Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten deren außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Der seit 1974 zur kassen- bzw vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger hat sich im Klage- und Berufungsverfahren gegen einen Disziplinarbescheid der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung gewehrt, durch den ihm wegen des Verstoßes gegen kassenzahnärztliche Pflichten eine Geldbuße in Höhe von 20.000,00 DM auferlegt und seine Verpflichtung festgestellt worden ist, die Kosten des Verfahrens bis zu einem Betrag von 500,00 DM zu tragen. Grundlage der Entscheidung des Disziplinarausschusses war die Feststellung, der Kläger habe in den Quartalen III/1984 bis II/1985 sowie IV/1985 bis III/1986 in erheblichem Umfang die Grundsätze einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten außer acht gelassen. Während die Klage vor dem Sozialgericht Erfolg hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Aufgrund zahlreicher Entscheidungen des RVO-Beschwerdeausschusses stehe fest, daß der Kläger in den maßgeblichen Quartalen zahnärztliche Leistungen nach wichtigen Gebührenpositionen unwirtschaftlich erbracht habe. Auf die Entscheidungen des RVO-Beschwerdeausschusses habe die Beklagte ihren Disziplinarbescheid stützen dürfen, obwohl die Höhe der Honorarkürzungen erst durch einen gerichtlichen Vergleich vom 29. November 1989 verbindlich festgesetzt worden sei (Urteil vom 13. Dezember 1995).
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser geltend macht, die Frage, ob Honorarkürzungen, die aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung festgesetzt worden sind, die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten rechtfertigen können, habe grundsätzliche Bedeutung. Zu klären sei weiterhin, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine schuldhafte Pflichtverletzung zu stellen seien und ob Honorarkürzungen, die zumindest der Höhe nach Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs gewesen sind, Grundlage einer disziplinarischen Ahndung wegen unwirtschaftlichen Verhaltens sein könnten. Darüber hinaus sei es von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Disziplinarausschuß einem Vertragszahnarzt die Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegen dürfe.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) liegt nicht vor. Die in erster Linie aufgeworfene Frage, ob Honorarkürzungen, die als Ergebnis einer statistischen Vergleichsprüfung festgesetzt worden sind, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen den betroffenen Zahnarzt im Hinblick auf fortdauernde Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot rechtfertigen können, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne daß es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist seit Jahrzehnten geklärt, daß der fortdauernde Verstoß eines Zahnarztes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen rechtfertigt und ggf sogar Grundlage für die Entziehung der Zulassung zur kassen- bzw vertragszahnärztlichen Tätigkeit sein kann (vgl BSGE 60, 76, 78 = SozR 2200 § 368a Nr 15). In § 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist als Regelprüfmethode im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung die (zahn)arztbezogene Prüfung (zahn)ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten, also die sog statistische Vergleichsprüfung vorgeschrieben (vgl BSGE 76, 53, 54 = SozR 3-2500 § 106 Nr 26). Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß die auf der Grundlage der vom Gesetz vorgeschriebenen Methode der statistischen Vergleichsprüfung ermittelte Unwirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Behandlungsweise über einen längeren Zeitraum hinweg grundsätzlich geeignet ist, den Vorwurf einer Verletzung der kassen- bzw vertragszahnärztlichen Pflichten zu begründen.
Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, daß mit Disziplinarmaßnahmen im Kassen- bzw Vertragszahnarztrecht nur schuldhaftes Verhalten geahndet werden kann (vgl zuletzt LSG Baden-Württemberg, MedR 1995, 39 ff und Jörg, Das neue Kassenarztrecht, 1993, RdNr 515). Welche Anforderungen an den Verschuldensvorwurf bei fortdauernden Verstößen gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der kassen- bzw vertragszahnärztlichen Behandlungsweise zu stellen sind, entzieht sich einer generellen Festlegung. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil hinreichend deutlich dargelegt, daß der Kläger, dessen Behandlungsweise seit dem Quartal IV/1975 fortwährend Gegenstand von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gewesen ist, durch zahlreiche Entscheidungen der zuständigen Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung darüber informiert war, daß seine Behandlungsweise insbesondere im Rahmen der Füllungstätigkeit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entsprochen hat.
Die vom Kläger weiterhin aufgeworfene Frage, welche Bedeutung im Disziplinarverfahren der Tatsache zukommt, daß die Honorarkürzungen für einzelne Quartale, die Grundlage des disziplinarisch zu ahndenden Verhaltens des Zahnarztes sind, im Wege eines gerichtlichen Vergleichs abschließend festgelegt worden sind, ist zum einen nicht klärungsbedürftig, zum anderen nicht klärungsfähig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, soweit grundsätzlich die Frage gestellt wird, ob Kürzungsmaßnahmen, die Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs gewesen sind, überhaupt geeignet sind, Grundlage des Vorwurfs fortdauernder Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu sein. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, weil sich allein aus der Tatsache, daß über Honorarkürzungen ein Vergleich geschlossen worden ist, nichts daran ändert, daß der betroffene Zahnarzt im jeweiligen Quartal unwirtschaftlich behandelt hat. Welche Auswirkungen im Einzelfall der Tatsache zukommen, daß die abschließende Festlegung der Höhe von Honorarkürzungen im Wege eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt ist, entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die hier in Betracht kommenden Fallkonstellationen sind höchst unterschiedlich. Denkbar ist, daß ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, um Unsicherheiten darüber Rechnung zu tragen, ob angesichts bestimmter Praxisbesonderheiten überhaupt eine Unwirtschaftlichkeit der (zahn)ärztlichen Behandlungsweise feststellbar ist. Ebenso sind Konstellationen denkbar, in denen im Vergleichswege lediglich geringfügige Korrekturen der Kürzungshöhe vorgenommen werden oder die Grenze der Überschreitung der Durchschnittswerte, auf die die Honorarforderung des betroffenen (Zahn)arztes zurückgeführt werden soll, für mehrere Quartale hinweg einheitlich bestimmt wird. In der zuletzt geschilderten Situation, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorliegt, unterliegt es keinem Zweifel, daß allein daraus, daß die Bestandskraft der Honorarkürzungen im Wege eines gerichtlichen Vergleichs herbeigeführt worden ist, nicht der Schluß gezogen werden kann, eine Unwirtschaftlichkeit hinsichtlich der Behandlungsweise sei nicht verbindlich festgestellt worden.
Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf schließlich die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, in ihrer Satzung vorzusehen, daß der Zahnarzt, der mit einer Disziplinarmaßnahme belegt wird, sich iH von höchstens 500,00 DM an den Verwaltungskosten des Disziplinarverfahrens zu beteiligen hat. Eine solche Regelung, wie sie in § 26 Abs 1 der Disziplinarordnung der Beklagten getroffen worden ist, ist von der gesetzlichen Ermächtigung des § 81 Abs 5 Satz 1 SGB V gedeckt, wonach die Satzungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die Voraussetzung und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Diese gesetzliche Bestimmung gestattet eine Kostenregelung in der Weise, daß sich der (Zahn-)Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen