Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die klagende Stadt betreibt im Rahmen ihrer Volkshochschule eine Musikschule mit eigenem Haushalt. Diese gab im Oktober 1983 auf einem Fragebogen der Künstlersozialkasse an, sie habe Leistungen selbständiger Pädagogen (Ausbilder im Bereich Musik) in Anspruch genommen. Daraufhin erteilte die Künstlersozialkasse den Bescheid vom 3. November 1983 über die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht. Die Klägerin erhob Widerspruch, über den zunächst im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Vereinbarkeit des KSVG mit dem Grundgesetz (GG) nicht entschieden wurde. An Entgelten, die an Selbständige im Bereich Musik gezahlt worden seien, meldete die Musikschule für 1983 11.712 DM, für 1984 17.133 DM und für 1985 8.932 DM. Nachdem der Beschluß des BVerfG vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) ergangen war, wies die beklagte Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (Künstlersozialkasse) den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. November 1983 zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1988).
Die Klägerin hat Klage beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 12. April 1989 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 25. Januar 1990 zurückgewiesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein feststellender Verwaltungsakt über die Abgabepflicht dem Grunde nach zulässig. Die Abgabepflicht sei auch in der Sache zu Recht festgestellt worden.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid und eine Verletzung des § 24 KSVG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 25. Januar 1990 und das Urteil des SG vom 12. April 1989 sowie den Bescheid vom 3. November 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1988 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin ist für ihre Musikschule abgabepflichtig nach dem KSVG.
Der Bescheid vom 3. November 1983 ist noch von der Künstlersozialkasse als rechtfähiger bundesunmittelbarer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 37 Abs 1 in der ursprünglichen Fassung ≪aF≫ des KSVG vom 27. Juli 1981 ≪BGBl I 705≫) erlassen worden. Als solche ist die Künstlersozialkasse mit Ablauf des 31. Dezember 1987 aufgelöst worden, wobei alle Rechte und Pflichten auf die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen übergingen, die seither das KSVG durchführt und dabei die Bezeichnung „Künstlersozialkasse” führt (§ 37a und § 37 idF des Art 1 Nr 8 und Nr 7 des Gesetzes zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18. Dezember 1987 ≪BGBl I 2794≫). Deswegen ist der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1988 zutreffend schon von der LVA Oldenburg-Bremen (Künstlersozialkasse) erlassen worden. Sie ist auch Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit.
Verfahrensrechtlich durfte die Abgabepflicht der Klägerin durch Bescheid festgestellt werden. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 8. Dezember 1988 (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2) entschieden, daß die Künstlersozialkasse gegenüber den abgabepflichtigen Unternehmern die Abgabepflicht zunächst nur dem Grunde nach feststellen, also sogenannte Erfassungsbescheide erlassen kann. Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Die rechtliche Grundlage für den Erlaß einer solchen Entscheidung erblickt der Senat auch weiterhin in § 24 KSVG, der Regelung über die Verpflichtung bestimmter Unternehmer zur Künstlersozialabgabe. Dabei durften sich die Künstlersozialkasse bei Erlaß des Bescheides vom 3. November 1983 und die Beklagte bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1988 der Rechtsform des Verwaltungsaktes bedienen. Zwar ist für die Künstlersozialversicherung das Sozialgesetzbuch und damit auch § 31 (Begriff des Verwaltungsaktes) des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ausdrücklich erst durch § 36a KSVG für entsprechend anwendbar erklärt worden, der mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch Art 1 Nr 12 des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) eingefügt worden ist. Die Befugnis, die Abgabepflicht durch Verwaltungsakt zu regeln, hat aber aufgrund des § 24 KSVG iVm einer entsprechenden Anwendung des § 31 Satz 1 SGB X oder ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrechts auch schon vor 1989 bestanden. Sonst wäre die Künstlersozialversicherung teilweise undurchführbar gewesen. Soweit die Revision jedenfalls für einen feststellenden Verwaltungsakt wie den Erfassungsbescheid eine gesetzliche Grundlage verlangt und sich hierfür auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. November 1985 (BVerwGE 72, 265) beruft, übersieht sie, daß das BVerwG keine ausdrückliche Ermächtigung verlangt, sondern es für zulässig gehalten hat, ihr Vorhandensein im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl aaO S 268). Auf diese Weise hat der erkennende Senat in seinem früheren Urteil die Ermächtigung dem § 24 KSVG und der Systematik des Gesetzes entnommen. Da er von der genannten Entscheidung des BVerwG nicht abweicht, ist eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich.
Die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Erfassungsbescheiden steht nicht, wie die Klägerin meint, in Widerspruch zu dem Beschluß des BVerfG vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) zur Vereinbarkeit des KSVG mit dem Grundgesetz. Das BVerfG hat geprüft, ob das KSVG wegen der umfassenden Verwaltungszuständigkeit der Länder (Art 83 und 30 GG) die Errichtung oder das Verwaltungsverfahren von Behörden iS des Art 84 Abs 1 GG regelte (BVerfGE 75, 108, 150 ff). Dieses ist vom BVerfG jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage erörtert und verneint worden, ob das KSVG aus diesem Grunde der Zustimmung des Bundesrates bedurfte. Hier geht es demgegenüber um das Verfahren der Künstlersozialkasse, die durch Gesetz (§ 37 Abs 1 KSVG aF) als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden war (vgl Art 87 Abs 3 Satz 1 GG) und für die Art 86 GG (Durchführung der bundeseigenen Verwaltung) galt. Davon, daß das KSVG tatsächlich durchgeführt wurde und die Künstlersozialkasse – spätestens bei der Beitreibung der Künstlersozialabgabe – Verwaltungsakte erlassen durfte und erließ, ist auch das BVerfG ausgegangen (BVerfGE 75, 108, 165). Nichts anderes gilt für die LVA Oldenburg-Bremen, die seit 1988 die Künstlersozialversicherung durchführt. Da sich ihre Zuständigkeit über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, wird sie nach Art 87 Abs 2 GG als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt. Damit war weder die Tätigkeit der Künstlersozialkasse noch die der LVA Oldenburg-Bremen (Künstlersozialkasse) Gegenstand der Verwaltung der Länder und die Zustimmung des Bundesrates zu ihrer Regelung nicht erforderlich. Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß es zur Regelung einer Abgabepflicht von Gemeinden als Unternehmer nach dem KSVG einer kommunalrechtlichen Regelung bedurft habe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Der Erlaß des KSVG ist, wie das BVerfG (aaO) entschieden hat, dadurch gedeckt, daß sich die Gesetzgebung des Bundes nach Art 74 Nr 12 GG auf die Sozialversicherung erstreckt. Daran ändert sich nichts, wenn sich Gemeinden als abgabepflichtige Unternehmer iS des KSVG betätigen. Sie können dann mit dem Hinweis auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Gemeinderecht ihrer Abgabepflicht für selbständige Künstler ebensowenig entgehen wie der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht für ihre beschäftigten Arbeitnehmer.
Materiell-rechtlich hat sich der Senat schon in mehreren Urteilen mit der Abgabepflicht von Unternehmern nach § 24 KSVG befaßt und sie jeweils bejaht. Das schon erwähnte, in BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2 veröffentlichte Urteil vom 8. Dezember 1988 (12 RK 1/86) betraf einen eingetragenen Verein, der ein Symphonie-Orchester betrieb. In drei weiteren Urteilen vom selben Tage ging es um eine Stadt als Inhaberin eines Theaters ohne eigenes Ensemble (12 RK 38/88 in SozR 5425 § 24 Nr 3), einen Landkreis als Träger eines Volksbildungswerks, das auch Musikaufführungen veranstaltete (12 RK 8/88), und um eine Musikschule in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (12 RK 15/87). Die Musikschule jenes Verfahrens hatte sich die Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung zum Ziel gesetzt. Sie verfolgte also einen ähnlichen Zweck wie die Klägerin des vorliegenden Verfahrens mit der Musikschule ihrer Volkshochschule. Für einen weiteren eingetragenen Verein als Träger einer Musikschule ist mit Urteil vom heutigen Tage (1. Oktober 1991, Verfahren 12 RK 1/91) die Abgabepflicht ebenfalls bestätigt worden.
In dem Urteil zu der Musikschule vom 8. Dezember 1988 ist nicht bezweifelt worden, daß es sich auch bei Einrichtungen, die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen, um „Musikschulen” iS des § 24 Abs 2 Nr 2 KSVG aF handelte. Damit waren nicht etwa nur solche Schulen gemeint, die für eine musikalische Berufstätigkeit ausbildeten. Für ein weites Verständnis der „Musikschulen” sprechen auch die Materialien des KSVG. In dessen Entwurf wurde nämlich zu § 24 (BT-Drucks 9/26 S 21) auf die Ausführungen zum Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Dort war die Künstlersozialabgabe damit gerechtfertigt worden, daß die Werke und Leistungen meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit Vermarktern dem Endabnehmer zugänglich würden; die selbständig Lehrenden des Kulturbereichs trügen zu diesem Vermarktungsprozeß insofern bei, als sie durch ihre lehrende Tätigkeit beim Kulturschaffenden den Grundstein für seine künftige Tätigkeit legten oder aber beim Endabnehmer den Weg dafür bereiteten, daß er künftig Kulturprodukte abnehme (BT-Drucks 9/26 S 16 rechts unten). Dementsprechend ist nach § 2 Satz 1 KSVG Künstler iS des KSVG auch derjenige, der Musik lehrt. Eine Einschränkung auf die Lehre im Rahmen einer Ausbildung zu musikalischer Berufstätigkeit enthält auch diese Vorschrift nicht.
An der Abgabepflicht der Unternehmer von Musikschulen der genannten Art hat die Neufassung (nF) des § 24 KSVG durch Art 1 Nr 5 des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) vom 1. Januar 1989 an nichts geändert. Das Gesetz spricht nunmehr zwar nicht mehr ausdrücklich von Musikschulen. Sie fallen aber unter die Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG nF. Dort spricht das Gesetz nicht von künstlerischen „Berufstätigkeiten”, sondern nur allgemein von künstlerischen „Tätigkeiten”, zu denen das Musizieren gehört. Eine andere Auffassung würde auch der Tendenz des Änderungsgesetzes zuwiderlaufen, den Kreis der abgabepflichtigen „Vermarktung im engeren Sinne” auf den Kreis der „Verwertung” von Kunst und Publizistik zu erweitern (vgl dazu den Entwurf BT-Drucks 11/2964 S 13 vor 6. und S 18 zu Nr 5). Des näheren heißt es an der letztgenannten Stelle: Mit Nr 9 würden künftig alle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten (Schauspielschulen, Ballettschulen oä) dem Grunde nach abgabepflichtig, da sie, wie die bereits bisher abgabepflichtigen Musikschulen, ihrem Unternehmenszweck nach Teil der Gesamtbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern seien und damit zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehörten. – Allein aus dem anschließenden Satz, der Begriff „Ausbildungseinrichtung” umfasse dabei den Bereich der eigentlichen Ausbildung zum künstlerischen Beruf wie auch den Bereich der Fortbildung, vermag der Senat unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorschrift eine Beschränkung auf solche Einrichtungen nicht zu entnehmen. Er versteht diese Formulierung vielmehr so, daß zu den Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Berufe, die neben den Ausbildungseinrichtungen für allgemeine künstlerische Tätigkeiten zu den „Ausbildungseinrichtungen” gehören, auch die Fortbildungseinrichtungen zählen.
Als Betreiberin der Musikschule war die Klägerin abgabepflichtige Unternehmerin iS des § 24 Abs 1, Abs 2 Nr 2 KSVG aF und ist es iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG nF. Sie nimmt auch, obwohl das nach dem erwähnten Urteil vom 8. Dezember 1988 (12 RK 15/87) nicht einmal zum Tatbestand der genannten Vorschrift gehört, regelmäßig Leistungen selbständiger Musiklehrer gegen Entgelt in Anspruch und verwertet sie im Musikunterricht. Der Abgabepflicht als Unternehmer steht nicht entgegen, daß die Klägerin mit der Musikschule keine Gewinne erzielt, sondern Zuschüsse benötigt, und daß ihre Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt. Ihren Beitrag zur sozialen Sicherung selbständiger Musiker kann sie deswegen nicht verwehren. Ob ihre Ansicht zutrifft, sie würde der Abgabepflicht entgehen, wenn sie die Musikschule ohne gesonderte Haushaltsführung wieder in die Volkshochschule eingliedert, erscheint fraglich, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
Demnach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
BSGE, 259 |
BB 1992, 783 |
NJW 1992, 1342 |
NZA 1992, 576 |