Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Februar 1994 – L 9 Kr 63/92 – wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher noch nicht geklärte abstrakte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dieses ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160 a Nr. 11; BSG SozR aaO Nr. 31). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Als Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die zu klären sei, nennt die Klägerin, „ob in dem vorliegenden Fall die Auslieferer des Backbetriebes im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig wurden”. Damit ist lediglich die Frage aufgeworfen, zu welchem Ergebnis die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im vorliegenden Verfahren (und in Fällen mit ähnlicher Vertragsgestaltung) führt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist damit nicht bezeichnet. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer umfangreichen Rechtsprechung zahlreiche Abgrenzungskriterien entwickelt und entschieden, daß die Abgrenzung von den Umständen des Einzelfalles und dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung abhängt (BSGE 45, 199, 200 mwN = SozR 2200 § 1227 Nr. 8). Von diesen Grundsätzen ist auch das Landessozialgericht (LSG) auf der Grundlage der von ihm genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen. Zur Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage genügt es dann nicht, Abgrenzungskriterien aufzulisten (so unter Abschnitt V der Beschwerdebegründung) oder die Frage nach dem Endergebnis des Verfahrens zu stellen. Soweit unter Abschnitt IV der Beschwerdebegründung die Anwendung bestimmter Abgrenzungskriterien von der Klägerin kritisiert wird, ist eine abstrakte, anhand des vom LSG festgestellten Sachverhalts auftretende Rechtsfrage und deren Klärungsfähigkeit ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Dazu hätte dargelegt werden müssen, wie das LSG diese Merkmale im Rahmen seiner Entscheidung bewertet hat und inwiefern die Bewertung des LSG bisher nicht entschiedene Rechtsfragen aufwirft oder inwieweit die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien unzureichend sind.
Die Klägerin macht weiter geltend, daß das LSG mit seiner Entscheidung von einer Entscheidung des BSG abgewichen sei (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Zur Begründung dieses Zulassungsgrundes ist die Entscheidung zu bezeichnen, von der das Urteil des LSG abweicht (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG). Bezeichnet ist die Abweichung nur, wenn sowohl ein Rechtssatz des LSG als auch der Rechtssatz des BSG, von dem das LSG abgewichen sein soll, angegeben ist (vgl. BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 67 mwN). Ein Rechtssatz des BSG, von dem das LSG abgewichen sein könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Die Behauptung, die „Feststellungen und Rechtsmeinungen” des LSG widersprächen denen, die das BSG in einer konkreten Entscheidung getroffen habe, ist keine Darlegung eines konkreten Rechtssatzes.
Die unzulässige Beschwerde hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Peters, Balzer, Dr. Dreher
Fundstellen