Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung, Verfahrensmangel – zugelassen werden. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Hierzu trägt der Kläger vor, das LSG sei einem in der Berufungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 1998 gestellten Beweisantrag nicht gefolgt. Dieser Antrag sei in dem Passus „zwar sind die Veränderungen als degenerativ beschrieben worden, jedoch stellt sich die Frage, ob die Feststellung, daß degenerative Veränderungen vorliegen und auf welche Weise, gutachterlich hier festgestellt wurden. Es muß also der Frage nachgegangen werden, wie es feststellbar ist, daß degenerative Veränderungen oder aber in diesem Fall die Veränderungen vorliegen.” enthalten. Diese Frage habe sich aufgedrängt und hätte geradezu von Amts wegen überprüft werden müssen.
Damit hat er indes keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht in zulässiger Form schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag, der – wie erforderlich (BSG SozR 1500 § 160 Nr 45; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 210 mwN) – den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der Zivilprozeßordnung (ZPO) entspricht. Mit dem zitierten Passus wird nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel bezeichnet, auch ein Beweisthema wird nicht hinreichend genau angegeben, obwohl nach § 403 ZPO die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen sind. Es handelt sich um eine bloße Beweisanregung. Im übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, daß der von ihm geltend gemachte „Beweisantrag” aufrechterhalten worden sei. Wer im Berufungsverfahren schriftlich einen Beweisantrag stellt, anschließend aber vorbehaltlos sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt, wird nämlich grundsätzlich so behandelt, als hätte sich der Beweisantrag erledigt (vgl BSG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1997 – B 2 U 223/97 – und vom 1. September 1999 – B 9 V 42/99 B –).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen