Leitsatz (redaktionell)

Zum Unfallversicherungsschutz (RVO § 539 Abs 1 Nr 1) von Stundenbuchhaltern (vergleiche auch BSG 1966-06-22 3 RK 103/63 = SozR Nr 4 zu § 2 AVG).

 

Orientierungssatz

Ein für mehrere Firmen tätiger Stundenbuchhalter, der über Arbeitszeit und Arbeitsdauer frei bestimmen kann, ein fest umgrenztes Arbeitsgebiet hat, bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht an Weisungen des Betriebsinhabers gebunden ist und im Falle der Krankheit und des Urlaubs keine Vergütung erhält, steht nicht in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zu seinen Auftraggebern und unterliegt daher nicht der Versicherungspflicht.

 

Normenkette

RVO § 537 Nr. 1 Fassung 1942-03-09, Nr. 10 Fassung 1942-03-09, § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1963-04-30

 

Fundstellen

RegNr, 4062

DOK 1971, 178 (S1)

USK 7153, (LT1, ST1)

Breith 1971, 727 (LT1)

SozR § 539 RVO (LT1), Nr 18

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