Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.03.2017; Aktenzeichen L 15 U 484/16)

SG Dortmund (Entscheidung vom 12.07.2016; Aktenzeichen S 36 U 669/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann; § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10970282

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge