Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1946 geborene jugoslawische Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Januar 1969 und März 1983 versicherungspflichtig beschäftigt, wobei für 163 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden. Zuletzt arbeitete er als Kraftfahrer im Baustellenverkehr.
In der Schweiz war der Kläger von August bis Oktober 1983, von Dezember 1986 bis Juni 1987, von August bis September 1987, von April bis Oktober 1988, von April bis Dezember 1989 und von Februar bis April 1990 – insgesamt 31 Kalendermonate – versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. November 1995 bezieht er eine Teilrente aus der schweizerischen Eidgenössischen Invalidenversicherung.
Mit dem Bescheid des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung der Selbständigen in Belgrad vom 15. August 1995 wurde die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur jugoslawischen Sozialversicherung durch den Kläger als selbständigen Landwirt für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 23. September 1992 bescheinigt, mit Ausnahme der Zeiten, für die er Pflichtbeiträge in der Schweiz entrichtet hatte. Seit 24. September 1992 bezieht der Kläger eine Invalidenrente der ersten Kategorie von dem genannten jugoslawischen Republikfonds.
Den am 25. März 1991 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen EU bzw BU lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1995 ab, weil der Kläger angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) mit Urteil vom 22. April 1998 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger wegen eines im Dezember 1995 eingetretenen Leistungsfalles Rente wegen EU ab 1. Januar 1996 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 28. September 1999 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei seit Dezember 1995 erwerbsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den im Jahre 1984 eingeführten Vorschriften des Haushaltbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG 1984) erfüllt (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4, § 43 Abs 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫). Insbesondere habe er im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht die erforderlichen 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen nachgewiesen, weil nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abk Jugoslawien SozSich) vom 12. Oktober 1968 (BGBl II, 1438) idF des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390), das auch heute noch Gültigkeit habe, die in der Schweiz entrichteten Beiträge nicht angerechnet werden könnten und ab Oktober 1992 keine berücksichtigungsfähigen Pflichtversicherungszeiten in Jugoslawien vorlägen. Die Zeiten des Invalidenrentenbezugs in der Heimat des Klägers seien nach dem Abk Jugoslawien SozSich nicht als Rentenbezugszeiten zu berücksichtigen.
Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs 2 Sätze 1 und 2 iVm § 197 Abs 3 SGB VI seien nicht erfüllt. Zwar sei letztere Vorschrift generell im Falle des Klägers anwendbar, obwohl auch Beiträge für Zeiten vor Inkrafttreten des SGB VI (1. Januar 1992) davon betroffen seien. Andernfalls wäre die Vorschrift im übrigen teilweise bedeutungslos, da sie vor allem die Übergangsfälle der Anwartschaftserhaltung durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 240 Abs 2 SGB VI) betreffe und ohne erkennbaren Sinn einen Unterschied machen würde zwischen Beitragslücken vor dem 1. Januar 1992 und solchen nach dem 31. Dezember 1991. Die Tatsache, daß der Kläger die ab 1. Januar 1984 erforderlichen freiwilligen Beiträge nicht mehr entrichten könne, stelle nach dem eindeutigen Wortlaut des § 197 Abs 3 SGB VI eine besondere Härte dar. Solange er deshalb die erforderlichen freiwilligen Beiträge ohne sein Verschulden nicht gezahlt habe, sei die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs 2 SGB VI genannten Frist noch zulässig. Der Kläger sei während der Zeit des Aufenthalts in seiner Heimat schuldlos an der Beitragszahlung gehindert gewesen, denn für jugoslawische Staatsangehörige, die in ihrer Heimat wohnten, habe wegen devisenrechtlicher Bestimmungen ein rechtliches Hindernis bestanden, Beiträge an den Rentenversicherungsträger in Deutschland zu zahlen, was sich aus dem Rechtsgutachten des Mag. Phil. Dr. jur. B. ergebe. Gleichwohl seien die devisenrechtlichen Beschränkungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die fehlende Beitragsentrichtung kausal gewesen, da beide Hindernisse während der Aufenthalte des Klägers in der Schweiz nicht bestanden hätten. Das rechtliche Hindernis, für die Jahre 1984, 1985 und 1986 Beiträge zu entrichten, sei bereits mit der Aufnahme der Beschäftigung des Klägers in der Schweiz im Dezember 1986 weggefallen. Der Kläger hätte deshalb gemäß § 197 Abs 3 Satz 2 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses die für die Jahre 1984 und 1985 entstandene Beitragslücke sowie die Lücke im Dezember 1986 füllen müssen.
Ein auf einem Beratungsfehler des jugoslawischen Versicherungsträgers gründender Herstellungsanspruch sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne sich dabei insbesondere nicht auf unzureichende Informationen über die Vorschriften des HBegleitG 1984 berufen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 197 Abs 3 SGB VI, § 44 Abs 1 SGB VI und des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Er macht im wesentlichen geltend: Bei fehlerhafter Information durch den Versicherungsträger seien auch ohne Beratungsersuchen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt. Bis zum Ende des Jahres 1984 sei eine ausreichende Information der Verbindungsstellen des ehemaligen Jugoslawiens durch die deutschen Rentenversicherungsträger nicht erfolgt. Er selbst sei nicht darüber unterrichtet worden, daß er freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes zu zahlen habe. Es liege daher ein Fall von unverschuldeter Unkenntnis vor. Auch habe das LSG ausreichende Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse während seines Aufenthalts in der Schweiz unterlassen und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Außerdem seien aufgrund von Streckungstatbeständen wegen Arbeitsunfähigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl bei Antragstellung als auch bei Eintritt der EU im Dezember 1995 erfüllt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 1999 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. April 1998 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, da es für eine abschließende Entscheidung weiterer Tatsachenfeststellungen zu den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bedarf. Streitgegenstand ist allein die Gewährung von Rente wegen EU für die Zeit ab 1. Januar 1996, weil der Kläger gegen das Urteil des SG vom 22. April 1998, das seine Klage auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, für die Zeit von März 1991 (Rentenantragstellung) bis Dezember 1995 abgewiesen hat, weder Berufung noch Anschlußberufung eingelegt hat.
Steht somit nur noch die Gewährung von Rente wegen EU ab 1. Januar 1996 in Streit, sind die Vorschriften des SGB VI anzuwenden, auch soweit der entsprechende Antrag des Klägers noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestellt worden ist (§ 300 Abs 1 SGB VI; vgl bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 12; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1997 – 13 RJ 3/97). Von der ab 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827) wird der vom Kläger geltend gemachte Rentenanspruch noch nicht berührt (vgl § 300 Abs 2 SGB VI).
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich somit nach § 44 SGB VI (in der bisherigen Fassung). Diese Vorschrift setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), das Vorliegen von EU (§ 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU (§ 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) voraus.
Auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht wirksam angegriffenen und damit verbindlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist davon auszugehen, daß der Kläger die Wartezeit nach § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI allein aus den deutschen Versicherungszeiten erfüllt hat und der Versicherungsfall der EU im Dezember 1995 eingetreten ist (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI). Einen früheren Eintritt des Versicherungsfalls der EU aber auch der BU (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) hat das LSG als nicht nachgewiesen angesehen.
Wie das LSG zutreffend erkannt hat, liegen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI nicht vor. Weder ist die EU aufgrund eines der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten (§ 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 4 SGB VI) noch sind von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU mindestens drei Jahre mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Anders als bei dem früheren § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO ist für die Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums auf den Tag des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen und eine taggenaue Festlegung des Fünf-Jahres-Zeitraums erforderlich (vgl Niesel in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 13).
Die vom Kläger geltend gemachte zeitliche Vorverlegung des Fünf-Jahres-Zeitraumes auf die Zeit vor der im März 1991 erfolgten Rentenantragstellung, also auf den Zeitraum von März 1986 bis Februar 1991, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der für die Festlegung des Fünf-Jahres-Zeitraums ausdrücklich auf den Eintritt der EU abstellt, nicht möglich. Diese gesetzliche Regelung ist auch nachvollziehbar und sinnvoll, weil die Festlegung des Fünf-Jahres-Zeitraums sonst zu sehr von dem Verhalten des Versicherten abhängig wäre. Der Versicherte hätte es zB in der Hand, durch eine möglichst frühzeitige Rentenantragstellung (etwa gleich nach Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit) die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen herbeizuführen, obwohl BU bzw EU noch längst nicht eingetreten ist.
Ausgehend von einem am 1. Dezember 1995 eingetretenen Versicherungsfall enthält der deutsche Versicherungsverlauf im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis 30. November 1995 keine anrechenbaren Beitragszeiten. In Jugoslawien hat der Kläger zwar in der Zeit von Dezember 1990 bis September 1992 derartige Beitragszeiten zurückgelegt, die gemäß Art 25 Abs 1 Satz 1 des bis heute weiter anwendbaren Abk Jugoslawien SozSich (vgl hierzu die Bekanntmachung vom 20. März 1997, BGBl II 1997, 961) zu berücksichtigen sind, doch handelt es sich hierbei nur um 22 Monate, die zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht ausreichen. Pflichtbeitragszeiten, die der Kläger in der schweizerischen Invalidenversicherung zurückgelegt hat, können zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie sämtlich vor dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum liegen. Auf die von den Vorinstanzen erörterte Frage der Zusammenrechnung der schweizerischen und jugoslawischen Beitragszeiten kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Frage würde sich nur dann stellen, wenn der Fünf-Jahres-Zeitraum durch sog Streckungstatbestände iS von § 44 Abs 4, § 43 Abs 3 SGB VI soweit zu erweitern wäre, daß auch die Beitragszeiten der schweizerischen Rentenversicherung mit erfaßt würden.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis 30. November 1995 läßt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch etwaige Streckungstatbestände ausdehnen, so daß vor diesem Zeitraum liegende weitere Beitragszeiten – ungeachtet ihrer Herkunft – schon aus diesem Grunde für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden können.
Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet – wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) näher begründet worden ist – der jugoslawische Rentenbezug des Klägers seit dem 24. September 1992 als Streckungstatbestand aus. Auch eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl § 44 Abs 4, § 43 Abs 3 Nr 1 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) oder eine auf Arbeitsunfähigkeit beruhende Streckungszeit iS von § 43 Abs 3 Nr 3 SGB VI liegt nach den vom Kläger nicht mit zulässigen und begründenden Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht vor. Der Kläger konnte danach die in Deutschland zuletzt verrichtete Tätigkeit als Lkw-Fahrer noch im Jahre 1994 ausüben, so daß keine Dauerarbeitsunfähigkeit seit 1983, dem Zeitpunkt der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland, vorlag.
Aus den Vorschriften des Abk Jugoslawien SozSich lassen sich keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Jugoslawien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl BSGE 75, 199, 203 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48).
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr 46; BSGE 75, 199, 204 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs 3 SGB VI – etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken (vgl des näheren Urteil des Senats vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 85/98 R –, Umdruck S 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Es kann daher dahinstehen, ob und in welchem Umfang derartige Tatbestände in Jugoslawien eingetreten sind.
Ob ein Rentenanspruch des Klägers auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 241 iVm § 240 SGB VI (in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) nicht besteht, läßt sich noch nicht abschließend entscheiden. Nach § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der EU für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten (iS von § 240 Abs 2 SGB VI) belegt ist oder wenn die EU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Nach Abs 2 Satz 2 derselben Vorschrift ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Da der Kläger die Wartezeit bereits bei Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland im Jahre 1983 erfüllt hat und im Dezember 1995 erwerbsunfähig geworden ist, kommt es hier auf die erforderliche Belegung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. November 1995 mit Beiträgen an. Sonstige Anwartschaftserhaltungszeiten iS von § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI liegen nicht vor. Ebenso fehlen deutsche Beitragszeiten. Zwar hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG von Januar 1986 bis September 1992 Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung entrichtet, die gemäß Art 25 Abs 1 Satz 1 Abk Jugoslawien SozSich zu berücksichtigen sind. Es bleiben jedoch – abgesehen von den schweizerischen Pflichtbeitragszeiten – jedenfalls für die Jahre 1984 und 1985 sowie für die Zeit ab Oktober 1992 Belegungslücken.
Diese Lücken kann der Kläger durch freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr vollständig schließen, so daß ihm insoweit auch die Regelung des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht zugute kommt.
Allerdings ist der Kläger in der Zeit ab 1984 trotz seines Wohnsitzes in Jugoslawien gemäß § 1233 Abs 1 RVO iVm Art 3 Abs 1 Buchst a Abk Jugoslawien SozSich zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt gewesen. Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen sieht § 1418 Abs 1 RVO in der damals geltenden Fassung vor, daß freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden konnten, für das sie gelten sollten. Gleichwohl darf der Kläger die für die Zeit ab 1. Januar 1991 erforderlichen Beiträge noch nachzahlen, weil insoweit aufgrund des im Jahre 1991 gestellten Rentenantrags nach dem damals noch geltenden § 1420 Abs 2 RVO eine Fristhemmung eingetreten ist. Dies gilt jedoch nicht bezüglich einer Beitragszahlung für die Jahre 1984 und 1985. Insoweit waren die maßgeblichen Fristen bereits abgelaufen, als der Versicherte seinen Rentenantrag im Jahre 1991 stellte, was nur zu einer Hemmung noch offener Fristen führen konnte (vgl § 1420 Abs 2 RVO).
Selbst wenn eine Hemmung der in § 1418 Abs 1 RVO vorgesehenen Beitragsentrichtungsfristen für 1984 und 1985 in entsprechender Anwendung des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht gezogen werden könnte (vgl insoweit zu § 206 BGB: BSG SozR 2200 § 1418 Nr 9), sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier nicht gegeben. Nach § 203 Abs 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird (§ 203 Abs 2 BGB).
Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist; schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 23 mwN; allgemein dazu auch BGHZ 17, 199, 201; 81, 353, 355; Peters in Staudinger, BGB, 1995, § 203 RdNr 10; Walter in Soergel, BGB, 12. Aufl, § 203 RdNr 3; von Feldmann in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 203 RdNr 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl, § 203 RdNr 4; RGRK, 12. Aufl, § 203 BGB RdNr 2). Danach können auch durch Gesetzgebung oder Verwaltung veranlaßte objektive Zahlungshindernisse zu einer Fristhemmung führen. Dies wurde von der Rechtsprechung zB für eine Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 (vgl BGHZ 10, 310) und hinsichtlich der Schließung Berliner Banken im April 1955 (vgl BGH, BB 1955, 880) bejaht.
Zwar könnten die seinerzeit in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Kläger nach den Feststellungen des LSG unmöglich machten, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, möglicherweise als Akt höherer Gewalt angesehen werden; der Kläger ist dadurch jedoch nicht iS von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 1418 Abs 1 RVO zu wahren. Dies gilt unabhängig davon, ob man bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz diesen Akt der höheren Gewalt als beendet ansehen müßte. Nach dem Vorbringen des Klägers im gesamten Verfahren ist nämlich davon auszugehen, daß er in der fraglichen Zeit von dem ihn treffenden Beitragsentrichtungserfordernis nichts wußte. Der Kläger hat sich insbesondere auch in der Revisionsbegründung darauf berufen, daß ihm die ab 1. Januar 1984 geltenden Regelungen über die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht bekannt waren.
Waren dem Kläger die Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung nach Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) – der Vorgängervorschrift zu § 241 Abs 2 SGB VI – unbekannt, so fehlte ihm bereits ein entsprechender Beitragszahlungswille. Damit scheidet § 203 BGB von vornherein aus. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl BGH NJW 1968, 1381, 1382), nur auf Fälle, in denen der an sich vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden kann. Darüber hinaus ist Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer sog anspruchsfeindlichen Rechtsprechung – nicht als Ereignis höherer Gewalt anzusehen (vgl dazu BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 23). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger durch falsche amtliche Informationen von anwartschaftserhaltenden Maßnahmen abgehalten worden sein könnte, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal der Kläger gerade das Fehlen einer Beratung bzw von ihn erreichten Informationen rügt. Insoweit scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme einer Verhinderung durch höhere Gewalt aus.
Auch eine ausnahmsweise mögliche Zulassung zur Beitragsnachentrichtung kommt hier nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit die Regelung des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 197 Abs 3 SGB VI oder aber das zuvor geltende Recht für anwendbar hält. Sofern man hinsichtlich der für die Jahre 1984 und 1985 versäumten Beitragsentrichtungsfrist noch das Recht der RVO als maßgebend ansähe und insoweit überhaupt § 27 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) heranziehen könnte (ablehnend hinsichtlich § 1418 Abs 1 RVO insoweit BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 9; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7), scheitert die danach vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, daß seit dem Ablauf der für die Jahre 1984 und 1985 maßgeblichen Fristen (Ende Dezember 1984 bzw Ende Dezember 1985) bei der Antragstellung des Klägers im März 1991 bereits mehrere Jahre vergangen waren. Eine Nachzahlung wäre mithin gemäß § 27 Abs 3 SGB X nur dann zulässig, wenn sie vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Davon kann hier – wie bereits zu § 203 Abs 2 BGB dargelegt – nicht ausgegangen werden.
Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der zum früheren Recht der RVO entwickelten Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachten sollte. Wie das BSG bereits entschieden hat, kann nämlich bei Versäumung einer gesetzlichen Ausschlußfrist Nachsicht in der Regel dann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt worden ist (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49). Eine ua bei höherer Gewalt anerkannte Ausnahme kommt hier aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht.
Eine Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI würde zum selben Ergebnis führen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, die Zahlung von Beiträgen auf Antrag der Versicherten auch nach Ablauf der in § 197 Abs 1 und 2 SGB VI genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Unabhängig davon, inwiefern man eine Unkenntnis des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 5070 § 10 Nr 19; BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3), würde nach Auffassung des erkennenden Senats die in § 27 Abs 3 SGB X geregelte und bei der Nachsichtgewährung entsprechend anwendbare Jahresfrist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sein. In dieser für die Nachholung von versäumten Handlungen gesetzten zeitlichen Grenze, die sich auch in anderen fristbezogenen Vorschriften (vgl zB § 66 Abs 2, § 67 Abs 3 SGG) findet, kommt nämlich eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, welcher eine sachgerechte Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Individualinteresse zugrunde liegt (vgl dazu BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49 S 99). Dementsprechend kann sich ein Versicherter auch im Rahmen des § 197 Abs 3 SGB VI nicht zeitlich unbeschränkt auf ein mangelndes Verschulden berufen. Liegt der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist – wie hier – über ein Jahr zurück, so ist die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn diese – anders als im vorliegenden Fall – zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Soweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben diesen besonderen Nachentrichtungsregelungen überhaupt Platz greifen kann, liegen jedenfalls seine Voraussetzungen hier nicht vor. Dieses vom BSG entwickelte Rechtsinstitut ist darauf gerichtet, den versicherungsrechtlichen Zustand herzustellen, der ohne ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (vgl dazu allgemein zB BSGE 49, 76 = SozR 2200 § 1418 Nr 6; BSGE 50, 88 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 39). Im einzelnen setzt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch eine (Informations-)Pflichtverletzung des auf Herstellung in Anspruch genommenen Leistungsträgers selbst oder einer insoweit für diesen handelnden Stelle gegenüber dem Betroffenen voraus. Diese Pflichtverletzung muß bei letzterem einen sozialrechtlichen (dem Schutzzweck der betreffenden Pflicht zuzuordnenden) Nachteil bewirkt haben (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rentenversicherungsträger waren ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die möglicherweise durch das HBegleitG 1984 betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU bzw BU zu informieren (vgl BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7). Nach den Feststellungen des LSG bestand für die Beklagte seinerzeit auch kein konkreter Anlaß zu einer entsprechenden Beratung des Klägers, denn dieser hat sich erstmals mit seinem Rentenantrag an die Beklagte gewandt und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beitragslücken im Versicherungsverlauf nicht mehr geschlossen werden konnten. Ob ein Herstellungsanspruch auf eine unzureichende oder falsche Beratung durch jugoslawische Stellen gestützt werden könnte, kann dahinstehen, denn nach den Akten hat der Kläger auch dort nicht um entsprechende Beratung nachgesucht. Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen worden.
Letztlich stützt der Kläger den geltend gemachten Herstellungsanspruch auf eine unzureichende Information der jugoslawischen Bevölkerung bzw der in Jugoslawien lebenden Versicherten über die Auswirkungen des HBegleitG 1984. Damit kann er jedoch nicht durchdringen, weil aus einer – hier möglicherweise gegebenen – Verletzung der allgemeinen Informationspflicht iS des § 13 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch dem einzelnen grundsätzlich kein Herstellungsanspruch erwächst; ein solcher Anspruch könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Bevölkerung falsch oder irreführend informiert worden wäre (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48 mwN). Eine unrichtige Information durch jugoslawische Stellen könnte dem deutschen Versicherungsträger dann zuzurechnen sein, wenn diese Information ihrerseits auf einer unzutreffenden Unterrichtung der jugoslawischen Stellen durch den deutschen Rentenversicherungsträger beruht (vgl auch hierzu BSGE 75, 199, 208 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48). Es kann offenbleiben, ob von der Beklagten seinerzeit mißverständliche oder unvollständige Informationen verbreitet wurden. Der Kläger hatte hiervon jedenfalls keine Kenntnis und kann somit durch etwaige derartige Informationen nicht fehlgeleitet worden sein. Aus diesem Grunde braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob – wie der Kläger meint – aus den Antwortschreiben des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung der Selbständigen (Jugoslawien) vom 1. September 1997 bzw 9. Dezember 1997 zu entnehmen sei, daß der jugoslawische Versicherungsträger nicht über die richtigen Informationen verfügt habe. Wenn den Kläger seinerzeit überhaupt keine Information über das HBegleitG 1984 erreicht hat und er deshalb von der zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beitragszahlung nichts wußte, kann sich selbst eine (unterstellte) unvollständige oder gar falsche Information nicht auf sein Verhalten ausgewirkt haben.
Auch wenn der Kläger mithin nach deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr berechtigt ist, alle im Versicherungsverlauf bestehenden Lücken durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu füllen, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, daß dies auch nach jugoslawischen Bestimmungen nicht der Fall ist. Grundsätzlich kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15). Um auf diese Weise zu lückenlosen Anwartschaftserhaltungszeiten zu kommen, müßte dem Kläger nach jugoslawischem Recht noch eine Belegung der Jahre 1984 und 1985 sowie der Zeiten möglich sein, die wegen seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz vom jugoslawischen Versicherungsträger nicht als jugoslawische Versicherungszeiten bestätigt worden sind. Die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten sind – wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben – nicht geeignet, die insoweit ab 1986 im jugoslawischen Versicherungsverlauf bestehenden Lücken zu schließen. Dies folgt insbesondere aus dem sog Verbot einer multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (vgl dazu auch BSGE 72, 25, 29 ff).
Ob dem Kläger die Möglichkeit zur Füllung der vorhandenen Beitragslücken im jugoslawischen Versicherungsverlauf offensteht, läßt sich aufgrund der Feststellungen des LSG nicht eindeutig beurteilen. Zwar hat das LSG in seinem Urteilstatbestand ausgeführt, die Ermittlungen des SG hätten zum Ergebnis gehabt, daß die nach dem Eintreten der Invalidität gezahlten Beiträge vom jugoslawischen Versicherungsträger rückwirkend ab Oktober 1992 nicht mehr als Versicherungszeit anerkannt worden seien und vor 1986 in Jugoslawien keine Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung als Landwirt gegeben gewesen sei, in seinen Entscheidungsgründen ist das LSG auf diese Fragen aber nicht weiter eingegangen. Ungeachtet dessen schließen diese Feststellungen nicht aus, daß für den Kläger aufgrund der ab 1986 bestehenden Pflichtversicherung zu einem späteren Zeitpunkt noch oder wieder nach jugoslawischen Recht die Möglichkeit bestanden haben könnte, Beiträge für die Zeit vor 1986 zu entrichten. Denkbar ist beispielsweise, daß mit der Einführung einer Pflichtversicherung für selbständige Landwirte im Jahre 1986 auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, für davor liegende Jahre der Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit freiwillige Beiträge zu entrichten, und daß diese Möglichkeit für den Kläger auch heute noch besteht. Da eine Beitragsbelegung für die Jahre 1984 und 1985 zur Anwartschaftserhaltung nicht ausreichen würde, ist auch zu klären, ob die Lücken im jugoslawischen Versicherungsverlauf, die während der Beschäftigung in der Schweiz entstanden sind, geschlossen werden können. Dies erscheint deshalb vorstellbar, weil der Kläger möglicherweise auch während dieser Zeit Pflichtbeiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung gezahlt hat, diese aber nur wegen der gleichzeitigen pflichtversicherten Beschäftigungen in der Schweiz vom jugoslawischen Versicherungsträger nicht als jugoslawische Versicherungszeiten bestätigt worden sind. Insoweit erscheint klärungsbedürftig, ob dem Kläger diese Beiträge ggf vom jugoslawischen Rentenversicherungsträger als für die betreffenden Zeiten entrichtete freiwillige Beiträge anerkannt werden können oder ob insoweit ebenfalls noch eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zulässig ist. Daß der Kläger für die Zeit ab Oktober 1992, also nach dem Eintreten der jugoslawischen Invalidität, in seiner Heimat keine Beiträge mehr zahlen kann, ist dagegen unerheblich, da insoweit – wie dargelegt – bereits nach deutschem Recht eine Beitragsentrichtungsmöglichkeit besteht (vgl § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
Sind nach alledem weitere Ermittlungen erforderlich, die der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (§ 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen