Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfeantrag für ein Verfahren vor dem BSG. Formgültige Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist. Wiedereinsetzungsgrund bei Vorliegen von Mittellosigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Kläger innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist keine formgültige Beschwerde eingereicht hat und nach Lage der Akten auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet.
2. Soweit ein Kläger infolge von Mittellosigkeit gehindert war, sich im Beschwerdeverfahren vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, könnte Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn er alles Zumutbare getan hätte, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Dies wäre grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn er dem BSG innerhalb der Beschwerdefrist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben gemacht und die entsprechenden Unterlagen, also auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorgelegt hätte.
Normenkette
SGG §§ 73a, 87 Abs. 1 S. 2, § 160a Abs. 1 S.2, § 67; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 10. März 2004 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 9. März 2004 gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin (LSG), das ihm am 10. Februar 2004 zugestellt worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG) keine formgültige Beschwerde eingereicht hat und insoweit nach Lage der Akten auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) ausscheidet. Soweit der Kläger infolge von Mittellosigkeit gehindert war, sich im Beschwerdeverfahren vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, könnte Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn er alles Zumutbare getan hätte, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Dies wäre grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn er dem BSG innerhalb der Beschwerdefrist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben gemacht und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hätte. Dazu gehört insbesondere auch die gemäß § 117 Abs 2, 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein vom Kläger ausgefüllter Vordruck betreffend dessen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem BSG nicht innerhalb der am 10. März 2004 abgelaufenen Beschwerdefrist zugegangen (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Der Kläger hatte seit Zustellung des angefochtenen Urteils am 10. Februar 2004 von den formellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Kenntnis und hätte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist den Erklärungsvordruck beschaffen und einreichen können.
Die rechtzeitige Vorlage des Vordrucks konnte nicht etwa deswegen unterbleiben, weil der Kläger seinem Antrag einige Kontoauszüge über Gut- und Lastschriften auf seinem Girokonto beigefügt hat. Die Verwendung des Vordrucks soll das Gericht in die Lage versetzen, sich auf Grund der gemachten Angaben und vorgelegten Belege eine ausreichende Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung) zu verschaffen. Dazu bedarf es aber Erklärungen, welche in dem Vordruck gefordert werden, einschließlich der Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben (vgl § 117 Abs 3 ZPO iVm PKHVV, BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3).
Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalt beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1, 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen