Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts zweier Sperrzeiten bei Meldeversäumnissen und darüber hinaus über die teilweise Aufhebung und Erstattung wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Frankfurt am Main vom 8.12.2014; Urteil des Hessischen LSG vom 15.7.2016).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die Abweichung des LSG von Grundsätzen des BSG im Sinne der Divergenz, Verfahrensfehler und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht schon mit dem Hinweis ausreichend dargetan, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, sondern erst, wenn herausgearbeitet wird, das LSG habe diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Der Kläger zeigt vorliegend schon nicht die abstrakten Rechtssätze auf, die der Entscheidung des LSG zugrunde lagen. Vielmehr problematisiert er - eher im Sinne einer Berufungsbegründung - allein die Rechtsanwendung bzw "Schlussfolgerungen" des LSG im vorliegenden Einzelfall, was die Zulassung einer Revision wegen Abweichung nicht zu rechtfertigen vermag.
Soweit der Kläger als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Nichtberücksichtigung seiner Ausführungen über eine unvollständige Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren geltend macht, fehlt es an Darlegungen dazu, aus welchen Gründen die Entscheidung des LSG hierauf beruhen sollte. Die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) wird den Darlegungserfordernissen schon deshalb nicht gerecht, weil ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur dann gestützt werden kann, wenn sich dieser auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen, noch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen und für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag (vgl zu diesen Erfordernissen nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16e mwN) bezeichnet der Kläger nicht. Auf eine unzureichende Beweiswürdigung (Verletzung von § 128 SGG), die der Kläger ebenfalls geltend macht, kann ein Verfahrensmangel schließlich in keinem Fall gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 2 SGG).
Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Hierzu muss eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufgezeigt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Bezogen auf die aus Sicht des Klägers noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zur "Bewertung des zeitlichen Zugangs von Schriftstücken … bei tatsächlich unbekannter Einrichtung einer Postlagerung" fehlt jede Auseinandersetzung mit der zum Zugang von Schriftstücken ergangenen Rechtsprechung, so dass schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht aufgezeigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448824 |