Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung. Behandlungsverweigerung
Orientierungssatz
Die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung stehen dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Weg. Eine unterbliebene Behandlung schließt es - ohne Rücksicht auf die Ursache der Unterlassung - nicht aus, eine vorhandene Gesundheitsstörung als Krankheit einzuordnen (vgl BSG vom 19.6.1979 - 5 RJ 122/77 = SozR 2200 § 1277 Nr 2 RdNr 14). Dies gilt unverändert für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB 6, denn auch insoweit führt die Verweigerung einer Behandlung nicht dazu, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit iS von § 43 Abs 1 S 2 bzw Abs 2 S 2 SGB 6 anzusehen wäre (vgl BSG vom 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B = juris RdNr 9).
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, § 102 Abs. 2; SGG §§ 62, 103 S. 1 Hs. 1, § 106 Abs. 3 Nr. 5, § 111 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 402, § 402 ff., § 404a Abs. 1, § 406; GG Art. 103
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2018 (L 19 R 165/17) Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 19.12.2018 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 14.2.2019, das am Folgetag beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. 1. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Akten des LSG und derjenigen der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich.
a) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 iVm Abs 4 Satz 1 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, der Rechtssache komme eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ergeben sich unmittelbar aus § 43 und § 240 SGB VI.
Die vom LSG durchgeführte Beweisaufnahme, die der Kläger in das Zentrum seiner Kritik stellt, wirft ebenso wenig eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf. Aus § 106 Abs 3 Nr 5 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 402 ff ZPO folgt, dass und unter welchen Voraussetzungen in den sozialgerichtlichen Tatsacheninstanzen die Begutachtung durch Sachverständige angeordnet und ausgeführt werden kann. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt unmittelbar aus § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Dabei ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass eine gerichtliche Entscheidung (nur) auf Aussagen in einem Sachverständigengutachten gestützt werden kann, wenn dieses vollständig, in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist (vgl etwa BSG Urteil vom 4.6.2002 - B 2 U 20/01 R - juris RdNr 25). Ebenso ist geklärt, dass es in den Tatsacheninstanzen zu den Kernaufgaben der juristischen Bewertung gehört, medizinische Unterlagen in Hinblick darauf zu bewerten, ob sie wegen Widersprüchen, logischer Brüche, nicht fundierter Aussagen oder ähnlicher Mängel nicht zu überzeugen vermögen (vgl etwa Senatsbeschluss vom 29.5.2015 - B 13 R 129/15 B - juris RdNr 14 mwN).
Das Vorbringen des Klägers bezieht sich vor allem auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsanwendung des LSG in seinem konkreten Fall. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; jüngst Senatsbeschluss vom 2.9.2019 - B 13 R 354/18 B - juris RdNr 9).
b) Es ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) erfolgreich geltend gemacht werden könnte. Zwar weicht die angefochtene Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, indem das LSG darin den Rechtssatz aufstellt, psychische Erkrankungen würden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, ambulant oder stationär) davon auszugehen sei, dass der Versicherte sie weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden könne. Das BSG hat hingegen bereits 1979 entschieden, dass die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Wege stehen und dass eine unterbliebene Behandlung es - ohne Rücksicht auf die Ursache der Unterlassung - nicht ausschließt, eine vorhandene Gesundheitsstörung als Krankheit einzuordnen (BSG Urteil vom 19.6.1979 - 5 RJ 122/77 - SozR 2200 § 1277 Nr 2 RdNr 14). Dies gilt unverändert für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, denn auch insoweit führt die Verweigerung einer Behandlung nicht dazu, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit iS von § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI anzusehen wäre (Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B - juris RdNr 9). Ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist, beurteilt sich allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung (zu den daraus erwachsenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung Senatsbeschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 420/13 B - juris RdNr 18). Die vom LSG angeführte BSG-Entscheidung vom 12.9.1990 betrifft den - vorliegend nicht festgestellten - Sonderfall einer sog Rentenneurose, bei der im konkreten Einzelfall die Prognose zuverlässig gestellt werden kann, dass die Ablehnung der Rente bei dem betroffenen Versicherten die neurotischen Erscheinungen ohne Weiteres verschwinden lässt; in diesem Fall muss die Rente versagt werden (vgl dazu BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 - juris RdNr 17 und bereits BSG Urteil vom 1.7.1964 - 11/1 RA 158/61 - BSGE 21, 189, 191 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO Aa 28). Die vom LSG zudem angeführte BSG-Entscheidung vom 29.3.2006 betrifft schon nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gesundheitsstörungen aufgrund seelischer Erkrankungen die Erwerbsfähigkeit mindern, sondern die hiervon zu trennende Frage nach der Befristung einer bei festgestellter Erwerbsminderung zu leistenden Rente; (nur) insoweit gilt, dass erst dann davon ausgegangen werden kann, dass die Behebung einer Erwerbsminderung unwahrscheinlich iS von § 102 Abs 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB VI ist - mit der Folge, dass die Rente ausnahmsweise unbefristet zu leisten ist -, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht (Senatsurteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr 2, RdNr 21). Die angefochtene Entscheidung des LSG beruht indes nicht auf dieser Abweichung, weil nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des LSG das Leistungsvermögen des Klägers selbst unter der bisherigen (ambulanten) Behandlung schon nicht im rentenrechtlich relevanten Maß herabgesunken ist.
c) Es lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere liegt kein rügefähiger Verfahrensmangel darin, dass das LSG am 19.12.2018 in Abwesenheit des Klägers über dessen Berufung mündlich verhandelt und entschieden hat. Ist einem Beteiligten - wie vorliegend dem Kläger - das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden, kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (BSG Beschluss vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - juris RdNr 12 = VdKMitt 1983, 12, 46; BSG Beschluss vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 320/18 B - juris RdNr 8). Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Ladung auch hingewiesen worden. Es sind keine Umstände ersichtlich, angesichts derer sich das LSG ausnahmsweise zur Vertagung hätte gedrängt fühlen müssen, zumal der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2018 angekündigt hatte, zum Termin nicht zu erscheinen.
Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass das LSG von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (§ 111 Abs 1 SGG) abgesehen hat. Die Anordnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (stRspr; vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - juris RdNr 11; BSG Senatsbeschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 11). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass das Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann nur im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten sich als undurchführbar erweist (vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - juris RdNr 11; BSG Senatsbeschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 11). Ein derartiger Ausnahmefall hat hier nicht vorgelegen. Selbst eingedenk des Hinweises des Klägers auf seine finanzielle Situation ist nicht ersichtlich, dass diesem der Zugang zum Gericht wegen Mittellosigkeit oder aus anderen Gründen praktisch versperrt oder erschwert worden wäre. Der Kläger ist zu schriftlichem Vortrag in der Lage gewesen, hat von dieser Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, auch in jedem Verfahrensstadium umfassend Gebrauch gemacht, zuletzt mit seiner ausführlichen schriftlichen Äußerung zu den ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. A. und Dr. B., und es spricht nichts dafür, dass sein schriftsätzliches Vorbringen im konkreten Fall zur Sachaufklärung nicht ausgereicht habe.
Auch aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich kein rügefähiger Verfahrensmangel. Das LSG hat nicht gegen seine Leitungsfunktion im Rahmen der Beweiserhebung (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 1 ZPO) verstoßen, indem es den Sachverständigen Dr. A. und Dr. B. mit den Beweisfragen die vollständigen Akten einschließlich der Vorbefunde und -gutachten übersandt hat. In der Sozialgerichtsbarkeit ist es im Gegenteil anerkannt, dass die Zuleitung der genannten Unterlagen verfahrensrechtlich grundsätzlich geboten ist. Insbesondere kann ein Beteiligter nicht mit dem Vortrag, ein Sachverständiger schreibe vom anderen ab, verlangen, dass dem Sachverständigen die Vorgutachten nicht zur Verfügung gestellt werden (Senatsbeschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 10). Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Zuleitung der genannten Unterlagen vorliegend ausnahmsweise verfahrensfehlerhaft gewesen sei.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine unabhängige Gutachtenerstellung bezweifelt, bringt er Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit der beiden vom LSG bestellten Sachverständigen zum Ausdruck. Sollte er damit einen Ablehnungsantrag gegen die Sachverständigen Dr. A. und Dr. B. verbinden wollen, wäre dieser jedenfalls verspätet. Nach § 118 Abs 1 SGG iVm § 406 Abs 1 und 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens keinen Ablehnungsantrag gestellt. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die ihn an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert haben könnten, zumal er sich zu den ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. A. und Dr. B. geäußert hat.
Indem der Kläger vorbringt, das LSG hätte sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen und hinsichtlich seiner orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Leiden ein fachübergreifendes Gutachten sowie hinsichtlich seiner Augenerkrankungen ein augenärztliches Gutachten einholen müssen, macht er sinngemäß eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) geltend. Hieraus erwächst jedoch vorliegend kein rügefähiger Verfahrensmangel. Für den Vorhalt, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Die Verfahrensrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist; (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen; (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Senatsbeschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 9 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl etwa BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; Senatsbeschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter - wie der Kläger - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - juris RdNr 5). Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7; BSG Senatsbeschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 11). Hinsichtlich einer fachübergreifenden Begutachtung hat der Kläger in seinem vor der mündlichen Verhandlung zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 11.12.2018 schon keinen derartigen Beweisantrag gestellt. Eine augenärztliche Begutachtung hat er darin zwar mit dem Hinweis angemahnt, auch der Sachverständige Dr. B. habe dies "wiederholt empfohlen". Das LSG ist dem jedoch mit einer iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichenden Begründung nicht gefolgt. Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Gutachten lediglich festgehalten, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht beurteilen zu können, ob die vom Kläger beklagte Sehstörung dessen Leistungsvermögen beeinträchtige; eventuell sei diesbezüglich eine augenärztliche Begutachtung sinnvoll. Hierzu hat sich das LSG nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung nicht gedrängt sehen müssen. Das LSG hat die Einholung eines augenärztlichen Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich halten dürfen, weil, wie es im Berufungsurteil im Einzelnen dargelegt hat, nach dem Ergebnis der schon angestellten Ermittlungen beim Kläger noch ein Visus von 0,5 auf beiden Augen vorhanden sei, nach Einschätzung der behandelnden Augenärzte keine akute Behandlungsnotwendigkeit bestehe und bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B. keine relevanten Gesichtsfeldausfälle neurologisch feststellbar gewesen seien.
Mit seinem umfangreichen Vorbringen zu den aus seiner Sicht bestehenden Mängeln der Sachverständigengutachten - er macht insbesondere eine nach seinem Dafürhalten selektive Verwertung der Vorbefunde sowie die begrenzte Aussagefähigkeit der angewandten Testverfahren geltend - rügt der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, das LSG habe die von seinem behandelnden Hausarzt und vom behandelnden Neurologen mitgeteilten Befunde und geäußerten Einschätzungen zum klägerischen Leistungsvermögen nicht genügend gewürdigt und zudem nicht beachtet, dass nicht bloß der Hausarzt, sondern verschiedene Ärzte im Lauf der Jahre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hätten. Auf die Rüge eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht gestützt werden.
Aus der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B., der Kläger leide ohne Frage seit mehr als zehn Jahren an chronischen Schmerzen, bezüglich deren Stärke jedoch von einer erheblichen Beschwerdeverdeutlichung im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden müsse, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Verletzung des aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren. Der Sachverständige Dr. B. hatte sich mit den aus gutachterlicher Sicht auffälligen Testergebnissen auseinanderzusetzen, denn Sachverständige sind in der sozialmedizinischen Begutachtung gehalten, Schmerzerlebnis, Schmerzverhalten und Schmerzverarbeitung des Probanden zu erfassen, wozu wissenschaftlich erarbeitete Fragebögen (idR mit Kontrollfragen zum Ausschluss von Aggravation, Simulation aber auch Dissimulation) dienen, um auf dieser Grundlage den Grad und das Ausmaß der Symptomatik und deren konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu beurteilen (BSG Beschluss vom 9.4.2003 - B 5 RJ 80/02 B - juris RdNr 8). Dabei ergeben sich an keiner Stelle Hinweise auf unsachliche oder sonst unangemessene Formulierungen.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG). Sie ist bereits deswegen unzulässig, weil sie formunwirksam ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 2 iVm Abs 4 Satz 1 SGG) eingereicht werden. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 14206920 |
NZS 2021, 154 |