Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. November 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladene unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung stand, als sie am 11. März 1988 auf dem Nachhauseweg von der Teilnahme an einer Hausaufgabenhilfe verunglückte. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm die im Zusammenhang mit den Folgen dieses Unfalls angefallenen Heilbehandlungskosten zu erstatten.
Die im Jahre 1975 geborene Beigeladene war Schülerin der Hauptschule T. … – …. Sie nahm nach dem am Vormittag stattfindenden Unterricht an einer sich nachmittags anschließenden Hausaufgabenhilfe teil, die der Erledigung der Hausaufgaben und der Beseitigung von Leistungsdefiziten diente.
Träger der Hausaufgabenhilfe war früher der Caritasverband; die anfallenden Lehrtätigkeiten wurden in dieser Zeit von Lehrern der Schule übernommen. Im Dezember 1984 gründeten die Mitglieder des Elternbeirats den „Förderverein der Hauptschule T. … – … …. Vereinszweck war nach der Satzung die Förderung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Rahmen der von der Schule angestrebten Ziele lagen, insbesondere die Förderung und Unterstützung bedürftiger Schüler. Vereinsmitglied konnte jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollte. Der Verein finanzierte seine Aufgaben durch Beiträge, Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen. Der Vorstand bestand aus einem Mitglied des Elternbeirats als Vorsitzendem, dem Schulleiter, einem Delegierten des Lehrerkollegiums und allen übrigen Mitgliedern des Elternbeirats. Der Verein übernahm die anfallenden Sachkosten der Hausaufgabenhilfe, etwa die Kosten der erforderlichen Bücher.
Nach Gründung des Vereins wurde der Unterricht von einer zuvor arbeitslosen Lehrerin erteilt. Sie war Angestellte des Vereins; ihr Gehalt wurde vom zuständigen Arbeitsamt im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bezahlt. Teilnahmeberechtigt an der Hausaufgabenhilfe waren interessierte Schüler, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt wurden. Die Teilnahme war – sofern ein Schüler einmal angemeldet und angenommen war – verpflichtend; nach mehrmaligem unentschuldigten Fehlen erfolgte der Ausschluß von der weiteren Teilnahme. Der Schulleiter, die Bezirksregierung Trier und das Kultusministerium Rheinland-Pfalz sahen in ihren Antworten auf Anfragen des Klägers und des Gerichts die Hausaufgabenhilfe als eine schulische Veranstaltung an (s Schreiben vom 16. Juni 1988, 13. August 199O und 11. Dezember 1989).
Am 11. März 1988 ging die Beigeladene nach Beendigung der Hausaufgabenhilfe, die von 13.30 bis 16.30 Uhr im Anschluß an den um 13.05 Uhr endenden Schulunterricht dauerte, zu Fuß nach Hause. Sie hatte sich mit einer Schülerin der Realschule verabredet, den Heimweg gemeinsam zurückzulegen. Zu diesem Zweck wollte sie sich mit dieser Schülerin an einem auf dem Schulgelände gelegenen Bolzplatz treffen. Hier wartete die Beigeladene etwa 10 Minuten. Als sie auf dem Bolzplatz spielenden Jungen einen ihr zurollenden Ball zurückspielen wollte, knickte sie mit dem rechten Fuß um und erlitt einen Bruch des rechten Schienbeins. Bis zum Abbruch der daraufhin eingeleiteten berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung im April 1988 trug der Kläger die Behandlungskosten, die er mit 3.606,94 DM bezifferte und deren Erstattung er von der Beklagten verlangte. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie meinte, die Hausaufgabenhilfe sei als schulische Veranstaltung zu werten, denn diese sei in die Organisation der Schule eingebunden gewesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Erstattung der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Juni 1990). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7. November 1990) und zur Begründung ua ausgeführt: Die Hausaufgabenhilfe, die in den Schulräumen stattfinde, falle in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Bei natürlicher Betrachtungsweise stelle sich der Förderverein als ein – nur rechtlich selbständiges – Organ des Schulelternbeirats dar. Führe ein solches Mitwirkungsgremium der Schule eine Veranstaltung durch, so müsse diese jedenfalls dann als Schulveranstaltung gewertet werden, wenn die Schulleitung sie nicht nur genehmige, sondern ihre Organisation in wesentlichem Umfange durchführe. Hier habe die Schulleitung an der Organisation der Hausaufgabenhilfe in entscheidender Beziehung mitgewirkt, insbesondere durch die Überwachung der Lehrerin durch den Schulleiter und das Recht des Schulleiters, im Falle der Verhinderung der mit der Hausaufgabenhilfe betrauten Lehrerin im Rahmen seiner Weisungsbefugnis einen an der Hauptschule festbeschäftigten Lehrer mit der kurzfristigen Vertretung zu beauftragen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 548 Abs 1 iVm 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ und § 657 Abs 1 Nr 5 RVO). Er meint, die Hausaufgabenhilfe sei keine schulische Veranstaltung gewesen. Die Beteiligung der Schule an der Organisation der Hausaufgabenhilfe sei nur dann ein maßgebliches Kriterium für die Anerkennung als Schulveranstaltung, wenn diese Veranstaltung selbst in innerem Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehe. Fehle – wie hier – ein solcher Zusammenhang, so könne eine solche Veranstaltung auch nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule deshalb fallen, weil die Schule im konkreten Einzelfall die Organisation in wesentlichem Umfang durchführe. Dies könne allenfalls bei der Frage bedeutsam sein, inwieweit die Schule durch ihr Verhalten den Rechtsschein einer Schulveranstaltung hervorgerufen habe. Das sei nicht der Fall. Denn bei natürlicher Betrachtungsweise stelle sich die Hausaufgabenhilfe aus der Sicht der Eltern und Schüler nicht als Schulveranstaltung dar.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die diesem wegen des Unfalls der Beigeladenen vom 11. März 1988 entstandenen Kosten in Höhe von 3.606,94 DM zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet.
Dem Kläger steht nach § 105 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) kein Anspruch auf Erstattung seiner für die Folgen des Unfalls der Beigeladenen vom 11. März 1988 aufgewendeten Kosten gegen die Beklagte zu. Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein derartiger Erstattungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Unfall der Beigeladenen ereignete sich bei einer dem Schutzbereich der gesetzlichen Schülerunfallversicherung unterliegenden Tätigkeit, und der Kläger selbst ist der für die Heilbehandlung wegen der Folgen dieses Unfalls zuständige Leistungsträger.
Nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO stehen Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erleiden sie im Zusammenhang damit einen Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall (§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO). Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Beigeladene war nach dieser Vorschrift auf dem Heimweg von der Schule gegen Unfall versichert. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Beigeladene nicht nur während des Schulbesuchs in den Vormittagsstunden, sondern auch während der Teilnahme an der Hausaufgabenhilfe nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der Versicherungsschutz aufgrund dieser Vorschrift bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Dies folgt sowohl aus dem Gesetzeswortlaut „während”) als auch aus seiner Entstehungsgeschichte (dazu ausführlich BSGE 35, 207, 210 f mwN; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 474r I und 483o). Dem Versicherungsschutz unterliegen daher in erster Linie Verrichtungen während des Schulunterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und im Rahmen schulischer Veranstaltungen, zB Schulausflüge und Schulreisen (BSG Urteil vom 24. Januar 1990 – 2 RU 22/89 – HV-Info 1990, 767). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule sind Verrichtungen nicht allein deshalb versicherungsrechtlich geschützt, weil sie wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind (BSGE 55, 141, 143; Brackmann aaO S 483o). Dies betrifft bei Schülern allgemeinbildender Schulen insbesondere die Erledigung von Hausaufgaben im häuslichen Bereich (BSGE 56, 129, 131) oder beim privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149, 152; Brackmann aaO S 474r I mwN). Indessen können auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen werden (BSGE 51, 257, 259; 57, 260, 261), wie zB der Besuch einer außerlehrplanmäßigen, jedoch von der Schule durchgeführten Veranstaltung (BSGE 44, 94, 96; BSG Urteil vom 19. Oktober 1982 – 2 RU 23/81 – USK 82148).
Eine Veranstaltung ist eine Schulveranstaltung, wenn sie im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht und in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt (BSG SozR 2200 § 548 Nr 53; BSG Urteil vom 24. Januar 1990 – 2 RU 22/89 -HV-Info aaO). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn es sich um die Teilnahme an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung handelt (s Brackmann aaO S 474 r sowie S 483n). Ist dies, wie hier, nicht der Fall, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Schule die Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführt, oder ob es sich um eine sonstige Veranstaltung einzelner oder aller Schüler handelt. Ob die Teilnahme von Schülern an einer Veranstaltung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, beurteilt sich ua auch danach, ob die Eltern und Schüler im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung davon ausgehen konnten, daß es sich um eine organisatorisch von der Schule als Schulveranstaltung getragene Unternehmung handelt. Entscheidend ist das – im Einzelfall oft schwierig abzugrenzende (s Brackmann aaO S 483p) – Gesamtbild der Veranstaltung (BSGE 48, 1, 2) unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung (BSG Urteil vom 24. Januar 1990 – 2 RU 22/89 – HV-Info aaO). Der Senat hat eine Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule bejaht, wenn ein Schüler, der die Oberstufe (Sekundarstufe II) einer allgemeinbildenden Schule besucht, in den von der Schule dafür bereitgestellten sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsraum, Bibliothek) Hausaufgaben erledigt (BSGE 56, 129). Gleiches gilt bei einem von der Schule getragenen oder von ihr zu verantwortenden Ergänzungs- und Förderunterricht (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 16). Demgegenüber hat das Bundessozialgericht (BSG) eine zwar in den Räumen der Schule nach dem Schulunterricht, jedoch von einer anderen Behörde (italienisches Konsulat) und von einer von dieser Behörde gestellten Lehrkraft durchgeführte Hausaufgabenbetreuung als eine außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule liegende Veranstaltung angesehen (BSGE 55, 141).
Von diesen Kriterien zur Abgrenzung einer – dem Unfallversicherungsschutz unterliegenden – Schulveranstaltung von einem – nicht versicherten – privaten Nachhilfeunterricht ausgehend sprechen, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, die objektiven Umstände des Gesamtbildes in überwiegendem Maße dafür, daß sowohl die Hausaufgabenhilfe in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt als auch der innere Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht. Die hier im Einzelfall gewählte Form der Hausaufgabenhilfe im Anschluß an den Schulunterricht ist durch ihre umfangreiche organisatorische Verknüpfung als Schulveranstaltung anzusehen. Die Hausaufgabenhilfe diente überwiegend schulischen Zwecken und war unmittelbar mit der Schule verbunden. Dieses Ergebnis beruht auf den bindenden Feststellungen des LSG, gegen die die Revision keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben hat (§ 163 SGG), und auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts (§ 162 SGG), das nicht gegen Bundesrecht verstößt.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Förderverein ein rechtlich selbständiger Verein ist, die Hausaufgabenhilfe seit der Vereinsgründung von einer Lehrkraft wahrgenommen wurde, die Angestellte dieses Vereins war, und von der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bezahlt wurde. Dieser Verein ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG organisatorisch für den Schulelternbeirat tätig geworden. Führt ein solches mit gesetzlichen Mitwirkungsrechten (zB Beteiligung der Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule – s § 33 Abs 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz – Schulgesetz – vom 6. November 1974 – GVBl S 487) ausgestattetes Gremium eine Veranstaltung durch, ist diese jedenfalls dann als Schulveranstaltung zu werten, wenn die Schulleitung sie nicht nur duldet, sondern ihre Organisation in wesentlichem Umfang durchführt. Nach den Feststellungen des LSG ergibt sich hier das objektive Bild, daß die Organisation der Hausaufgabenhilfe in entscheidender Beziehung von der Schule getragen wurde und die Schule mitverantwortlich für die Hausaufgabenhilfe war; allein die Finanzierung erfolgte im wesentlichen durch den Förderverein. Gerade die Beteiligung des Schulleiters beschränkte sich hier nicht auf eine lediglich „organisatorische Hilfestellung” (BSG Urteil vom 24. Januar 1990 – 2 RU 22/89 – HV-Info aaO). So gehörten der Schulleiter sowie ein Delegierter des Lehrerkollegiums dem Vorstand des Fördervereins an. Die für die Hausaufgabenhilfe in Betracht kommenden Schüler wurden vom Schulleiter ausgewählt. Dieser bestimmte ferner den Schwerpunkt der Hausaufgabenhilfe und legte fest, welche Leistungsdefizite abgebaut werden sollten. Der Lehrkraft der Hausaufgabenhilfe gegenüber war der Schulleiter – zumindest fachlich – weisungsbefugt. Die Überwachung der Lehrkraft erfolgte entweder durch den Schulleiter oder durch einen von ihm beauftragten Lehrer. Auch die Zeiteinteilung und die äußere Organisation der Hausaufgabenhilfe fielen in den Zuständigkeitsbereich des Schulleiters. Bei Verhinderung der Lehrkraft beauftragte der Schulleiter im Rahmen seiner Weisungsbefugnis einen an der Hauptschule festbeschäftigten Lehrer mit der kurzfristigen Vertretung. Außerdem stand dem Schulleiter das Recht zu, einem ihm nicht geeignet erscheinenden Schüler die Teilnahme an der Hausaufgabenhilfe zu untersagen. Der Schulleiter hatte im übrigen dem Förderverein über die Durchführung der Hausaufgabenhilfe zu berichten.
Auch aus dem Umstand, daß die Hausaufgabenhilfe nur einem beschränkten Personenkreis – sozial schwachen und geschädigten Schülern – offenstand, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es ist auch nicht ausschlaggebend, daß die Teilnahme an der Hausaufgabenhilfe freiwillig war, zumal das Erscheinen der – einmal auf freiwilliger Basis angemeldeten – Schüler verpflichtend war und ein Fernbleiben von den Erziehungsberechtigten entschuldigt werden mußte.
Die Hausaufgabenhilfe, an der die Beigeladene am Unfalltag teilgenommen hatte, war somit eine Schulveranstaltung. Die Beigeladene war dementsprechend auf dem Heimweg von der Hausaufgabenhilfe nach § 550 Abs 1 RVO gegen Unfall versichert. Sie verunglückte nach den Feststellungen des LSG an einer Stelle, die Bestandteil des direkten Heimweges war. Indem die Beigeladene etwa 10 Minuten auf die Schülerin der Realschule zum gemeinsamen Heimweg wartete und während dieser Zeit den ballspielenden Jungen den Ball zurückschoß, hat sie den Weg von der Schule nach Hause nur geringfügig unterbrochen (s BSG SozR 2200 § 550 Nr 52). Es entspricht dem üblichen Verhalten von Schülerinnen des Alters der Beigeladenen, daß diese den Heimweg nicht allein, sondern zusammen mit einer Mitschülerin zurücklegen. Somit konnte die Beigeladene bis zum Erscheinen der Mitschülerin zumindest für die hier gegebene Zeitspanne warten, ohne deshalb den Versicherungsschutz zu verlieren. Während einer solchen Wartezeit stehen auch Spielereien, die dem Verhalten von Schülern des jeweiligen Alters entsprechen, unter Versicherungsschutz (BSGE 42, 42, 46; s auch Brackmann aaO S 483s I mwN).
Die Beigeladene hat nach alledem einen Arbeitsunfall erlitten (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b iVm § 550 Abs 1 RVO), für den der Kläger der zuständige Versicherungsträger ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sachkostenträger der Schule (BSGE 36, 206, 207). Das ist hier die Stadt Trier, so daß der Träger der Gemeindeunfallversicherung (§ 657 Abs 1 Nr 5 RVO), hier also der Kläger zuständig ist (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 539 RdNr 25). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, wer die Kosten einer einzelnen schulischen Veranstaltung (Schulfahrt, Schulfeier, Schulfest oder dergleichen) trägt. § 657 Abs 1 Nr 5 RVO versteht nicht unter Unternehmen die einzelnen schulischen Veranstaltungen, die auf Kosten der Gemeinde durchgeführt werden müßten. Unternehmen ist vielmehr die Schule, die, wie hier, in der Trägerschaft der Stadt Trier liegt. Ist eine Veranstaltung eine Schulveranstaltung, dann wird sie dem Verantwortungsbereich der betreffenden Schule zugeordnet. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kosten der konkreten Veranstaltung trägt, etwa bei Schulfahrten, für deren Kosten die Eltern ganz oder teilweise aufkommen. Damit war das Land Rheinland-Pfalz entgegen der Rüge der Revision nicht beizuladen.
Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1173603 |
NJW 1992, 1525 |