Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 21.6.2017 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 2.2.2017 zurückgewiesen, mit dem dieses die Verurteilung der Beklagten zu 1. und 2. wegen Untätigkeit abgelehnt hatte. Eine Untätigkeit der Beklagten zu 2. liege bereits deshalb nicht vor, weil diese für die Entscheidung über den Antrag wegen des Wohnsitzes des Klägers nicht zuständig sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. seien sämtliche Anträge des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) bzw eines höheren GdB oder eines Merkzeichens aus der Zeit bis 2014 spätestens mit Bescheid vom 16.4.2014 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2014 in der Sache beschieden. Noch offene, nicht beschiedene Anträge bis September 2014 seien weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden. Hinsichtlich des während des laufenden Klageverfahrens gestellten erneuten Änderungsantrags des Klägers vom 12.9.2016 liege kein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten zu 1. vor. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung eines höheren GdB sei Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 10 SB 170/17, welches die Beklagte zu 1. abwarten dürfe. Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG erhobenen Beschwerde, für die er zugleich die Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, macht der Kläger geltend, dass aufgrund der Belastung des Klägers durch Pilze und Schwermetall eine Begutachtung erforderlich sei. Hierzu gäbe es umfangreichen Schriftverkehr mit der Beklagten zu 1., zwei Verschlimmerungsanträge seien nicht beantwortet oder entschieden.
II
1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist hier weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ersichtlich.
a) Zunächst ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; 65). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die Kritik an der Entscheidung des LSG bezieht sich auf weitere erforderliche Ermittlungen in seinem Schwerbehindertenverfahren, welche keine Untätigkeit iS von § 88 Abs 1 S 1 SGG beinhaltet.
b) Eine Zulassung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG scheidet ebenfalls aus. Die danach erforderliche Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Sofern der Kläger eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Beklagten rügen wollte, so kann er damit keine Revisionszulassung erreichen, da diese nicht Gegenstand der Untätigkeitsklage sind. Zudem ist auch kein nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG erforderlicher Beweisantrag ersichtlich, dem das LSG unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte. Im Übrigen ist eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
d) Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen, zumal er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.
3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351313 |