Verfahrensgang

SG für das Saarland (Entscheidung vom 07.05.2014; Aktenzeichen S 2 KA 56/13)

LSG für das Saarland (Urteil vom 12.04.2019; Aktenzeichen L 3 KA 1/17 WA)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beigeladene zu 1. hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG für das Saarland vom 12.4.2019, das ihr am 29.4.2019 zugestellt worden ist, am 29.5.2019 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist auf Antrag der Beigeladenen zu 1. bis zum 1.8.2019 verlängert worden. Eine Begründung ist bisher nicht eingegangen. Auch haben die Prozessbevollmächtigten keine Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 1.8.2019 verlängerten Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG) begründet worden ist. Die Beschwerde war deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Beigeladene zu 1. die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten beanstandet wurde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13500508

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