Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlanges Gerichtsverfahren. Altfall. unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge. Präklusion von Geldentschädigung und Wiedergutmachung auf andere Weise bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Verfassungsrecht. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach der Verzögerungsrüge. sozialgerichtliches Verfahren. Unverzügliche Erhebung. Rügezeitpunkt. Verzögerungsrüge. Präklusion. Geldentschädigung. Wiedergutmachung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Anschluss an BGH vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967, BFH vom 20.8.2014 - X K 9/13 = BFHE 247, 1 = BStBl II 2015, 33).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 bereits anhängig waren.
2. Bei anhängigen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3.12.2011 schon verzögert waren, muss die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden.
3. Eine im Anwendungsbereich des Art 23 S. 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge führt nicht nur zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer bis zum Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt.
Orientierungssatz
1. In der nach Art 23 S 2 und S 3 ÜberlVfRSchG eintretenden Präklusion der Ansprüche liegt auch kein Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GG oder Art 3 Abs 1 GG, da der hiermit verbundene Rechtsnachteil ausschließlich durch das eigene Handeln des Verfahrensbeteiligten herbeigeführt wird.
2. Soweit das LSG dem Ausgangsgericht im Falle der Präklusion eine (weitere) Vorbereitungs- und Bedenkzeit ab dem Zeitpunkt der Verzögerungsrüge einräumt, ist dies vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des Art 23 ÜberlVfRSchG sowie der Präklusionswirkung hinzunehmen.
Normenkette
ÜberlVfRSchG Art. 23 Sätze 2-3, 1, Art. 24; GVG § 198 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Sätze 1, 2 Hs. 1, Abs. 4 Sätze 2, 3 Hs. 2, Abs. 5 Sätze 1-2, Abs. 6 Nr. 1, §§ 200, 201 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 67, 202 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1; MRK Art. 6; MRK Art. 41; ÜGG Art. 23 S. 1; ÜGG Art. 23 S. 2; ÜGG Art. 23 S. 3; ÜGG Art. 24; GVG § 198
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 abgeändert, soweit für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2100 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Entschädigung von immateriellen Nachteilen wegen einer überlangen Dauer des Berufungsverfahrens L 2 EG 2/08 vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern über Ansprüche aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Mit ihrer vor dem SG Schwerin am 12.3.2008 erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine längere Gewährung von Elterngeld im Falle einer Adoptionspflege. Gegen das zusprechende erstinstanzliche Urteil vom 1.10.2008 legte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern als Beklagter des Ausgangsverfahrens am 11.12.2008 Berufung zum LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 2 EG 2/08, ein. Am 5.2.2010 erachtete das LSG als Ausgangsgericht den Rechtsstreit als sitzungsreif. Am 15.3.2013 erhob die Klägerin eine Verzögerungsrüge. Mit Verfügung vom 28.8.2013 terminierte das Ausgangsgericht den Rechtsstreit auf den 8.10.2013. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich.
Am 17.3.2014 erhob die Klägerin gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern Klage zum LSG Mecklenburg-Vorpommern auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer von 21 Monaten sowie auf Entschädigung in Höhe von 2100 Euro. In dem Verhalten des Gerichts sei zumindest in dem Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich August 2013 eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens von 21 Monaten zu erblicken.
Das LSG stellte für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 vor dem Ausgangsgericht eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten fest. Im Übrigen wies es die Klage ab. Für die Zeit der Untätigkeit des Ausgangsgerichts von März 2010 bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 könne die Klägerin keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für sich beanspruchen, da es an einer unverzüglichen Rüge nach Art 23 S 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) fehle. Im Falle einer verspäteten Verzögerungsrüge seien Entschädigungsansprüche nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert. Ab dem Zeitpunkt der Verzögerungsrüge sei unter Berücksichtigung des dem Ausgangsgericht zustehenden Gestaltungsspielraums im Bereich von Sitzungsplanungen keine unangemessene Verfahrensverzögerung mehr zu verzeichnen. Dagegen scheide eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht aus, da sich die Notwendigkeit der Erhebung einer unverzüglichen Verzögerungsrüge nur auf den Anspruch einer Geldentschädigung, nicht jedoch auch auf die Feststellung einer unangemessen Verfahrensdauer beziehe (Urteil vom 22.7.2014).
Mit seiner Revision rügt das beklagte Land die Verletzung materiellen Rechts (Art 23 S 3 ÜGG, § 198 Abs 4 GVG). Die sich auf den Entschädigungsanspruch beziehende Präklusionswirkung der verspäteten Verzögerungsrüge erfasse nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung bezögen. Demnach scheide wegen des Fehlens einer unverzüglichen Rüge auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 aus.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 insoweit abzuändern, als für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist
sowie
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 abzuändern und das beklagte Land zusätzlich zu verurteilen, an die Klägerin 2100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts (Art 23 S 2 ÜGG, § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 GVG). Sofern die unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG erhobene Verzögerungsrüge einen Entschädigungsanspruch auch für den vorausgehenden Zeitraum wahre, sei hiermit derjenige Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 3.12.2011 gemeint.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG), die zulässige Revision der Klägerin hingegen unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, das Urteil des LSG dementsprechend abzuändern, soweit eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist.
Zutreffend hat das LSG das Begehren der Klägerin sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff GVG gemessen (dazu 1.). Das LSG ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der Entschädigungsklage ausgegangen (dazu 2.). Seine Feststellungen tragen aber die Entscheidung in der Sache nicht; die Entschädigungsklage ist vollumfänglich unbegründet (dazu 3.).
1. Das Begehren der Klägerin ist sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff GVG zu messen, obwohl diese Vorschriften erst während des hier von der Klägerin als überlang gerügten Verfahrens in Kraft getreten sind (zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 GVG). Die Vorschriften des ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 S 1 ÜGG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 ÜGG) anhängig waren.
Dies ist hier der Fall. Das als überlang gerügte Verfahren war von Dezember 2008 bis zu seiner Beendigung im Oktober 2013 anhängig.
2. Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage ist zulässig.
a) Das LSG war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs 1 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige LSG zuständig.
b) Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des LSG Mecklenburg-Vorpommern vertreten worden. Die fortbestehenden Bedenken des Senats gegen die zugrunde liegende Vertretungsregelung (vgl dazu Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 18 und Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R) ändern daran nichts.
c) Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl hierzu Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 20; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 17 mwN), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte. Die Klage ist am 17.3.2014 unter Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG (iVm Art 23 S 1 ÜGG) innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens am 8.10.2013 erhoben worden.
d) Der Entschädigungsklage kann auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der Verzögerungsrüge verfrüht erhoben worden. Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 GVG kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs 5 S 1 GVG). Dies gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 bereits anhängig waren (Art 23 S 1 ÜGG). Bei Erhebung der Entschädigungsklage am 17.3.2014 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs 5 S 1 GVG bezogen auf die am 15.3.2013 angebrachte Verzögerungsrüge bereits abgelaufen und die Klage damit nicht verfrüht erhoben (zur grundsätzlichen Unheilbarkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist und ausnahmsweisen Einräumung einer Übergangsfrist vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 18 ff; kritisch hierzu Loytved jurisPR-SozR 11/2015 Anm 3, der die Einordnung als Sachurteilsvoraussetzung für unzureichend hält).
3. Die zulässige Entschädigungsklage ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a). Die nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge der Klägerin (dazu b) führt indes, wie vom LSG angenommen, zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu c). Die Präklusion erfasst entgegen der Auffassung des LSG auch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu d). Für die Zeit ab der Erhebung der Verzögerungsrüge verneint das LSG hingegen zu Recht einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; gleiches gilt für die Feststellung einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer (dazu e).
a) Das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern ist für die Entschädigungsklage nach § 200 S 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin aufgrund ihres beim LSG geführten Ausgangsverfahrens geltend.
b) Die von der Klägerin am 15.3.2013 vor dem Ausgangsgericht angebrachte Verzögerungsrüge war nicht rechtzeitig.
Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, zur Eigenschaft als materiell-rechtliche Voraussetzung Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 27; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 24; BGH Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 mwN). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG). Für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3.12.2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art 23 S 2 ÜGG). Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 erfolgt (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 27 mwN; auch BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1). Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer erst am 15.3.2013 erhobenen Verzögerungsrüge verfehlt.
Bei der Frist des Art 23 S 2 ÜGG handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Wegen der Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.
c) Die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge führt nicht nur zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 GVG bis zum Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 ÜGG), sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt.
Diese Rechtsansicht lässt sich bereits aus der Bezugnahme des Art 23 S 3 ÜGG auf Art 23 S 2 ÜGG durch die Worte "in diesem Fall" ableiten, sodass mit dem "vorausgehenden Zeitraum" nur derjenige vor Erhebung der Verzögerungsrüge gemeint sein kann. Gestützt wird sie durch die Entstehungsgeschichte der Normen, da im Gegensatz zur endgültigen Gesetzesfassung der Referentenentwurf zum ÜGG vom 15.3.2010 in § 198 Abs 3 S 1 GVG noch vorsah, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur erhalte, "soweit" er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt habe. Eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge hätte somit immer zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den vor der Verzögerungsrüge liegenden Zeitraum geführt. Dabei beinhaltete auch der Referentenentwurf vom 15.3.2010 bereits eine mit Art 23 S 2 und S 3 ÜGG wortgleiche Übergangsregelung, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr verändert worden ist. Schließlich ist eine Übertragung der grundsätzlichen Unschädlichkeit einer verspätet erhobenen Verzögerungsrüge im Falle des § 198 Abs 3 S 2 GVG auf den Anwendungsbereich des Art 23 S 3 ÜGG nicht angezeigt, da beide Normen einen anderen Sinn und Zweck verfolgen. Während erstere den frühesten Zeitpunkt für die Erhebung der Verzögerungsrüge festlegt, bestimmt letztere mit der Pflicht zur unverzüglichen Rüge den spätestmöglichen Zeitpunkt einer Verzögerungsrüge. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Juris RdNr 27 ff; Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Juris RdNr 14) und des BFH (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - BFH/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des BFH vgl Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) an.
Der Senat hält die in der Folge eintretende Anspruchspräklusion für die Zeit vor der Rüge für verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG ein Verfahrensbeteiligter eine Verzögerung des Verfahrens erst später annimmt und nicht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge erhebt. Die von der Klägerin in diesem Falle als Benachteiligung und Bestrafung empfundene Rechtsfolge stellt insbesondere keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG dar. Sowohl im Bereich des Art 19 Abs 4 GG als auch in dem des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs sichert das Grundgesetz das Offenstehen des Rechtswegs (BVerfGE 107, 395). Dieser Rechtsweg wird nicht beschnitten. Die Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG beinhaltet kein verfassungsrechtlich relevantes Rückwirkungsverbot, sondern erweitert vielmehr den Anwendungsbereich des ÜGG ua auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren. Der Gesetzgeber verknüpft die Erweiterung der Rechtsposition lediglich an eine für jeden Verfahrensbeteiligten erfüllbare und zumutbare Obliegenheit, nämlich die Erhebung einer unverzüglichen Rüge. Dabei wird das Spannungsverhältnis zwischen der Obliegenheit einer unverzüglichen Rüge und dem Zweck des Gesetzes, nämlich durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerecht wird, durch eine weite Auslegung des ausfüllungsbedürftigen Begriffes der "Unverzüglichkeit" auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten des ÜGG entkräftet (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 27). Demnach liegt es allein in der Hand eines Verfahrensbeteiligten, den Anwendungsbereich des ÜGG und in der Folge den des § 198 GVG zu eröffnen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Obliegenheit wird der durch die Präklusion eintretende Rechtsnachteil somit ausschließlich durch das eigene (Nicht-)Handeln des Verfahrensbeteiligten herbeigeführt.
Vor diesem Hintergrund liegt in der eintretenden Anspruchspräklusion auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
d) Die Feststellung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens von jedenfalls 21 Monaten durch das Entschädigungsgericht hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge präkludiert auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Juris RdNr 35) und des BFH (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - BFH/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des BFH vgl Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) an. Für diese Rechtsansicht sprechen Wortlaut, Systematik und Telos der Übergangsvorschrift (dazu aa). Ferner fügt sie sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein (dazu bb).
aa) Als Wiedergutmachung auf andere Weise kann die an keinen Antrag gebundene (§ 198 Abs 4 S 2 GVG; hierzu Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R) Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 GVG nicht erfüllt sind (hierzu auch Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 57). Hiervon umfasst sind vor allem die Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge des § 198 Abs 3 GVG zu früh oder gar nicht erhoben wurde (BT-Drucks 17/3802 S 22). Trotz der Obliegenheitsverletzung des Betroffenen kann in diesen Konstellationen eine entsprechende Feststellung angezeigt sein, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint (BT-Drucks 17/3802 S 22; Ott, Steinbeiß-Windelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl 2012, § 198 RdNr 168).
Für bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängige Verfahren erfährt dieser Grundsatz durch die Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG jedoch Einschränkungen. In seinem Anwendungsbereich ist Art 23 ÜGG nicht auf die Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs 3 GVG begrenzt. Zwar nimmt Art 23 S 3 ÜGG auf Art 23 S 2 ÜGG Bezug. Beide Sätze unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Regelungsinhalt und Rechtsfolgenausspruch. Art 23 S 2 ÜGG normiert die Geltung des "§ 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Art 23 S 3 ÜGG bestimmt, dass in diesem Fall die Verzögerungsrüge einen "Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes" auch für den vorausgehenden Zeitraum wahrt. Während Art 23 S 2 ÜGG also eine Regelung hinsichtlich der Verzögerungsrüge des § 198 Abs 3 GVG beinhaltet, ordnet Art 23 S 3 ÜGG eine Anspruchswahrung nach § 198 GVG an, und zwar ohne Differenzierung nach den einzelnen Absätzen der Norm. Art 23 S 3 ÜGG erfasst somit nicht nur die Entschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG, inbegriffen die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG. Die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 S 3 ÜGG haben demnach zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35).
bb) Das Ergebnis fügt sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein. Im Rahmen des Anspruchs auf Entschädigung eines Nichtvermögensschadens nach § 198 Abs 2 S 2 GVG ist die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs 4 GVG auch negatives Tatbestandsmerkmal. Dabei kann sich die Beurteilung, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Gestalt einer schlichten Feststellung der unangemessenen Verzögerung ausreicht, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientieren (BT-Drucks 17/3802 S 20). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 und Art 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine entsprechende Kompensation eines Nichtvermögensschadens allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (vgl Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Art 6 RdNr 209 und Art 41 RdNr 25 mwN; Peukert in Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl 2009, Art 41 RdNr 25 ff, 31 mwN). Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der unangemessenen Dauer beispielsweise in Verfahren, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten oder in denen er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (BT-Drucks 17/3802 S 20; Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1 mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 9 RdNr 36). Entgegen der Verwendung des Wortes "nur" in § 198 Abs 2 S 2 GVG kann somit also nicht auf eine Subsidiarität der Entschädigung im Verhältnis zur Feststellung geschlossen werden. Vielmehr erweist sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis der beiden Wege zur Kompensation eines Nichtvermögensschadens genau entgegengesetzt (Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 7), sodass die Feststellung der Überlänge als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" und damit als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld betrachtet werden kann (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 57 mwN). Vor diesem Hintergrund führt die Präklusion des Entschädigungsanspruchs in gleicher Weise zu einer Präklusion der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer.
e) Schließlich kann die Klägerin eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 GVG auch nicht für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge für sich beanspruchen.
Nach § 198 Abs 1 S 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der vorliegend die Zeit von der Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 8.10.2013 knapp sieben Monate umfassende Zeitraum stellt keine unangemessene Verfahrensdauer dar. Zwar erfüllen die vom LSG getroffenen Ausführungen nicht in vollem Umfange die vom Senat inzwischen aufgezeigten Prüfungsschritte zur Feststellung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer (zu den drei Schritten der Angemessenheitsprüfung siehe Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 23 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 24 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 28 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 30 ff). Gleichwohl hält das Ergebnis einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Das Ausgangsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern begann am 11.12.2008, endete am 8.10.2013 und erreichte damit eine Gesamtdauer von rund 58 Monaten. Davon entfaltet der 51 Monate umfassende Zeitraum vor Erhebung der Verzögerungsrüge keine Relevanz mehr. Denn die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 S 3 ÜGG haben zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35).
In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl im Einzelnen Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 26 ff).
Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei billigt der Senat den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (näher Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 43 ff mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 9). Das LSG bewertet den Zeitraum von der Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 über die Ladung im August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens im Oktober 2013 unter Berücksichtigung eines dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums im Bereich von Sitzungsplanungen als angemessene Verfahrensdauer. Dabei gesteht es dem Ausgangsgericht bis zur Ladung als prozessfördernde Maßnahme eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von etwa fünf Monaten zu. Dies ist revisionsrichterlich nicht zu beanstanden. Soweit dem Ausgangsgericht hierdurch im Grunde zweimal eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten zugebilligt wird, nämlich einmal für die Zeit ab Klageerhebung und ein weiteres Mal für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge, ist dies vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG sowie der eingetretenen Präklusionswirkung ausnahmsweise hinzunehmen.
Aus denselben Gründen scheidet für die Zeit ab der Erhebung der Verzögerungsrüge auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 GVG aus.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG. Der Streitwert entspricht der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungssumme.
Fundstellen
SGb 2015, 391 |
Breith. 2016, 289 |