Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Zulassungsgrund. Hinreichende Darlegung. Bezeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zum BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet hat.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4, § 169

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 07.12.2017; Aktenzeichen S 26 U 635/17)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.04.2019; Aktenzeichen L 6 U 175/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13579431

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