Hier handelt es sich bei den angeblich verletzten Verfahrensbestimmungen nicht um solche unverzichtbaren Vorschriften, deren Nichtbefolgung im vorangegangenen Verfahren das BSG auf die Beschwerde hin von Amts wegen zu berücksichtigen hätte. Wann eine Rüge iS von § 295 Abs 1 ZPO nicht zu fordern ist, weil eine Vorschrift verletzt wurde, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann, läßt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Zwecks der gesetzlichen Regelung bestimmen (vgl Kummer, NJW 1989, 1569, 1571 mwN zur Rechtsprechung des BSG). Übereinstimmung besteht darin, daß nicht verzichtbar ist die Einhaltung der dem öffentlichen Interesse dienenden Normen, vor allem aller von Amts wegen zu beachtenden Punkte bzw zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl, § 295 Rz 16 ff; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl, § 295 Rz 3 mwN). Beispiele bietet die Rechtsprechung zu den im Revisionsverfahren fortwirkenden Verstößen (vgl Senatsurteil vom 22. August 1990, BSGE 67, 190, 191 mwN; BSG vom 9. Februar 1993, SozR 3-2500 § 240 Nr 14 mwN; vgl zu den einschlägigen Verfahrensmangeln Kummer NJW 1989 aaO).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist bereits geklärt, daß Verfahrensfehler bei der Verwertung von schriftlichen Gutachten, die unter Verletzung der einschlägigen Pflichten des Sachverständigen zustande gekommen sind, iS des § 295 Abs 1 ZPO geheilt werden können (vgl BGH vom 3. Juli 1990, BB 1990, 2434, 2435 mwN; 28. September 1981, VersR 1981, 1175, 1176; 31. Januar 1980, RzW 1980, 105). Danach steht es grundsätzlich im Belieben der Beteiligten, ob sie es zulassen wollen, daß das Gericht Beweisstoff verwertet, den es verfahrensfehlerhaft beschafft hat. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für Fälle der vorliegenden Art an. Im vorliegenden Fall ist der gerichtlich bestellte Sachverständige jedenfalls Mitautor des verwerteten Gutachtens, nur Art und Umfang der Mitwirkung (bei Untersuchung oder Gutachtenabfassung) eines mitunterzeichneten Arztes sind nicht geklärt. Die Beschwerdeführerin hatte es – zumal sie den untersuchenden Arzt kannte – in der Hand, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechende Fragen an das Gericht, Beweisanregungen oder den Antrag, den Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens zu laden, die beanstandeten Mängel des Gutachtens abzuklären und ggf beseitigen zu lassen.
In diesen Fällen, in denen ein Beteiligter auf die Rüge einer nicht geklärten Mitwirkung von Hilfspersonen iS des § 295 Abs 2 ZPO wirksam verzichten kann, gilt die Rechtsfolge des Rügeverlusts unbeschadet des Umstands, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und auch die der Zivilgerichtsbarkeit – letztere im durch den Beibringungsgrundsatz gezogenen Rahmen – zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sind (s für die Zivilgerichte BGH vom 10. Dezember 1991, NJW 1992, 1459 mwN unter Bezugnahme auf §§ 286, 411 Abs 3 ZPO bei unterlassener Anhörung des Sachverständigen). Soweit das BSG hinsichtlich des Amtsermittlungsgrundsatzes davon ausgegangen ist, die Heilung nach § 295 Abs 1 ZPO trete nicht ein, wenn infolge des Verfahrensmangels das Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BSG SozR Nr 31 zu SGG § 103; BSG vom 22. Mai 1985 aaO), kann dies – wie oben gezeigt – jedenfalls im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchgreifen. Hier gilt mithin: Fehlt es bei Gutachtenmängeln der vorliegenden Art an einer Rüge, so ist auch die Verwertung eines fehlerhaften Gutachtens mit der Verfahrensrüge nicht mehr erfolgreich anzugreifen.