Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 23.06.2016; Aktenzeichen L 12 R 29/14) |
SG Aurich (Aktenzeichen S 6 R 209/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Beschluss vom 23.6.2016 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für Frauen im Zugunstenverfahren verneint. Der Zeitraum von April 1954 bis März 1957, in dem sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern tätig war, könne nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung berücksichtigt werden, weil auch unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin in dieser Zeit weder eine geregelte Berufsausbildung noch ein Anlernverhältnis noch eine "Beschäftigung zur sonstigen Berufsausbildung" iS der BSG-Rechtsprechung stattgefunden habe (Hinweis auf BSG Urteil vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R).
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 27.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG ≪Kammer≫ Beschlüsse vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff, und vom 7.11.2016 - 1 BvR 574/13 - Juris RdNr 4, jeweils mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Sie führt an, höchstrichterlich klärungsbedürftig sei die Frage,
"ob Pflichtbeitragszeiten nach § 257 Abs. 2a SGB VI in der Fassung vom 23.12.2003 für Beschäftigungszeiten (01.06.1945 bis 30.06.1965) im elterlichen Betrieb anerkannt werden können, wenn eine hauswirtschaftliche Ausbildung und die Einführung in den Milchviehbetrieb erfolgte."
Darüber hinaus sei klärungsbedürftig
"die Abgrenzung sogenannter familienhafter Mitarbeit von Anlernverhältnissen und die Frage, ob familienhafte Mitarbeit als eine 'sonstige Beschäftigung zur Berufsausbildung' unter Berücksichtigung des Einzelfalles angesehen werden kann."
Weiterhin stelle sich die Frage,
"setzt nicht auch familienhafte Mitarbeit im elterlichen Betrieb ein Erlernen von Kenntnissen und Fertigkeiten voraus, um die anfallenden Arbeiten auch zu bewältigen und liegt nicht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von familienhafter Mitarbeit und Anlernverhältnissen vor?"
Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ihre Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nachgewiesen sein dürfte; streitig sei allein die Qualifizierung dieser Tätigkeit. Hierzu vertrete sie weiterhin die Auffassung, dass sie ihre Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt habe. Dass sie selbstverständlich auch alle anfallenden Arbeiten habe bewältigen müssen, hindere die Annahme eines Ausbildungsverhältnisses gerade nicht.
Damit legt die Klägerin zwar dar, weshalb ihrer Ansicht nach das LSG den Rechtsstreit falsch entschieden habe. Ausführungen dazu, weshalb die aufgeworfenen Fragen, welche sich offenkundig auf die Regelung in § 247 Abs 2a SGB VI beziehen, weiterhin oberstgerichtlich klärungsbedürftig sind, enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Mit dem Urteil des BSG vom 1.12.1999 (B 5 RJ 56/98 R - Juris RdNr 15, 17, 19 ff) setzt sich die Klägerin an keiner Stelle auseinander, obwohl sich das LSG hierauf maßgeblich gestützt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist damit nicht ausreichend dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448876 |