Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 29.12.2022; Aktenzeichen S 4 SB 2550/20) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.2023; Aktenzeichen L 6 SB 368/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des zuerkannten GdB von 20.
Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das SG verneint (Urteil vom 25.5.2023).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Anders als rechtlich geboten, hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Seinen Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Ein Verfahrensmangel wird jedoch nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 9 SB 35/22 B - juris RdNr 5 mwN). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).
Unabhängig davon hat der Kläger den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 9 SB 35/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7). Der Kläger legt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, dass er einen solchen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten habe.
Soweit der Kläger schließlich zu begründen versucht, warum das LSG die bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen unzureichend berücksichtigt habe, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN). Dies gilt auch - worauf der Beklagte zu Recht hinweist -, wenn die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung zusätzlich - wie hier - als Verstoß gegen "elementare Grundsätze der Logik" bezeichnet wird (vgl BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 6). Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 9 SB 35/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 11).
2. Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, die Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechend ihrer Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, "sollte das Gericht weiteren Vortrag, Beweisantritte oder Anträge für erforderlich halten", vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.4.2020 - B 9 V 1/20 B - juris RdNr 9 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16155029 |