Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe einer Willenserklärung. Beweisantrag muß protokolliert sein
Orientierungssatz
1. Nach § 130 Abs 1 S 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht. Das gilt auch für Willenserklärungen im Bereich des Sozialrechts.
2. Wie der Erklärende die Willenserklärung übermittelt, bleibt ihm überlassen. Läßt sich der entsprechende Nachweis nicht führen, so ist ggf nach den Regeln der Beweislast bzw im sozialgerichtlichen Verfahren der sog objektiven Beweislast zu verfahren.
3. Ein Beweisantrag, der über § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für die Zulassung der Revision bedeutsam ist, muß protokolliert sein. Er gehört zu den Anträgen "im weiteren Sinn", zu den rechtserheblichen Angriffsmitteln, die in § 136 Abs 2 S 2 SGG neben dem "erhobenen Anspruch" genannt werden. Das Beachten dieser vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur duch das Protokoll bewiesen werden (Anschluß an BSG vom 15.2.1988 9/9a BV 196/87 = SozR 1500 § 160 Nr 64).
Normenkette
BGB § 130 Abs 1 S 1; SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 136 Abs 2 S 2
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 16.11.1989; Aktenzeichen L 10 J 493/88) |
Gründe
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, es handele sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob ein Anspruchsberechtigter verpflichtet sei, empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Versicherungsträger so zu übermitteln, daß sich der Eingang nachweisen lasse.
Zu einer formgerecht begründeten Beschwerde (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) gehört, daß in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird. Der Zulassungsgrund aus § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erfordert es neben der Bezeichnung mindestens einer Rechtsfrage, darzulegen, warum diese von grundsätzlicher Art ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, die Entscheidung der Frage also im allgemeinen Interesse liegt, weil das Recht fortentwickelt oder vereinheitlicht wird. Schließlich muß noch dargelegt werden, wieso die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl BSG in SozR 1500 § 160 Nr 17, § 160a Nrn 7, 31 und 60). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen ist, hat das Gericht im Einzelfall nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es handelt sich also um eine Frage der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, daß diese, von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung der Verallgemeinerung fähig ist. Darüber hinaus ist in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig aufgezeigt worden, weshalb die bezeichnete Frage klärungsbedürftig sein soll. Nach § 130 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht. Das gilt auch für Willenserklärungen im Bereich des Sozialrechts. Wie der Erklärende die Willenserklärung übermittelt, bleibt ihm überlassen. Läßt sich der entsprechende Nachweis nicht führen, so ist ggf nach den Regeln der Beweislast bzw im sozialgerichtlichen Verfahren der sog objektiven Beweislast zu verfahren. Schließlich fehlen Ausführungen der Klägerin zur Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage. Dazu hätte aufgezeigt werden müssen, wieso das Bundessozialgericht (BSG) nach Zulassung der Revision diese Frage notwendigerweise hätte entscheiden müssen, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG aaO § 160a Nrn 31 und 54). Hier könnte das BSG an die vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten Tatsachen bezüglich des Zugangs der Willenserklärung gemäß § 163 SGG gebunden sein. Die Klägerin hätte folglich darlegen müssen, mit welchen zulässigen und begründeten Revisionsrügen sie diese Tatsachenfeststellungen anzugreifen gedenkt.
Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt die Klägerin, das LSG habe es in der mündlichen Verhandlung nicht für notwendig gehalten, daß der Sohn der Klägerin als Zeuge dahingehend vernommen wurde, ob er bestätigen könne, die Briefsendung sei in den Briefkasten geworfen worden. Auf die von der Klägerin gerügte Verletzung des § 103 SGG kann die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensverstoß mangelnder Sachaufklärung auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zur Zulässigkeit einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer den Beweisantrag so genau bezeichnen, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (so BSG in SozR 1500 § 160 Nr 5).
Die Klägerin beruft sich auf einen mündlich gestellten Antrag, der nicht protokolliert worden ist. Dazu hat das BSG entschieden (aaO § 160 Nr 64), ein Beweisantrag, der über § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für die Zulassung der Revision bedeutsam werde, müsse protokolliert sein. Er gehöre zu den Anträgen "im weiteren Sinn", zu den rechtserheblichen Angriffsmitteln, die in § 136 Abs 2 Satz 2SGG neben dem "erhobenen Anspruch" genannt würden. Das Beachten dieser vorgeschriebenen Förmlichkeiten könne nur durch das Protokoll bewiesen werden. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Klägerin, die vor dem LSG rechtskundig vertreten war, trägt zur Begründung ihrer Beschwerde nicht vor, sie habe vor dem LSG beantragt, den Beweisantrag zu protokollieren. Die Klägerin behauptet auch nicht, eine Protokollergänzung oder -berichtigung beim LSG beantragt zu haben. Ein für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erforderlicher Beweisantrag ist somit nicht formgerecht bezeichnet worden.
Die Beschwerde der Klägerin mußte daher als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ist unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, es handele sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob ein Anspruchsberechtigter verpflichtet sei, empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Versicherungsträger so zu übermitteln, daß sich der Eingang nachweisen lasse.
Zu einer formgerecht begründeten Beschwerde (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) gehört, daß in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird. Der Zulassungsgrund aus § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erfordert es neben der Bezeichnung mindestens einer Rechtsfrage, darzulegen, warum diese von grundsätzlicher Art ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, die Entscheidung der Frage also im allgemeinen Interesse liegt, weil das Recht fortentwickelt oder vereinheitlicht wird. Schließlich muß noch dargelegt werden, wieso die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl BSG in SozR 1500 § 160 Nr 17, § 160a Nrn 7, 31 und 60). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen ist, hat das Gericht im Einzelfall nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es handelt sich also um eine Frage der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, daß diese, von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung der Verallgemeinerung fähig ist. Darüber hinaus ist in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig aufgezeigt worden, weshalb die bezeichnete Frage klärungsbedürftig sein soll. Nach § 130 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht. Das gilt auch für Willenserklärungen im Bereich des Sozialrechts. Wie der Erklärende die Willenserklärung übermittelt, bleibt ihm überlassen. Läßt sich der entsprechende Nachweis nicht führen, so ist ggf nach den Regeln der Beweislast bzw im sozialgerichtlichen Verfahren der sog objektiven Beweislast zu verfahren. Schließlich fehlen Ausführungen der Klägerin zur Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage. Dazu hätte aufgezeigt werden müssen, wieso das Bundessozialgericht (BSG) nach Zulassung der Revision diese Frage notwendigerweise hätte entscheiden müssen, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG aaO § 160a Nrn 31 und 54). Hier könnte das BSG an die vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten Tatsachen bezüglich des Zugangs der Willenserklärung gemäß § 163 SGG gebunden sein. Die Klägerin hätte folglich darlegen müssen, mit welchen zulässigen und begründeten Revisionsrügen sie diese Tatsachenfeststellungen anzugreifen gedenkt.
Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt die Klägerin, das LSG habe es in der mündlichen Verhandlung nicht für notwendig gehalten, daß der Sohn der Klägerin als Zeuge dahingehend vernommen wurde, ob er bestätigen könne, die Briefsendung sei in den Briefkasten geworfen worden. Auf die von der Klägerin gerügte Verletzung des § 103 SGG kann die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensverstoß mangelnder Sachaufklärung auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zur Zulässigkeit einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer den Beweisantrag so genau bezeichnen, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (so BSG in SozR 1500 § 160 Nr 5).
Die Klägerin beruft sich auf einen mündlich gestellten Antrag, der nicht protokolliert worden ist. Dazu hat das BSG entschieden (aaO § 160 Nr 64), ein Beweisantrag, der über § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für die Zulassung der Revision bedeutsam werde, müsse protokolliert sein. Er gehöre zu den Anträgen "im weiteren Sinn", zu den rechtserheblichen Angriffsmitteln, die in § 136 Abs 2 Satz 2SGG neben dem "erhobenen Anspruch" genannt würden. Das Beachten dieser vorgeschriebenen Förmlichkeiten könne nur durch das Protokoll bewiesen werden. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Klägerin, die vor dem LSG rechtskundig vertreten war, trägt zur Begründung ihrer Beschwerde nicht vor, sie habe vor dem LSG beantragt, den Beweisantrag zu protokollieren. Die Klägerin behauptet auch nicht, eine Protokollergänzung oder -berichtigung beim LSG beantragt zu haben. Ein für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erforderlicher Beweisantrag ist somit nicht formgerecht bezeichnet worden.
Die Beschwerde der Klägerin mußte daher als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen