschaftlich erarbeiteten Fragebögen bei der Begutachtung von Schmerzpatienten nicht beachtet. Ausführungen dazu, welche entscheidungserheblichen Aussagen ihr dadurch verwehrt worden sein könnten, fehlen. Letztlich wendet sich die Klägerin auch mit diesem Vorbringen dagegen, dass sich das LSG bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens von gstützte. Aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs damit nicht rechnen musste, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hannes

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15858471

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