Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.08.2017; Aktenzeichen L 19 AS 1120/16)

SG Aachen (Entscheidung vom 30.05.2016; Aktenzeichen S 23 AS 105/16)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalens vom 17. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, begehrt die Erstattung von Aufwendungen für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrtkosten, Kosten für Kontoüberziehung sowie für Arbeitskleidung. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg; das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem ungeordneten und schwer nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers, der auf die Entscheidungsgründe des LSG nicht eingeht, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil dieser insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11351364

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