Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Formloser Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vorgeschriebene Form. PKH-Formularverordnung. Persönlich beim BSG erhobene Beschwerde. Unzulässigkeit. Vertretungszwang
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 06.01.2014 eingeführten Formular bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
2. Eine vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 27.07.2018; Aktenzeichen S 46 AS 879/17) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen L 11 AS 700/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2019 - L 11 AS 700/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 18.11.2019 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
Der Kläger hat die Erklärung zum PKH-Antrag nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingereicht. Der am 18.11.2019 beim BSG eingegangene Antrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen.
Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13597990 |