Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 08.09.2022; Aktenzeichen S 3 KR 467/21)

Bayerisches LSG (Urteil vom 17.10.2023; Aktenzeichen L 5 KR 379/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem, am 24.1.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.1.2024 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 17.10.2023 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihr am 27.12.2023 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel

Waßer

Bockholdt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16233953

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