Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. April 2022 - B 5 R 35/21 BH - werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 27.4.2022 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.9.2021 - L 4 R 568/20 - unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt sowie die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Kläger am 19.5.2022 zugestellt worden. Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.6.2022, beim BSG am selben Tag per Telefax eingegangen, "sofortige Beschwerde" eingelegt.
II
Der Senat wertet die Eingabe des Klägers als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG; diese stellt den einzig gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 27.4.2022 dar. Vorsorglich wird die Eingabe auch als Gegenvorstellung gewertet.
1. Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
a) Die von dem Kläger gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge iS von § 178a SGG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG) durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt insoweit auch im Anhörungsrügeverfahren (Senatsbeschluss vom 31.1.2012 - B 5 R 5/12 BH - BeckRS 2012, 66611 RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - BeckRS 2009, 62461 RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.2.2010 - B 3 P 1/10 C - SozR 4-1500 § 73 Nr 6 RdNr 4 mwN).
b) Soweit der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Anhörungsrüge erhoben hat, ist diese ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil er nicht formgerecht die Voraussetzungen des § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG aufgezeigt hat. Richtet sich die Anhörungsrüge gegen die unanfechtbare Ablehnung der Bewilligung von PKH, so kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn das BSG ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat und bei Berücksichtigung dieses Vorbringens PKH hätte bewilligen müssen. Die Anhörungsrüge muss daher die Tatumstände substantiiert dartun, die die Gehörsverletzung vermeintlich begründen, und aufzeigen, dass und warum die Entscheidung des Senats ausgehend von seiner Rechtsauffassung auf dem vermeintlichen Anhörungsmangel beruhen kann. Wird gerügt, das Revisionsgericht habe Tatsachen nicht beachtet, ist darzulegen, dass die angeblich übergangenen Tatsachen berücksichtigungsfähig waren (vgl BSG Beschlüsse vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 6 und vom 23.10.2009 - B 1 KR 2/09 C - juris RdNr 4). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Mit seinem Vorbringen macht der Kläger lediglich die Unrichtigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung in der Sache geltend. Die Anhörungsrüge dient indes nicht der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Berufungsentscheidung.
2. Die Gegenvorstellung des Klägers ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 und BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - juris RdNr 1).
a) Soweit sich die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Die Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erhoben werden, wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15).
b) Soweit sich die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Selbst nach dem bis 31.12.2004 geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 und Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - juris RdNr 1). Das jetzige Vorbringen im Schreiben des Klägers vom 2.6.2022 bietet dafür keine Anhaltspunkte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar. Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts in dieser Sache vom Senat nicht erneut beschieden werden (vgl hierzu BVerfG ≪Kammer≫ Nichtannahmebeschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 8; BVerfG ≪Kammer≫ Nichtannahmebeschluss vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 3).
Fundstellen
Dokument-Index HI15912614 |