Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung wirft die Fragen auf, ob "es sich bei der in § 81 Abs. 1 Nr. 3 SGB III tatbestandlich vorausgesetzten Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmenträgers um eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung [handelt] oder kann hiervon auch abgesehen werden, insbesondere wenn in der BRD kein einziger potenzieller Maßnahmenträger eine Zulassung beantragt hat" und "ob eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde Luftfahrtbundesamt die Zulassungsvoraussetzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ersetzen kann".
Es ist bereits die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dargetan. Der Kläger trägt zur ersten von ihm formulierten Frage schon nicht vor, woraus sich ergeben sollte, dass eine im Gesetz geregelte Tatbestandsvoraussetzung unbeachtlich sei. Er legt insbesondere nicht dar, dass sich die Beantwortung dieser Frage nicht bereits aus der Rechtsprechung des BSG ergibt. Der Kläger verweist selbst darauf, dass das BSG bereits entschieden hat, dass die Agentur für Arbeit inzident mit der Entscheidung über die individuelle Förderung auch über die Zulassung von Maßnahme und Träger mitentscheiden darf (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 22/09 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 5 RdNr 11, 15). Der Kläger trägt aber nicht vor, warum trotz dieser Entscheidung noch offen sein soll, ob die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmenträgers zwingende Tatbestandsvoraussetzung einer Weiterbildungsförderung ist.
Bezüglich der zweiten formulierten Frage fehlt es bereits an der Darlegung, weshalb eine Genehmigung des Luftfahrtbundesamtes Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 178 ff SGB III ersetzen können sollte. Hierzu hätte es zumindest des Vortrages bedurft, dass die rechtlichen Maßstäbe für die Genehmigungsentscheidung des Luftfahrtbundesamtes jedenfalls im Wesentlichen mit den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 178 ff SGB III identisch sind.
Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Fragen von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind. Die Beschwerdebegründung verweist vielmehr selbst darauf, dass die Maßnahme zur Ausbildung eines Berufspiloten auf einem bestimmten Flugzeugtyp eine "individuell zugeschnittene Maßnahme" ist.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN).
Der Kläger bezeichnet indes auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend. Die Rüge, dass das LSG den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt habe, greift schon deswegen nicht durch, weil der Kläger nicht einmal behauptet, Beweisanträge gestellt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13880462 |