Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf 21.000,39 DM festgesetzt.

 

Gründe

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO≫ ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). Dabei ist in Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen (BSG SozR 1930 § 8 Nr 2). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung beläuft sich nach den Angaben der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung, denen der Kläger nicht widersprochen hat, auf 21.000,39 DM. In dieser Höhe war der Gegenstandswert festzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174405

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