Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2016 - L 11 AS 587/14 - wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG rügt die Klägerin als Verfahrensfehler, das LSG habe nicht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG über die Berufung entscheiden dürfen, weil das SG verfahrensfehlerhaft nach § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden habe, denn die Beteiligten hätten hierzu kein Einverständnis erklärt.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des von der Klägerin allein geltend gemachten Zulassungsgrunds des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), sind nicht erfüllt. Der bezeichnete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dem LSG war nicht deshalb eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG verwehrt, weil das SG verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG entschieden hatte. Denn dieses Beschwerdevorbringen trifft tatsächlich nicht zu.
Zwar hat das SG ausweislich des Rubrums seines Urteils vom 9.7.2014 "ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz" entschieden. Indes ist der in der Gerichtsakte des SG befindlichen Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 9.7.2014 zu entnehmen, dass das SG nach Aufruf der Sache und Feststellung des Erscheinens von Beteiligten die mündliche Verhandlung eröffnet hat, es anschließend die ordnungsgemäße Ladung der nicht erschienenen Klägerin festgestellt hat und sodann auf Antrag des im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienenen Beklagten beschlossen hat, nach Lage der Akten zu entscheiden. Hierauf hat das SG die mündliche Verhandlung geschlossen. Dem entsprechen - anders als das Rubrum des SG-Urteils - die zutreffenden Wiedergaben am Ende des Tatbestands des SG-Urteils (S 6), im Tatbestand des LSG-Beschlusses (S 3) und eingangs der Entscheidungsgründe des LSG (S 4). Das SG hat danach zwar nicht aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 124 Abs 1 SGG entschieden, aber auch nicht ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG, sondern nach Lage der Akten nach § 126 SGG. Für diese Entscheidung des SG nach Lage der Akten nach § 126 SGG bedurfte es nicht, anders als bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG, des Einverständnisses der Beteiligten.
Der Beschwerdebegründung ist weder zu entnehmen, dass das SG aus anderen Gründen verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte und dem LSG deshalb eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG verwehrt war, noch dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss des LSG nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und Zuziehung ehrenamtlicher Richter aus anderen Gründen verfahrensfehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10807137 |