Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen L 5 R 102/14)

SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 21.02.2014; Aktenzeichen S 10 R 280/11)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

In dem seinem Antrag und der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG Kassel hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.2.2014). Das Hessische LSG hat seine Klage gegen den während des Berufungsverfahrens an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids getretenen Bescheid vom 6.8.2015 abgewiesen (Urteil vom 11.10.2017). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihm am 17.10.2017 zugestellten Urteil mit einem am 8.11.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt, diese aber nicht innerhalb der bis zum 18.1.2018 verlängerten Frist begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schriftsatz vom 30.11.2017 die Niederlegung der Vertretung des Klägers angezeigt. Mit einem am 2.1.2018 durch Telefax beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.1.2018 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Hieran fehlt es, weil die Frist zur Begründung der Beschwerde verstrichen ist und dem Kläger wegen Versäumung dieser Frist nach Aktenlage auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte; denn die Begründungsfrist ist nicht unverschuldet verstrichen. Ein Beschwerdeführer, der bereits zur Einlegung der Beschwerde die Gewährung von PKH beantragt, ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist nicht nur das PKH-Gesuch, sondern auch die auf dem vorgeschriebenen Formular abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, einreicht (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 S 1; SozR 1750 § 117 Nr 3 S 3; SozR 1750 § 117 Nr 4 S 7). Nichts anderes kann gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, PKH aber zur Begründung der Beschwerde beantragt worden ist. In diesem Falle muss der Beschwerdeführer die auf dem vorgeschriebenen Formular abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Begründungsfrist einreichen, sofern er daran nicht ebenfalls ohne Verschulden gehindert gewesen ist (BSG Beschluss vom 5.2.2010 - B 2 U 287/09 B - mwN). Nur dann hätte der Kläger - wie erforderlich (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 8) - alles in seinen Kräften Stehende innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist getan, um die Voraussetzungen für eine spätere Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist zu schaffen. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger jedoch nicht eingereicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er hieran unverschuldet verhindert war.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig (§ 169 SGG); sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 2 S 2 SGG bis zum 18.1.2018 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11536701

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