Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel. Rüge. Objektive Beweislast
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht eröffnet den Revisionsrechtszug nur, wenn geltend macht wird, dass das Gericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Solches kann nur gerügt werden, wenn im Berufungsverfahren ein Beweisantrag gestellt worden ist, der sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsansicht des Gerichts entscheidungserheblich sind.
3. Ein bloßes Beweisangebot oder eine Beweisanregung erfüllt die Warnfunktion des Beweisantrags gegenüber dem Gericht als letzter Tatsacheninstanz nicht.
4. Dabei muss der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren im letzten Schriftsatz vor der Entscheidung deutlich machen, welche Tatsachen geklärt werden sollen und welcher Beweismittel sich das Gericht dazu bedienen soll.
5. Bei der Rüge, das Tatsachengericht habe die objektive Beweislast verkannt oder unrichtig angewandt, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Mangel im Verfahren, sondern um die Verletzung materiellen Rechts.
Normenkette
SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 2003 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ein Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Auch die ebenfalls als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
1. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht eröffnet den Revisionsrechtszug nur, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Solches kann der Beschwerdeführer nur rügen, wenn er im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hat, der sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsansicht des LSG entscheidungserheblich sind. Ein bloßes Beweisangebot oder eine Beweisanregung erfüllt die Warnfunktion des Beweisantrages gegenüber dem LSG als letzter Tatsacheninstanz nicht. Dabei muss der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs 2, 153 Abs 4 SGG) im letzten Schriftsatz vor der Entscheidung deutlich machen, welche Tatsachen der Beschwerdeführer geklärt wissen will und welcher Beweismittel sich das LSG dazu bedienen soll (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; 29 und 31 mwN). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass ein solcher Beweisantrag gestellt worden ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich insbesondere nicht, dass hinsichtlich der angegebenen Zeugen F. … und T. … ein Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten worden ist. Die Rüge einer Verletzung der gesetzlichen Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) eröffnet den Revisionsrechtszug nach ausdrücklicher Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht. Soweit dem Vorbringen die Rüge zu entnehmen sein sollte, das Tatsachengericht habe die objektive Beweislast verkannt oder unrichtig angewandt, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Mangel im Verfahren, sondern um die Verletzung materiellen Rechts (BSG SozR 1500 § 161 Nr 26; BSG 23. September 1992 – 1 BK 28/92 –). Der Kläger hat insoweit auch nicht dargetan, dass und ggf welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich im Zusammenhang mit der objektiven Beweislast für die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung stellen sollte.
2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage lässt sich im Übrigen nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN – stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Mit dem Vorbringen, es gehe um die Frage, „in welchem Umfang der Arbeitslose gegenüber der BfA Nachweise für die Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung erbringen” müsse, legt die Beschwerde die Merkmale einer grundsätzlichen Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht dar. Vielmehr wird ausgeführt, aus welchen Gründen der Kläger die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung für unzutreffend hält. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht bezeichnet, denn es werden lediglich Umstände des Einzelfalls erörtert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen