Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.06.1995) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1995 wird verworfen.
Der Kläger hat der Beklagten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundessozialgericht (BSG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Da das angefochtene Urteil dem Kläger am 18. Juli 1995 zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist am 18. August 1995 ab. Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 22. August 1995 beim BSG eingegangen.
Die Fristversäumnis kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerde rechtzeitig einzulegen (§ 67 Abs 1 SGG). Nach eigenem Vortrag ist es zu der Fristüberschreitung gekommen, weil die Praxis des Klägers in der Zeit vom 21. Juli bis 21. August 1995 umgebaut und renoviert und während dieser Zeit lediglich eine Notpraxis in anderen Räumen aufrechterhalten wurde. Beim Umräumen des Praxisinventars am 18. Juli 1995 sei das an diesem Tag zugestellte Urteil offenbar im Umzugsgut „untergegangen” und erst bei der Rückverlegung der Einrichtung in die Praxisräume am 18. August 1995 wieder aufgefunden worden. Dieser Darstellung ist zu entnehmen, daß der Kläger keinerlei Vorkehrungen für die Einhaltung der Frist für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat, obwohl hierzu gerade wegen der mit den Umbaumaßnahmen verbundenen Unordnung und des bevorstehenden Urlaubs seiner Arzthelferin besonderer Anlaß bestanden hätte. Wenn auch bei einer Privatperson in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sein mögen als bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder bei einem Rechtsanwalt, so gehört es doch zu der von einem gewissenhaften Prozeßführenden zu fordernden Sorgfalt, daß geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Versäumung von Rechtsmittelfristen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Wichtigkeit der Angelegenheit ist dem Kläger sowohl durch die förmliche Zustellung des Berufungsurteils als auch durch dessen Rechtsmittelbelehrung vor Augen geführt worden. Dennoch ist offensichtlich nichts veranlaßt worden, was mit Blick auf die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Praxisrenovierung die rechtzeitige Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sichergestellt hätte.
Unabhängig davon hätte die Beschwerdefrist bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren prozessualen Sorgfalt auch noch nach dem Wiederauffinden des Urteils am 18. August 1995 gewahrt werden können. Da die Frist an diesem Tag erst um 24.00 Uhr ablief, konnte die Nichtzulassungsbeschwerde ohne weiteres entweder telegraphisch oder per Telefax noch rechtzeitig übermittelt werden. Der Vortrag, sein eigenes Faxgerät sei an diesem Tag nicht betriebsbereit gewesen, entlastet den Kläger nicht, weil jedenfalls eine fristgerechte Versendung unter Inanspruchnahme der Einrichtungen der Post jederzeit möglich gewesen wäre.
Angesichts des Fehlens von Wiedereinsetzungsgründung hat der Senat davon abgesehen, Zweifeln an der Postulationsfähigkeit des Klägers nachzugehen. Der Kläger hat zwar die Nichtzulassungsbeschwerde in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des „Berufsverbandes der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Deutschland e.V.” eingelegt. Als Prozeßbevollmächtigte vor dem BSG sind indessen nach § 166 Abs 2 Satz 1 SGG nicht Funktionäre von Berufsverbänden, sondern nur die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugten Mitglieder und Angestellten von selbständigen Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigungen zugelassen. Daß es sich bei dem durch den Kläger vertretenen Berufsverband um eine solche Vereinigung handeln könnte, ist bislang nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen