Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 25.03.1993) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 1993 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Der Kläger weist zwar auf einen Zulassungsgrund hin, der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt ist. Er behauptet, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Der behauptete Zulassungsgrund ist aber nicht so bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.
Ein Verfahrensmangel muß schlüssig dargetan werden. Die ihn begründenden Tatsachen müssen im einzelnen genau angegeben sein und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Der Kläger begründet die Rüge teilweise damit, daß das Landessozialgericht (LSG) vertrauensärztliche Gutachten nicht bereits ab dem Jahre 1977 beigezogen, kein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und die Ehefrau des Klägers nicht als Zeugin zum Umfang seines Pflegebedarfs gehört habe. Damit wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend gemacht. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann die Rüge auf eine Verletzung des § 103 SGG aber nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Gericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag bezeichnet der Kläger nicht; er legt auch nicht dar, weshalb die – bereits vom Sozialgericht eingeholten – Sachverständigengutachten unschlüssig sein sollen.
Der Kläger macht als weiteren Verfahrensfehler geltend, das LSG habe ohne sein Einverständnis einen Befundbereicht von Dr. B. … eingeholt. Hierzu hat der Kläger nicht dargelegt, daß das LSG sein Urteil auf dieses möglicherweise unverwertbare Beweismittel gestützt hat.
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler außerdem, sein Vortrag zur ungenügenden Berücksichtigung des ihm zuerkannten Merkzeichens „aG” sei bei der Entscheidung über das hier auch umstrittene Merkzeichen „H” vom LSG nicht berücksichtigt worden. Das LSG hat dieses Argument des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Daran zeigt sich, daß es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör erfüllt hat, indem es seinen Vortrag entgegengenommen und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Gericht verstößt nicht gegen § 62 SGG, wenn es in den Entscheidungsgründen nicht zu den einzelnen vom Beteiligten vorgetragenen Fragen Stellung nimmt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 62 SGG, Rz 7).
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler schließlich, an der angegriffenen Entscheidung des LSG habe der Richter J. … mitgewirkt, obwohl der Kläger diesen Richter wegen des von ihm ohne Einverständnis des Klägers eingeholten Befundberichts von Dr. B. … abgelehnt habe. Der Beschluß des LSG über die Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs sei fehlerhaft. Mit der Rüge, das LSG habe § 60 SGG verletzt, indem ein zu Recht abgelehnter Richter mitgewirkt habe, läßt sich die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht begründen, weil das Revisionsgericht die Entscheidung, mit der ein Befangenheitsantrag für unbegründet erklärt wird, nicht nachprüfen kann (BSG SozR SGG § 60 Nr 4).
Fundstellen