Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Verletzung des § 153 Abs 4 SGG. Ermessensentscheidung. Verfahrensdauer. Beweisantrag
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem § 153 Abs 4 S 1 SGG zurückzuweisen, kann im Revisionsverfahren nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R = SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Tatsachenfragen berücksichtigt hat und insoweit die Anforderungen von Art 6 Abs 1 MRK beachtet hat (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 = SozR 3-1500 § 153 Nr 1).
2. Aus § 153 Abs 4 SGG ist keine zeitliche Begrenzung zu entnehmen, innerhalb der ein die Berufung zurückweisender Beschluss des LSG ergehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Wahl dieses Verfahrens die Entscheidung über den Rechtsstreit noch weiter verzögert hat.
3. Ein Beweisantrag ist dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zur Entscheidung des LSG nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn diese nach Erhalt der Anhörungsmitteilung iS des § 153 Abs 4 S 2 SGG einen zuvor gestellten Beweisantrag nicht mehr wiederholt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist in einem solchen Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat (vgl BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B = SozR 3-1500 § 160 Nr 31).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, § 153 Abs. 4 Sätze 1-2, § 103; MRK Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 21.04.2009; Aktenzeichen L 2 R 6442/06) |
SG Mannheim (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen S 9 R 3147/05) |
Tatbestand
Nach der Beschwerdebegründung hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin, bei der des um einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ging, mit Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin, das LSG habe verfahrensfehlerhaft im vereinfachten Beschlussverfahren entschieden; außerdem habe es seine Verpflichtung verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 22.7.2009 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Aus ihrem Vortrag ergibt sich kein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erheblicher Verfahrensfehler des LSG.
1. Die Klägerin meint, das LSG habe verfahrensfehlerhaft gemäß § 153 Abs 4 SGG entschieden. Gegen ein solches Verfahren habe gesprochen, dass das LSG nicht lediglich die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des Sozialgerichts (SG) entnommen habe; weiterhin widerspreche die Wahl der Verfahrensart der Vorschrift des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); schließlich sei - in einer Gesamtschau - auch die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer von fünfeinhalb Jahren im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen.
Mit diesem Vortrag ist jedoch ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan.
Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach der stRspr des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverwaltungsgerichts (dieses zur entsprechenden Vorschrift in § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) kann im Revisionsverfahren nur überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG vom 2.5.2001, SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 mwN). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen berücksichtigt hat und insoweit die Anforderungen von Art 6 Abs 1 EMRK beachtet hat (vgl BSG vom 13.10.1993, SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3 f mwN) .
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch im geschilderten Umfang kein Ermessensfehler. Das LSG ist an einem Vorgehen nach § 153 Abs 4 SGG nicht gehindert, wenn es seiner Entscheidung auch eigene tatsächliche Feststellungen und nicht lediglich die des SG zugrunde legt. Das LSG ist - im Gegensatz zum BSG - auch Tatsachengericht und somit zur eigener Tatsachenermittlung berechtigt und verpflichtet. Würde man dem Anwendungsbereich des § 153 Abs 4 SGG diejenigen Fälle entziehen, in denen das LSG selbst ermittelt hat, würde man den Anwendungsbereich dieser Vorschrift über Gebühr einschränken (vgl BSG vom 13.10.1993, SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 2 f mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte des § 130a VwGO, dem § 153 Abs 4 SGG nachgebildet ist) .
Ebenso wenig ist dieser Vorschrift eine zeitliche Begrenzung zu entnehmen, innerhalb der ein die Berufung zurückweisender Beschluss des LSG ergehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Wahl dieses Verfahrens die Entscheidung über den Rechtsstreit noch weiter verzögert hat. Dem steht keine anderslautende Rechtsprechung des BSG entgegen. Der Senatsbeschluss vom 20.11.2003 (SozR 4-1500 § 153 Nr 1) stützt sich auf eine Gehörsverletzung und nicht auf die lange Verfahrensdauer. In dem am 2.5.2001 vom BSG entschiedenen Fall (SozR 3-1500 § 153 Nr 13) wurde ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 SGG nach fast zwölfjähriger Verfahrensdauer mit mehr als zehn Gutachten im ersten und zweiten Rechtszug für unzulässig gehalten.
Schließlich kann auch der Hinweis auf die aus Art 6 Abs 1 EMRK folgende Pflicht ua auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Fall der Klägerin den Vorwurf eines Verfahrensfehlers nicht begründen. Nach der Schilderung der Beschwerdebegründung hat das LSG im Berufungsverfahren zunächst mit Urteil vom 28.6.2006 nach mündlicher Verhandlung entschieden und - nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat sowie nach Einholung von Zusatzgutachten der Dres. H. und S., ferner einer weiteren ergänzenden Stellungnahme der Dr. S. am 4.2.2009 einen Erörterungstermin mit der (nunmehr zuständigen) Berichterstatterin durchgeführt. Damit aber hatten die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt - auch entscheidungsnah - mündlich vorzutragen.
2. Soweit die Klägerin schließlich einen Verfahrensfehler iS des § 103 SGG geltend macht, weil das LSG ihrem Beweisantrag auf Einholung eines psychosomatischen Fachgutachtens nicht gefolgt sei, ist auch insoweit ein Revisionsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Ein Beweisantrag ist dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zur Entscheidung des LSG nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn diese nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung iS des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG einen zuvor gestellten Beweisantrag nicht mehr wiederholt haben. Nach stRspr des BSG ist in einem solchen Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat (s hierzu BSG vom 18.12.2000, SozR 3-1500 § 160 Nr 31) . Hierzu aber hat die Klägerin nichts vorgetragen. Wann und in welcher Form der auf Bl 7 der Beschwerdebegründung erwähnte Beweisantrag gestellt wurde - sei es im Erörterungstermin vom 4.2.2009, sei es in einem früheren oder späteren Schriftsatz - geht aus dem Vortrag nicht hervor; insbesondere ist nicht dargetan, dass der Beweisantrag auf eine Anhörungsmitteilung des LSG wiederholt oder nochmals ausdrücklich in Bezug genommen wurde. Dass das LSG nach § 153 Abs 4 SGG entschieden hätte, ohne eine entsprechende Anhörungsmitteilung an die Beteiligten zu richten, ist nicht vorgetragen.
Ebenso wenig erläutert die Beschwerdebegründung, warum es dem LSG an "hinreichenden Gründen" fehlte, dem Beweisantrag nicht zu folgen. Hierfür kann die pauschale Behauptung (Bl 8 der Beschwerdebegründung), das LSG habe sich nicht aus eigener Sachkunde über die substanziierte fachliche Kritik am Gutachten von Frau Dr. H. hinwegsetzen dürfen, nicht ausreichen. Diese Ausführungen erlauben es dem Senat nicht, die Plausibilität der Argumentation nachzuvollziehen.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen