Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, welcher Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde zu legen ist.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger erlitt am 23. Juni 1973 bei einer Fahrt für das von ihm betriebene Taxiunternehmen einen schweren Verkehrsunfall. In seiner Eigenschaft als Unternehmer war er bei der Beklagten gemäß § 543 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 der Satzung der Beklagten mit einer Versicherungssumme in Höhe von 21.000,– DM versichert. Zum Unfallzeitpunkt war er außerdem als Maschinenschlosser beschäftigt.
Der Kläger zeigte im September 1987 den Unfall bei der Beklagten an, die ihm daraufhin ab 1. September 1987 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. gewährte (Bescheid vom 23. April 1991). Der Berechnung legte sie einen JAV von 21.000,– DM (Versicherungssumme), erhöht um die jährlichen Anpassungen, zugrunde. Im anschließendem Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger auch die Berücksichtigung seines in der Zeit vom 23. Juni 1972 bis 22. Juni 1973 in Höhe von 29.096,23 DM erzielten Einkommens aus seiner abhängigen Beschäftigung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1992). Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, maßgebend für die Beiträge und Geldleistungen sei die in § 40 der Satzung festgelegte Versicherungssumme, die als JAV gelte. § 571 RVO, wonach sich der JAV aus dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen ergebe, sei nicht anwendbar. Abs. 3 dieser Vorschrift sehe ausdrücklich vor, daß u.a. § 671 Nr. 9 RVO, wonach Ermittlung und Feststellung des JAV der Satzung vorbehalten seien, von § 571 RVO unberührt bleibe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 23. April 1991 und 7. April 1992 verurteilt, bei der Berechnung des JAV für die Verletztenrente auch das vom Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum bezogene Arbeitsentgelt aus seiner abhängigen Beschäftigung zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Juni 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22. Juni 1994). Nach der Grundregel des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO in der bis zum 30. Juni 1977 hier maßgebenden Fassung (§ 571 Abs. 1 RVO aF) gelte als JAV das Jahreseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall. Als Arbeitseinkommen sei das gesamte Einkommen anzusehen, das durch eine berufliche Tätigkeit – gleich welcher Art – erzielt werde. Es errechne sich aus dem Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen und dem Einkommen aus allen selbständigen Tätigkeiten. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten schlössen für die hier vorliegende Fallgestaltung die Anwendung des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. nicht aus. Die über die Höhe und Ermittlung des JAV erlassenen Bestimmungen in §§ 40, 41 der Satzung enthielten keine Regelungen darüber, wie Arbeitsunfälle zu entschädigen seien, in denen der Unfallverletzte auch bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sei. Dem Grundsatz des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. entspreche auch § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO in seiner jetzigen Fassung, wonach als JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen gelte. Bei der Ermittlung des JAV im Rahmen der Unternehmerversicherung sei nach – beiden Fassungen – dieser Bestimmung das Einkommen aus einer Zweitbeschäftigung generell zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Unfall auch mit der Zweitbeschäftigung im inneren Zusammenhang stehe. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, daß der JAV nur aus dem Einkommen derjenigen Beschäftigung zu errechnen sei, bei der sich der Arbeitsunfall ereignet habe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 571 Abs. 1 und 3 RVO a.F. i.V.m. § 40 der Satzung). Entgegen der Annahme des LSG liege für den hier zu beurteilenden Fall keine Regelungslücke in ihrer Satzung vor. Denn § 40 a.a.O. bestimme für die kraft Satzung versicherten Unternehmer (§ 39 der Satzung) als Basis der Beitrags- und Leistungsberechnung eine genau bezifferte Versicherungssumme. § 40 der Satzung stelle eine abschließende Regelung für den Fall dar, daß ein Unternehmer in Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit verunglücke. Diese Versicherung nach Satzung decke als Summenversicherung das gesamte finanzielle Risiko ab. Die in § 40 der Satzung festgesetzte Versicherungssumme trete an die Stelle des JAV und gelte damit nach § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO als Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Eine JAV-Berechnung nach § 571 RVO könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitsunfall sowohl der unternehmerischen Tätigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung gedient habe. Nur in dieser Konstellation träten die unterschiedlichen JAV-Bestimmungen in Konkurrenz zueinander, so daß der Verletzte Anspruch darauf habe, nicht schlechter gestellt zu werden, als wenn er ausschließlich als Arbeitnehmer versichert wäre. Die Vorinstanz habe sich somit in rechtswidriger Weise über die abschließenden Regelungen der §§ 543 Abs. 1, 671 Nr. 9 RVO i.V.m. § 39 der Satzung unter Außerachtlassung der Vorgabe des § 571 Abs. 3 RVO hinweggesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist zulässig.
Weder in der Revisionsschrift noch in der Revisionsbegründungsschrift ist ein förmlicher Antrag enthalten; gleichwohl ist dem Erfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach bereits die – fristgebundene – Revisionsbegründung „einen bestimmten Antrag” enthalten muß, hier noch in gerade ausreichender Weise Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genügt es für den bestimmten Antrag, wenn die schriftliche Revisionsbegründung erkennen läßt, welches prozessuale Ziel der Revisionskläger erreichen will (s u.a. BSG SozR 1500 § 164 Nr. 10 m.w.N.). In dem hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte in hinreichender Deutlichkeit in der Revisionsbegründungsschrift dargetan, daß sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile erstrebt. Sie widerspricht nämlich in ihrer Revisionsbegründung dem Ergebnis und der Begründung des Berufungsurteils. Sie vertritt nach wie vor die – von beiden Vorinstanzen abgelehnte – Auffassung, daß der Berechnung des JAV nur das Einkommen des Klägers aus der Unternehmertätigkeit zugrunde zu legen sei. Damit ist davon auszugehen, daß sie einen bestimmten Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG gestellt hat, der erkennbar dem in der mündlichen Verhandlung gestellten entspricht.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das LSG hat – wie bereits die Vorinstanz – im angefochtenen Urteil zutreffend und umfassend begründet, daß die Beklagte als zuständiger Versicherungsträger verpflichtet ist, bei der Berechnung des für die Verletztenrente des Klägers maßgeblichen JAV auch das von ihm im Jahr vor dem Arbeitsunfall bezogene Arbeitsentgelt aus seiner abhängigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid vom 23. April 1991 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1992 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte darin nur einen JAV von 21.000,– DM (Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt), erhöht um die jährlichen Rentenanpassungen, zugrunde gelegt, hingegen das in dem maßgeblichen Zeitraum vor dem Arbeitsunfall vom 23. Juni 1973 erzielte Einkommen des Klägers aus dessen Tätigkeit als Maschinenschlosser nicht berücksichtigt hat. Daß auch letzteres zu berücksichtigen ist, richtet sich, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nach der für den Arbeitsunfall vom 23. Juni 1973 hier maßgebenden Fassung des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO bis zum Inkrafttreten des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) am 1. Juni 1977 (§ 571 RVO aF). Danach gilt als JAV, nach dem die Verletztenrente (§§ 580 ff. RVO) berechnet wird, das Jahreseinkommen des Verletzten vor dem Arbeitsunfall.
Der Oberbegriff Arbeitseinkommen nach § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. umfaßt das Arbeitsentgelt aus unselbständiger Tätigkeit und das Arbeitseinkommen (Erwerbseinkommen) aus selbständiger Tätigkeit (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 574b m.w.N.). Das gleiche gilt nach § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO in der Fassung des SGB IV, in welchem ohne sachliche Änderung (BSG Urteil vom 24. Mai 1984 – 2 RU 9/83 – HV-Info 1984 Nr. 13 S. 81 ff. m.w.N.) der Begriff „Arbeitseinkommen” ersetzt worden ist durch den Begriff „Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen”, weiterhin ohne ihn auf den Betrag entweder aus der zum Arbeitsunfall führenden versicherten Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu beschränken.
Bei der Ermittlung des JAV im Rahmen der Unternehmerversicherung (§ 543 RVO) sind nach diesen Grundsätzen auch die Einkünfte eines Unternehmers aus einer – abhängigen – Zweitbeschäftigung nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn die unfallbringende Handlung beiden versicherten Tätigkeiten diente (SozR 2200 § 671 Nr. 1). Eine Zusammenrechnung der Versicherungssumme aus der Unternehmerversicherung mit dem Arbeitsentgelt aus einer Zweitbeschäftigung ist vielmehr auch dann vorzunehmen, wenn – wie hier – der Unfall mit dieser Zweitbeschäftigung in keinem inneren Zusammenhang steht (KassKomm/Ricke a.a.O. Rdnr. 4; Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 571 Anm. 2 Buchst a; Podzun/Nehls/Platz, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 440 S. 38; aA Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl., § 571 Rdnr. 6).
Der Regelung in § 571 Abs. 1 RVO kann auch ihrem Sinn und Zweck nach nicht entnommen werden, daß der JAV nur aus dem Einkommen derjenigen Beschäftigung oder Tätigkeit errechnet werden soll, bei der sich der Unfall ereignete. Hierauf hat der Senat für die Bemessung des Verletztengeldes, soweit es nach dem JAV berechnet wird, hingewiesen (BSG SozR 3-2200 § 560 Nr. 1; S. auch BSGE 37, 189, 190/191) und entschieden, daß der Berechnung des Verletztengeldes grundsätzlich das Arbeitseinkommen und das Arbeitsentgelt des Verletzten zugrunde zu legen ist, wenn dieser einen Arbeitsunfall aufgrund seiner Unternehmertätigkeit erleidet und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit auch eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der außerdem ausgeübten unselbständigen Tätigkeit verursacht. Der JAV errechnet sich damit aus dem Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen und dem Einkommen aus allen selbständigen Tätigkeiten (BSG a.a.O.). Ebenso wie für die Berechnung des Verletztengeldes gilt dies auch für die Berechnung der Verletztenrente, wenn im Unfallzeitpunkt neben der selbständigen Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Der JAV soll die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verletzten vor dem Versicherungsfall widerspiegeln (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens a.a.O. § 571 Rdnr. 1). Der Lebensstandard eines Unternehmers, der noch eine abhängige Zweitbeschäftigung ausübt, wird durch den Gesamtverdienst aus beiden Tätigkeiten geprägt. Somit kann – wie das LSG zutreffend dargelegt hat – dem Anliegen des Gesetzgebers, den Lebensstandard im Jahr vor dem Unfall zum Maßstab für die Berechnung der Verletztenrente zu machen, nur dadurch Rechnung getragen werden, daß das Einkommen aus der Zweitbeschäftigung mitberücksichtigt wird. Dies gilt um so mehr, als eine durch den Unfall in der Unternehmertätigkeit bedingte MdE sich in der Regel auch in der abhängigen Beschäftigung auswirkt und damit beide Erwerbsquellen betrifft.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß von dieser in § 571 Abs. 1 RVO a.F. enthaltenen Grundregel nach § 571 Abs. 2 RVO aF, jetzt Abs. 3 RVO, u.a. die Satzungsbestimmungen, die gemäß § 671 Nr. 9 RVO über die Höhe und Ermittlung des JAV der kraft Satzung oder freiwillig Versicherten erlassen worden sind, unberührt bleiben und daß hier der Versicherungsschutz des Klägers als selbständiger Unternehmer erst durch die Satzung begründet wurde (§ 543 Abs. 1 RVO i.V.m. § 39 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung – Ausgabe 1965 – in der Fassung des 3. Nachtrags vom 23. November 1972 – S. Bl. 95 ff. LSG-Akte –).
Diese Satzungsbestimmungen, die wegen des überregionalen Wirkungsbereichs der Beklagten (vgl. § 4 der Satzung) revisibles Recht darstellen (§ 162 SGG – S. BSG SozR 3-2200 § 544 Nr. 1 = NZS 1995, 84), beziehen sich jedoch – in dem hier maßgebenden Bereich – entgegen der Auffassung der Revision nur auf den JAV aus der nach der Satzung versicherten Tätigkeit. Die Versicherung nach Satzung als Summenversicherung deckt nicht – wie die Revision meint – regelmäßig das „gesamte finanzielle Risiko” oder das gesamte Wagnis auf seiten des Versicherungsträgers ab, da sich die Satzungssumme nur auf den JAV aus der nach der Satzung versicherten Tätigkeit beziehen kann (KassKomm/Ricke, § 571 RVO Rdnr. 4). Nur insoweit tritt die in § 40 der Satzung gesetzte Versicherungssumme an die Stelle des ansonsten nach § 571 Abs. 1 RVO zu berechnenden JAV. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß der in § 40 festgesetzte JAV nicht nur für die Berechnung der Geldleistungen, sondern gleichermaßen für die Berechnung der Beiträge gilt. Auch diese Verbindung zeigt, daß die Beklagte in ihrer Satzung sowohl die Beitragsgestaltung als auch den JAV für ihre versicherten Unternehmer nur soweit gestalten kann, wie ihr Zuständigkeitsbereich reicht. Nur insoweit bleiben daher gemäß § 571 Abs. 3 RVO die über den JAV erlassenen Satzungsbestimmungen unberührt.
Hieraus folgt zugleich, daß die angefochtene Entscheidung des LSG auch nicht, wie die Revision meint, „gegen die Satzungshoheit der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaften (§ 33 Abs. 1 SGB IV) ” verstößt.
Diesem Ergebnis steht demnach nicht entgegen, daß die Beiträge, die der Kläger aus seiner Unternehmerversicherung an die Beklagte zu entrichten hatte, nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 der Satzung festgelegten fiktiven JAV berechnet wurden. Es stehen dem für die Höhe der Rente zu berücksichtigenden Einkommen nicht immer entsprechende Beiträge gegenüber, oder die Beiträge fließen dem entschädigungspflichtigen Unfallversicherungsträger nicht oder nicht in vollem Umfang zu (KassKomm/Ricke a.a.O. § 571 Rdnr. 4). So hat eine Berufsgenossenschaft die Verletztenrente eines Versicherten mit mehreren Einkommensquellen nach dessen gesamten Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Arbeitsunfall zu berechnen, auch wenn das verdiente Entgelt in ihrem Mitgliedsunternehmen, nach dem der Beitrag errechnet worden ist, nur einen geringen Anteil des Arbeitseinkommens ausmacht (BSGE 52, 200, 202). Hätte der Kläger im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erlitten, wäre die für die Entschädigung zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet gewesen, der Leistungsberechnung einen JAV zugrunde zu legen, der sich aus dem aus der Arbeitnehmertätigkeit erzielten tatsächlichen JAV und dem satzungsgemäßen fiktiven JAV zusammensetzte (vgl. auch BSGE 37, 189; BSG SozR 3-2200 § 560 Nr. 1 – zum Verletztengeld; Brackmann a.a.O. S. 574b; Lauterbach/Watermann a.a.O. § 571 Anm. 2 Buchst a; KassKomm/Ricke a.a.O. § 571 Rdnr. 3).
Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht, wie das LSG ebenfalls zutreffend erkannt hat, das – auch von der Revision angeführte – Urteil des BSG vom 19. August 1975 (BSGE 40, 134). Darin hat der 8. Senat des BSG entschieden, daß sich der JAV eines mehrfach – dort in der Landwirtschaft und einer Schreinerei – unternehmerisch Tätigen bei einem Arbeitsunfall als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich nur nach den Durchschnittssätzen der §§ 780 RVO berechnet. Dasselbe hat der erkennende Senat für einen hauptberuflich in einem Gewerbebetrieb (als Maurer) beschäftigten Landwirtssohn angenommen, der während seiner Freizeit – nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig – Arbeiten in der elterlichen Landwirtschaft verrichtete und einen Unfall erlitt (BSG SozR Nr. 1 zu § 780 RVO), während bei nur vorübergehendem Tätigwerden in der Landwirtschaft „sein JAV ohne weiteres unter Berücksichtigung seines Arbeitseinkommens als Maurer (§ 571 Abs. 1 Satz 1 RVO) festgestellt werden” müßte (BSG a.a.O.). Ebenfalls sollen allein die Durchschnittssätze gelten, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Tätigkeit in seiner eigenen Landwirtschaft in einem anderen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen als Beschäftigter arbeitet und der Unfall sich bei der Tätigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen ereignet (BSGE 40, 134, 136 m.w.N.). Hergeleitet wird diese Auffassung aus der Entstehungsgeschichte der §§ 780 ff. RVO i.d.F. des Unfallversicherungs- Neuregelungsgesetzes –UVNG– (s u.a. BT-Drucks. IV/938 –neu– S. 27 zu § 777) und der vom Gesetzgeber gewollten Sonderstellung der Landwirte, für die – nach Gruppen festgesetzte (s §§ 781, 782 ff. RVO) – durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste gelten sollen, die eine Anwendung der §§ 571 ff. RVO ausschließen. Das hat zur Folge, daß bei Unfällen in der Landwirtschaft in den von § 780 RVO erfaßten Fällen im Gegensatz zu den §§ 571 ff. RVO das tatsächlich erzielte Einkommen keine Berücksichtigung findet (BSGE 40, 134, 137; 36, 98, 101; BSG Urteil vom 24. Mai 1984 – 2 RU 9/83 – HV-Info 1984, Nr. 13 S. 81 ff.).
Damit sind wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung und Grundlage die in § 780 Abs. 1 RVO einerseits und die in § 571 Abs. 1 RVO andererseits enthaltenen Regelungen nicht miteinander vergleichbar. Aufgrund der hiernach unterschiedlichen Behandlung einerseits eines gewerblichen und andererseits eines landwirtschaftlichen Unternehmers bei der Berechnung des JAV können die in den vorgenannten Entscheidungen für die Berechnung des JAV bei mehrfach beschäftigten Landwirten aufgestellten Grundsätze auf die Berechnung des JAV bei mehrfach beschäftigten gewerblichen Unternehmern nicht – wie die Revision meint als richtungsweisend – übertragen werden (s BSG Urteil vom 24. Mai 1984 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht in Streit; es geht ausschließlich um die Berechnung des JAV für den Arbeitsunfall eines gewerblichen Unternehmers, der außerdem in einem gewerblichen Unternehmen als Beschäftigter (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) gearbeitet hat. In einem solchen Fall gehört zum JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, nicht nur das satzungsgemäße fiktive Arbeitseinkommen aus versicherter Unternehmertätigkeit.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen