Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge: Unzulässigkeit. Vertretung beim BSG. Zugelassene Prozessbevollmächtigte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht bereits nicht dargelegt wird, sondern nur die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung angegriffen wird.

2. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

3. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 5, Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 11 KR 639/22 B ER)

 

Gründe

I

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 2.11.2022 die Revision der Antragstellerin betreffend das beim LSG Nordrhein-Westfalen geführte Verfahren L 11 KR 639/22 B ER als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin vor dem BSG grundsätzlich keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen kann (§ 73 Abs 4 SGG) und überdies - sollte das Verfahren beim LSG überhaupt bereits abgeschlossen sein - keine mit einem Rechtsbehelf zum BSG anfechtbare Entscheidung vorliegt (§ 177 SGG).

Gegen diesen ihr am 5.11.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 21.11.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 18.11.2022.

II

1. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 2.11.2022. Der Senat wertet es als Anhörungsrüge (§ 178a SGG) als den hier allein denkbaren Rechtsbehelf.

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin legt die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) bereits nicht dar (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG), sondern greift nur die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung an.

Außerdem ist die Antragstellerin für die Anhörungsrüge nicht postulationsfähig. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Antragstellerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Anhörungsrüge jedoch selbst erhoben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

3. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

4. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Antragstellerin zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Schlegel                                 Scholz                                  Geiger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15503273

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