Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 16.11.2017; Aktenzeichen L 8 SO 154/15)

SG Landshut (Entscheidung vom 05.05.2015; Aktenzeichen S 11 SO 62/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Im Streit sind Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit von Januar 2013 bis Juni 2014.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Blindenhilfe unter Anrechnung ua von Landesblindengeld (Bescheide vom 10.7.2012, 25.7.2013; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2013). Seine dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts <SG> Landshut vom 5.5.2015 und des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom 16.11.2017). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das dem Kläger bewilligte Landesblindengeld sei nach § 83 SGB XII als Einkommen anspruchsmindernd bei der gewährten Blindenhilfe zu berücksichtigen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG trägt der Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass und ggf welchen Zulassungsgrund er geltend machen will. Insbesondere legt er mit seinem Vorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dar. Hierzu muss eine Rechtsfrage aufgeworfen werden, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Kläger formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage. Sein Vortrag, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Auslegung von § 87 Abs 1 SGB XII, betrifft die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Dies vermag indes die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die darauf schließen lassen könnten, dass der Kläger eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel geltend machen will, fehlen gänzlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11669415

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