Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes zu erstatten sowie zukünftige Kosten zu übernehmen, abgelehnt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt das Vorliegen von Verfahrensfehlern.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(Nr 2) . Diese geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können(vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN) . Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint(vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(vglBSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben(vglBSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8) .
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig formuliert sie folgende Rechtsfragen:
1. Stellt die Anschaffung eines Hundes und die geplante Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund einen einheitlichen zusammenhängenden Komplex dar und damit eine zusammenhängende Leistung dar?
2. Ist die Ausbildung eines bereits vorhandenen Hundes zum Assistenzhund auch als Versorgung mit einem Hilfsmittel zu verstehen?
3. Stellt die in einer Beratungssituation unmissverständlich angekündigte Ablehnung eines bereits angekündigten Antrages bereits eine Ablehnung dar bzw. ist es für diesen Fall entbehrlich, dass der Antrag vor der Selbstbeschaffung erfolgt?
Bezogen auf die erste Rechtsfrage hat die Klägerin unter Berücksichtigung der bezeichneten Anforderungen schon nicht dargelegt, dass unter Einbeziehung vorhandener Rechtsprechung des BSG zur Frage eines einheitlichen Leistungsgeschehens erneuter Klärungsbedarf entstanden ist. Die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 19.6.2001( B 1 KR 23/00 R - SozR 3-2500 § 28 Nr 6) , auf die auch das LSG verwiesen hat, versteht hierunter einen einheitlichen Behandlungsvorgang, "der sich hinsichtlich der Leistungsbewilligung nicht aufspalten läßt"(juris RdNr 14) . Insofern meint die Klägerin, "die Anschaffung des Hundes und die Ausbildung des Hundes lassen sich ohne weiteres aufspalten, so dass hier noch das Leistungsgeschehen durch die Krankenkasse hätte beeinflusst werden können." Hierin liegt keine Darlegung eines grundsätzlichen weiteren Klärungsbedarfs, sondern lediglich die Kritik an der Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall.
Soweit die Klägerin mit ihrer zweiten Rechtsfrage - offensichtlich mit Bezug zur ersten Rechtsfrage - geklärt haben möchte, ob die Ausbildung eines Hundes als Versorgung mit einem Hilfsmittel zu verstehen ist, hat sie sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG zum gesetzlichen Hilfsmittelbegriff befasst, wonach hierunter (ärztlich verordnete) Sachen verstanden werden(vgl nurBSG vom 30.1.2001 - B 3 KR 6/00 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 39, juris RdNr 15) .
Ihr Vorbringen zur dritten Grundsatzrüge, es gebe bereits einige Entscheidungen des BSG zum Erfordernis der Einhaltung des Beschaffungswegs, dort werde als Voraussetzung für die Selbstbeschaffung der Leistung die Möglichkeit "des Leistungserbringers" (gemeint: der Krankenkasse) zu einer Vorbefassung mit dem konkreten Anliegen im Einzelfall genannt, hier habe eine ausführliche Erörterung in dem Gespräch am 25.1.2018 stattgefunden, bleibt erneut ganz dem Einzelfall verhaftet. Auch insofern stellt sie die Beweiswürdigung des LSG in Frage, wonach in der Vorsprache am 25.1.2018 - im Einzelnen begründet - noch kein Teilhabeantrag zu sehen sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann aber gerade nicht mit den Verhältnissen des Falls der Klägerin begründet werden, sondern muss sich aus einer Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Rechtsfragen ergeben, weil die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist(vglBSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7) .
Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör(§ 62 SGG ,Art 103 Abs 1 GG ) und auf ein faires Verfahren mit der Begründung, im Laufe des vorbereitenden Verfahrens sei nur "nebulös" der Träger der Eingliederungshilfe beigeladen und darauf hingewiesen worden, dass ihr Begehren auch unter dem Gesichtspunkt von Teilhabeansprüchen aus dem Recht der Eingliederungshilfe zu prüfen sei, weshalb ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf§ 18 SGB IX überraschend gewesen sei, ist unschlüssig. Eine verspätete Antragstellung war bereits Gegenstand des Vortrags der Beklagten und von einem rechtskundigen Prozessvertreter in sozialgerichtlichen Verfahren ist die Kenntnis zentraler Normen des SGB IX zu erwarten. Dass und warum das LSG, das der Rechtsauffassung der Klägerin nicht folgen muss(vgl dazu nurBSG vom 21.4.2020 - B 1 KR 73/19 B - juris RdNr 12 mwN) , dennoch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Diese verhält sich zudem nicht dazu, warum sich die Klägerin, wäre sie in der mündlichen Verhandlung überrascht worden, nicht durch einen Vertagungsantrag Gehör hätte verschaffen können.
Auch soweit die Klägerin vorbringt, das LSG habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts(§ 103 SGG ) dadurch verletzt, dass es dem von ihr in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Kostenübernahme für einen Assistenzhund und "zur … Eignung des Hundes Dadirri" ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen habe, ist der Verfahrensmangel einer nicht ausreichenden Sachaufklärung nicht ausreichend bezeichnet. Denn insofern hat Ausgangspunkt die Rechtsauffassung des LSG zu sein, wonach es wegen der Nichteinhaltung des Beschaffungswegs schon aus rechtlichen Gründen nicht auf die beantragte weitere Sachaufklärung ankam. Ausgehend hiervon lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, warum das LSG dem Beweisantrag hätte nachkommen müssen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16339031 |