Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 11.10.2016; Aktenzeichen L 2 AL 16/12)

SG Stralsund (Aktenzeichen S 8 AL 31/08)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2017; Aktenzeichen 1 BvR 486/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für sein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Oktober 2016 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Der am 11.11.2016 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern, das ihm am 11.11.2016 zugestellt wurde, einen Notanwalt beizuordnen und PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

a) Soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der hierauf gerichtete Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen seinem Antragsschreiben nicht entnommen werden kann.

b) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat eine veraltete, nahezu unleserliche Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, den 12.12.2016 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), vorgelegt und sich auf den Standpunkt gestellt, weitere Angaben nicht machen zu müssen. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448703

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