Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung von Arbeitslosengeld (Alg); der von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreite Kläger beanstandet, daß das Alg nach einem um die gewöhnlichen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung geminderten Leistungsentgelt bewilligt worden ist.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
Soweit der Kläger geltend macht, das Landessozialgericht (LSG) sei verfahrensfehlerhaft verfahren, weil es ein Schreiben des Klägers vom 28. Juli 1999 zu Unrecht als Widerruf der Prozeßvollmacht für Rechtsanwalt S. … angesehen und diesen nicht zum Termin am 28. Oktober 1999 geladen habe, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger hat nämlich den Termin vor dem LSG selbst wahrgenommen und hatte damit die Möglichkeit, die nach Ansicht der Beschwerde fehlende Ladung von Rechtsanwalt S. … zu rügen. Selbst wenn das LSG das Schreiben des Klägers vom 28. Juli 1999 falsch ausgelegt haben sollte – bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens erscheint dies ausgeschlossen – wäre mit der Beschwerdebegründung ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Der Beschwerdebegründung ist nämlich nicht zu entnehmen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung die angeblich mangelnde Ladung von Rechtsanwalt S. … gerügt hätte. Nach der Verweisung des § 202 SGG gilt § 295 Abs 1 Zivilprozeßordnung auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Zu den Verfahrensmängeln, bei denen ein Verlust des Rügerechts eintreten kann, gehört nach gesicherter Rechtsansicht auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs (BSG Beschluß vom 26. März 1997 – 2 BU 11/97 – mwN).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist mit dem pauschalen Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht iS des § 160 Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Selbst wenn in diesem Zusammenhang eine „besondere Härte” geltend gemacht wird, wird die Darlegungslast des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nach ständiger Rechtsprechung nur mit substantieller Argumentation erfüllt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23). Dies gilt umsomehr, wenn zu der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Grundsätze der Bemessung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts vorliegt, auf die das LSG in den Entscheidungsgründen hingewiesen hat. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der vorliegenden Rechtsprechung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Rechtsstreit die Möglichkeit eröffnet, eine Rechtsfrage im Allgemeininteresse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung zu klären.
Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen