Gründe
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. bis 11. Juni 1996 und wendet sich gegen eine Minderung seiner Alg-Anspruchsdauer um insgesamt 178 Tage (wegen Eintritts einer Regelsperrzeit und Zahlung einer Abfindung).
Der 1946 geborene Kläger war vom 14. Juni 1976 bis 31. Januar 1996, zuletzt als Betonbauer, beschäftigt (Bruttoarbeitsentgelt in den bis 31. Januar 1996 abgerechneten letzten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses zwischen 3.429,78 DM und 4.287,40 DM). Mit Schreiben vom 27. November 1995 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Mai 1996, übersandte dem Kläger jedoch anschließend einen schriftlichen Vorschlag zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags zum 31. Januar 1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM. Später nahm sie ein Gegenangebot des Klägers (Schreiben vom 11. Dezember 1995) auf Abschluß eines Aufhebungsvertrags - gleichfalls zum 31. Januar 1996 - gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 34.000,00 DM an.
Der Kläger meldete sich zum 1. Februar 1996 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit erließ daraufhin drei Bescheide (vom 20. Februar 1996; Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1996):
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1. |
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über die Ablehnung von Alg für die Zeit vom 1. Februar bis 24. April 1996 (Eintritt einer Sperrzeit) und über die Minderung der Anspruchsdauer um 169 Tage (wegen der eingetretenen Sperrzeit), |
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2. |
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über die Ablehnung von Alg für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 1996 (Ruhen des Alg-Anspruchs wegen Zahlung einer Abfindung), |
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über die Ablehnung von Alg für die Zeit vom 1. Juni bis 11. Juni 1996 (Ruhen des Alg-Anspruchs wegen Zahlung der Abfindung und Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger selbst und daraus resultierendem Eintritt einer Regelsperrzeit) sowie über die Minderung der Anspruchsdauer um weitere 9 Werktage (des Ruhenszeitraums). |
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Nach Erlaß des Widerspruchsbescheids, aber vor Klageerhebung, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 12. Juni 1996 Alg (Bescheid vom 1. August 1996), das dieser in der Folgezeit bis 14. Oktober 1997 und vom 29. Oktober 1997 bis 27. Januar 1998 bezog; seit dem 28. Januar 1998 erhält der Kläger Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die Klage auf Zahlung von Alg ab 1. Februar 1996 blieb erstinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 17. Dezember 1996). Nachdem der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) seinen Klageantrag beschränkt hatte, hat das LSG entsprechend diesem beschränkten Antrag das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten vom 20. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1996 aufgehoben, soweit sie Rechtsfolgen zu Lasten des Klägers für die Zeit über den 31. Mai 1996 hinaus beinhalten, und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. bis 11. Juni 1996 Alg in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 16. September 1998). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nachdem der Kläger durch die Beschränkung der Berufung seinen Alg-Antrag teilweise (für die Zeit bis 31. Mai 1996) zurückgenommen habe, sei der Eintritt einer Sperrzeit nicht gerechtfertigt. Insoweit fehle es an der für den Sperrzeittatbestand erforderlichen Kausalität zwischen dem die Sperrzeit begründenden Ereignis und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, weil diese ab 1. Juni 1996 wegen der bereits vor Abschluß des Aufhebungsvertrags ausgesprochenen Kündigung ohnedies eingetreten wäre. Es entfalle damit die nach § 110 Satz 1 Nrn 1a und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorgesehene Minderung der Anspruchsdauer, und ab 1. Juni 1996 sei Alg zu zahlen, weil es auch zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 117 Abs 2 und 3 AFG nicht gekommen sei.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Sätze 2 und 3 AFG iVm § 119a Nr 1 AFG, der §§ 117 Abs 2 und 3, 117a Abs 1 bis 3 AFG sowie des § 110 Satz 1 Nrn 1a und 2 AFG. Sie ist der Ansicht, die Sperrzeit sei unabhängig davon eingetreten, ob der Alg-Anspruch des Klägers durch eine Antragstellung zum 1. Februar 1996 entstanden wäre; durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Januar 1996 sei der Tatbestand des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG verwirklicht. Die Frage, ob ausnahmsweise eine Sperrzeit dann nicht eintrete, wenn der Arbeitslose Alg erst für eine Zeit beanspruche, in der sein Arbeitsverhältnis ohnedies beendet gewesen wäre, stelle sich vorliegend nicht. Maßgeblich sei der tatsächliche, nicht ein hypothetischer Geschehensablauf; der Kläger habe bereits zum 1. Februar 1996 seinen Alg-Antrag gestellt und hätte diesen nur bis zum Zugang des Alg-Bewilligungsbescheids widerrufen können. Der Kläger müsse sich deshalb an der Antragstellung vom 22. Januar mit Wirkung zum 1. Februar 1996 festhalten lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das LSG habe seiner auf die Zeit ab 1. Juni 1996 beschränkten Klage zu Recht stattgegeben. Wolle man dies anders sehen, werde er in verfassungswidriger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt.
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das LSG hat zwar § 119 Abs 1 AFG iVm § 119a, § 117a AFG iVm § 117 Abs 2 und 3 AFG sowie § 110 Satz 1 Nrn 1a und 2 AFG fehlerhaft angewandt; für eine endgültige Entscheidung durch den Senat fehlen indes ausreichende tatsächliche Feststellungen, die das LSG - von seiner Rechtsansicht ausgehend folgerichtig - nicht getroffen hat. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob sich die Entscheidung des LSG aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 20. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1996 nur noch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen für die Zeit ab 1. Juni 1996. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht (nur) über den Eintritt einer Sperrzeit bzw über das Vorliegen von Ruhenszeiträumen entschieden, sondern - formal mit drei Bescheiden - die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Februar bis 11. Juni 1996 abgelehnt (vgl hierzu: BSGE 18, 266, 268 f = SozR Nr 22 zu § 144 SGG; BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr 30; BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSGE 77, 48, 49 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 4; BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr 3850a zu § 119 AFG; Urteil vom 11. November 1994 - 7 RAr 94/92 -, DBlR Nr 4086a zu § 117 AFG; Urteile vom 9. November 1995 - 11 RAr 105/94 und 11 RAr 65/95 -, unveröffentlicht) und gleichzeitig über die Anspruchsdauer durch die Feststellung ihrer Minderung um insgesamt 178 (169 + 9) Tage verfügt (vgl nur: BSGE 72, 206, 207 = SozR 3-4100 § 103a Nr 1; BSG SozR 4100 § 112 Nr 23 S 105; SozR 3-4100 § 119 Nr 15 S 63; SozR 3-4100 § 136 Nr 3 S 6; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht). Diese Verfügungen korrespondieren mit denen des Bewilligungsbescheids vom 1. August 1996 über die Zahlung von Alg (erst) ab 12. Juni 1996; alle Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl: BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 9 S 27; SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 24; BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 - B 11 AL 75/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der bezeichnete Bewilligungsbescheid ist deshalb, soweit Alg für die Zeit vor dem 12. Juni 1996 abgelehnt wurde, - obwohl vor Klageerhebung ergangen - Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl hierzu nur Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, RdNr 2 zu § 96 mwN). Daß die Nichtberücksichtigung dieses Bescheides durch das LSG im Revisionsverfahren nicht als Verfahrensfehler gerügt worden ist, ist für das Revisionsverfahren ohne Bedeutung; das LSG wird den Bewilligungsbescheid nach der Zurückverweisung der Sache von Amts wegen zu beachten haben.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verfahrensverstöße, die - ob auf Rüge oder ohne eine solche - einer Sachentscheidung durch das Revisionsgericht entgegenstünden, liegen nicht vor. Insbesondere war die Berufung gegen das Urteil des SG gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG statthaft; denn sie betraf einen Geldleistungsanspruch mit einem Beschwerdegegenstandswert von mehr als 1.000,00 DM. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) und damit verbundenen Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), gerichtet nur auf die Zahlung von Alg für die Zeit vom 1. bis 11. Juni 1996. Der Kläger ist nicht gezwungen, zusätzlich für die Zeit nach dem 27. Januar 1998, also für die Zeit nach Ende der Alg-Zahlung, statt der bezogenen Anschluß-Alhi gerichtlich Alg geltend zu machen (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 24). Vielmehr kann er sich weiterhin darauf beschränken, die Verfügung der Beklagten über die Minderung der Anspruchsdauer anzufechten (BSG aaO). Ob der sogenannte Sperrzeitbescheid im Verfügungssatz den Eintritt einer Sperrzeit feststellt (offengelassen in BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 23), bedarf keiner Entscheidung; denn die Anfechtungsklage würde dann auch diese Verfügung, die das LSG mit seiner Entscheidung ebenfalls aufgehoben hätte, betreffen.
Über den Alg-Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. bis 11. Juni 1996 und die Minderung der Anspruchsdauer kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden. Dies beurteilt sich nach § 119 AFG (idF, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1998 erhalten hat - BGBl I 2343) iVm § 119a AFG (idF, die die Vorschrift durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 erhalten hat - BGBl I 1786), § 117a AFG (idF, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 erhalten hat - BGBl I 2044), § 110 Satz 1 Nrn 1a und 2 AFG (ebenfalls idF, die die Vorschrift durch das letztgenannte Gesetz erhalten hat) iVm § 242m Abs 6 und 9 AFG (eingefügt durch das letztgenannte Gesetz) sowie nach § 117 Abs 2 und 3 AFG (idF, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 erhalten hat - BGBl I 2353; vgl zur Fortgeltung der §§ 117 Abs 2 und 3, 117a, 110 Satz 1 Nr 1a AFG über den 31. März 1997 hinaus § 242x Abs 3 AFG und § 427 Abs 6 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - ≪SGB III≫).
Nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG iVm § 119a Nr 1 AFG (vgl seit 1. Januar 1998 § 144 SGB III) tritt eine zwölfwöchige Sperrzeit (Regelsperrzeit) ua dann ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also im Falle des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG mit dem ersten Tag nach der die Arbeitslosigkeit verursachenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Senatsurteil vom 5. August 1999 mwN - B 7 AL 38/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alg (§ 119 Abs 1 Satz 3 AFG). Würde eine Regelsperrzeit für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten oder liegen sonstige im Gesetz im einzelnen bezeichnete Härtefälle vor, ist die Regelsperrzeit gemäß § 119 Abs 2 AFG iVm § 119a AFG auf sechs, zwei oder drei Wochen zu kürzen (vgl zur Kürzungsmöglichkeit auf drei Wochen BSGE 76, 12 ff = SozR 3-4100 § 119a Nr 2; seit 1. Januar 1998 § 144 Abs 3 Satz 2 SGB III). Eine besondere Härte iS des § 119 Abs 2 Satz 1 AFG iVm § 119a AFG ist immer schon dann zu bejahen, wenn die verursachte Arbeitslosigkeit von vornherein nicht länger als zwölf Wochen andauert, das Beschäftigungsverhältnis also ohnedies nach der sechsten, aber bis zum Ende der zwölften Woche geendet hätte (BSGE 77, 61 ff = SozR 3-4100 § 119a Nr 3); die Sperrzeit verkürzt sich dann automatisch auf sechs Wochen. Bei Verursachung einer noch kürzeren Arbeitslosigkeit verkürzt sich die Sperrzeit weiter (BSGE 76, 12 ff = SozR 3-4100 § 119a Nr 2; seit 1. Januar 1998 § 144 Abs 3 Satz 2 SGB III).
Gemäß § 110 Satz 1 Nr 2 AFG hat der Eintritt einer Sperrzeit neben der unmittelbaren Ruhenswirkung zusätzlich zur Folge, daß sich die Anspruchsdauer des Alg um die entsprechenden Tage der Sperrzeit, bei einer Regelsperrzeit mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer mindert; diese Minderung entfällt nur, wenn das die Sperrzeit begründende Ereignis (Tag vor Sperrzeitbeginn; vgl Senatsurteil vom selben Tag - B 7 AL 38/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Alg-Anspruch länger als ein Jahr zurückliegt (zur Berechnung dieser Frist § 26 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - ≪SGB X≫ iVm §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch).
Während der Sperrzeit (erster Ruhenstatbestand) kann der Anspruch zusätzlich nach § 117 Abs 2 und 3 AFG wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ruhen (zweiter Ruhenstatbestand), wobei der Ruhenszeitraum unabhängig davon abläuft, ob der Anspruch auf Alg bereits entstanden ist (BSGE 61, 5, 9 f = SozR 4100 § 117 Nr 17). Voraussetzung für das Ruhen des Anspruchs in dem in § 117 Abs 2 Satz 1 iVm Sätzen 2 bis 4 und Abs 3 AFG näher umschriebenen Umfang ist, daß der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist (vgl zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses § 117 Abs 3a AFG). In diesem Falle ruht der Anspruch auf Alg gemäß § 117 Abs 2 Satz 1 AFG vom Ende des Arbeitsverhältnisses an längstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (zu Verkürzungsmöglichkeiten § 117 Abs 3 AFG; seit 1. April 1999 §§ 143a, 427 Abs 6 SGB III). Dieser Ruhenszeitraum verlängert sich evtl gemäß § 117 Abs 2 Satz 5 AFG um einen (dritten) Ruhenszeitraum wegen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs (§ 117 Abs 1a AFG). An den (ersten) Ruhenszeitraum der Sperrzeit oder, falls der (ggf um den dritten Ruhenszeitraum verlängerte) zweite Ruhenszeitraum länger dauern sollte, an den zweiten schließt sich uU ein weiterer (vierter) Ruhenszeitraum nach § 117a AFG an (aufgehoben mit Wirkung ab 1. April 1997; siehe aber § 242x Abs 3 AFG), für den Alg ebenfalls nicht beansprucht werden kann. Nach § 117a AFG ruht der Anspruch auf Alg während eines nach Abs 2 zu ermittelnden Zeitraums, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und wenn wegen der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eine Regelsperrzeit nach §§ 119, 119a AFG eingetreten ist (§ 117a Abs 1 Satz 1 AFG). Sind wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch die Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 117 Abs 2 AFG (zweiter Ruhenszeitraum) erfüllt, so verkürzt sich nach näherer Bestimmung des § 117a Abs 2 und Abs 3 Satz 1 AFG der (vierte) Ruhenszeitraum. Auch für die Tage dieses Ruhenszeitraums, in denen Arbeitslosigkeit bestand, mindert sich die Dauer des Alg-Anspruchs (§ 110 Satz 1 Nr 1a AFG), während das Ruhen des Anspruchs nach § 117 Abs 2 und 3 AFG keinen Einfluß auf die Dauer, sondern nur den Beginn des Anspruchs hat.
Sinn der Sperrzeitregelung des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG und der Regelung über die Minderung der Anspruchsdauer des § 110 Satz 1 Nr 2 AFG (vgl seit 1. Januar 1998 § 128 Abs 1 Nr 4 SGB III) ist es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (BSGE 77, 61, 65 = SozR 3-4100 § 119a Nr 3; SozR 3-4100 § 119 Nr 15 S 64). Die Rechtsfolgen einer Sperrzeit stellen mithin keine Vertragsstrafe und keinen pauschalierten Schadensausgleich dar (anders noch der erkennende Senat im Urteil vom 9. Dezember 1982 - SozR 4100 § 119 Nr 24 S 112; vgl hierzu Estelmann, VSSR 1997, 313, 323 ff). Demgegenüber beruht die Ruhensregelung des § 117 Abs 2 und 3 AFG auf dem Grundgedanken, daß Abfindungen, die auf den Zeitraum vor Kündbarkeit durch den Arbeitgeber zu beziehen sind, nicht allein als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes anzusehen sind, sondern auch Arbeitsentgeltansprüche abdecken (BT-Drucks 8/857, S 9 zu Nr 8). § 117a AFG und § 110 Satz 1 Nr 1a AFG sollen schließlich generell der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegen Zahlung einer Abfindung, ohne daß für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund vorhanden ist, entgegenwirken, weil Abfindungen auch Beträge enthalten können, die dem Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erleichtern sollen (BR-Drucks 503/92 S 24). Der Gesetzgeber geht also - wiederum typisierend - davon aus, daß der Arbeitgeber sich die "Zustimmung" des Arbeitnehmers zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Teil der Abfindung erkauft hat, der über den Arbeitsentgeltanteil hinausgeht, der auf die Zeit bis zum Ablauf der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist entfällt. Mit dieser Betrachtung verbindet der Gesetzgeber die Vorstellung, daß der Arbeitnehmer einen Teil der Abfindung zur Deckung seines Lebensunterhalts nach Ablauf der Regelsperrzeit oder des Ruhenszeitraums nach § 117 Abs 2 und 3 AFG verwenden muß (BR-Drucks aaO).
Das LSG hat vorliegend den Eintritt einer Sperrzeit (§§ 119, 119a AFG) schon deshalb - und damit ein Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 117a AFG sowie eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 Satz 1 Nrn 1a und 2 AFG - verneint, weil der Kläger erst für eine Zeit (ab 1. Juni 1996) Alg beansprucht habe, für die infolge der dem Aufhebungsvertrag vorausgegangenen Kündigung durch die Arbeitgeberin ohnedies Arbeitslosigkeit eingetreten wäre; gemäß § 117 Abs 2 und 3 AFG könne der Alg-Anspruch jedenfalls nicht über den 31. Mai 1996 hinaus ruhen. Diese Ausführungen sind jedoch mit §§ 119, 119a AFG nicht vereinbar.
Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis iS des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG dadurch gelöst, daß er einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen hat (vgl: BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 25). Unerheblich ist, ob die Initiative von ihm oder von seiner Arbeitgeberin ausgegangen ist (vgl: BSG SozR 4100 § 119 Nr 28; SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 25; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht). Durch die Lösung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger iS des § 101 AFG ab 1. Februar 1996 arbeitslos. Ob der Kläger seinen Alg-Antrag wirksam zurückgenommen hat oder eine "Rückgängigmachung" der Arbeitslosmeldung erfolgt und rechtlich möglich ist, ist hierfür ohne Bedeutung, weil weder die Alg-Antragstellung noch die Arbeitslosmeldung Voraussetzung für die Annahme einer Arbeitslosigkeit sind. Der Kläger hat auch vorsätzlich gehandelt und dadurch seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt; nach den Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, daß er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlußarbeitsplatz hatte und dies auch wußte.
Daß der Kläger Alg erst für einen Zeitpunkt beansprucht, zu dem er ohnedies aufgrund der dem Aufhebungsvertrag vorausgegangenen Kündigung seiner Arbeitgeberin arbeitslos gewesen wäre, hat keinen Einfluß auf die von § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG geforderte Kausalität. Vorliegend stellt sich insoweit nicht die Frage nach der Berücksichtigung hypothetischer Geschehensabläufe (abgelehnt in BSG SozR 4100 § 119 Nr 24 mwN und BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 9 S 42; im Urteil vom 17. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr 2959 zu § 119 AFG, hat der Senat ausdrücklich eine Kausalität für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt bejaht, zu dem ohnedies gekündigt worden wäre); denn der Kläger hat mit seiner Willenserklärung zum Abschluß des Aufhebungsvertrags den Endzeitpunkt des gekündigten Arbeitsverhältnisses (31. Mai 1996) um vier Monate vorverlegt. Nicht zu entscheiden ist schließlich über die Kausalität bzw - alternativ oder kumulativ - über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags nach bereits erfolgter Kündigung zum selben Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (Kausalität wurde für den Fall eines erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit abgeschlossenen Aufhebungsvertrages abgelehnt im Urteil des BSG vom 23. Mai 1995 - 11 RAr 39/94 -, unveröffentlicht).
Vielmehr ist vorliegend eine Sperrzeit ab 1. Februar 1996 eingetreten, falls der Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund hatte, auch wenn er für die Sperrzeit Leistungen in Form von Alg oder Vermittlungsbemühungen nicht in Anspruch hätte nehmen wollen bzw genommen hat. Demgemäß hat der Senat bereits früher entschieden, daß der Gesetzgeber das AFG in Abkehr von den Regelungen im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von einer Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs bewußt abgesehen, also bewußt auf die Prüfung einer konkreten Schädigung verzichtet hat, um eine weitgehende Vereinfachung der Bearbeitung der Leistungsfälle zu erreichen; die Sperrzeit sollte einheitlich mit dem Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis beginnen und danach ohne Rücksicht darauf kalendermäßig ablaufen, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhält oder erhalten kann (BSGE 54, 41, 44 = SozR 4100 § 119 Nr 20; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 26 f). Hierbei ist - anders als nach den Regelungen des AVAVG - für Beginn und Ablauf der Sperrzeit unerheblich, ob ein Leistungsanspruch überhaupt entsteht (BSGE 54, 41 = SozR 4100 § 119 Nr 20 unter Hinweis auf die Gesetzesmotive) oder ob er - etwa wegen Ruhens des Anspruchs aus anderen Gründen - nicht geltend gemacht werden kann. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen - allerdings in Form von obiter dicta - ausgeführt hat, eine Sperrzeit trete dann nicht ein, wenn der Arbeitslose einen Anspruch erst für eine Zeit geltend mache, in der er auch ohne sein Verhalten arbeitslos gewesen wäre (BSG SozR 4100 § 119 Nr 24 S 113), bzw, daß maßgebend für das Eintreten der Sperrzeit des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG nur die Arbeitslosigkeit sei, für die eine Leistung geltend gemacht werde (BSGE 67, 26, 27 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3), wird diese Rechtsansicht nicht mehr aufrechterhalten. Sie widerspricht unter Berücksichtigung von Wortlaut, historischer Entwicklung des § 119 AFG und der systematisch mit der Sperrzeit zusammenhängenden Vorschriften dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Ziel. Die möglicherweise ab 1. Februar 1996 laufende Sperrzeit konnte mithin nicht rückwirkend wegen ab 1. Juni 1996 fehlender Kausalität (im Hinblick auf eine ohnehin eingetretene Arbeitslosigkeit) entfallen. Den maßgeblichen Vorschriften des AFG ist eine entsprechende Regelung weder unmittelbar noch durch teleologische Reduktion zu entnehmen.
Schon der Wortlaut des § 119 Abs 1 AFG macht deutlich, daß eine Sperrzeit eintritt und in der Folge auch ohne Rücksicht auf weitere Umstände kalendermäßig abläuft, ohne daß es darauf ankäme, ob der Arbeitslose überhaupt einen Anspruch auf Alg oder andere Lohnersatzleistungen geltend macht; denn in § 119 Abs 1 Satz 2 AFG wird der Beginn der Sperrzeit unabhängig vom Leistungsanspruch selbst festgelegt, und erst in § 119 Abs 1 Satz 3 AFG wird die Rechtsfolge des Ruhens des Alg-Anspruchs an die Voraussetzung des Eintritts einer Sperrzeit geknüpft; § 119 AFG ist keine Regelung zu entnehmen, daß eine einmal eingetretene Sperrzeit später wieder entfallen kann.
Die historische Entwicklung des § 119 AFG iVm § 119a AFG belegt, daß dies vom Gesetzgeber gewollt war. Durch das 7. Gesetz zur Änderung des AFG (AFGÄndG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1986 erstmals eine Verkürzung der Regelsperrzeit eingeführt, falls der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG), das Arbeitsverhältnis jedoch (ohnedies) innerhalb von vier Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Zur Begründung dieser Sperrzeitverkürzung ist auf die Rechtsprechung des Senats zur möglichen Verletzung eines Übermaßverbots (BSG SozR 4100 § 119 Nr 24) verwiesen worden (BT-Drucks 10/3923 S 24). Die Einfügung dieser Vorschrift - jetzt § 144 Abs 3 SGB III - zeigt, daß eine einmal eingetretene Sperrzeit nicht später entfallen kann. Zwar hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Einfügung des § 119 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG iVm § 119a AFG gerade mit der Senatsentscheidung begründet, in der die nunmehr aufgegebene Ansicht geäußert wurde, eine Sperrzeit trete gar nicht ein, wenn der Arbeitslose einen Anspruch erst für eine Zeit geltend mache, zu der er auch ohne sein Verhalten arbeitslos geworden wäre; jedoch belegt die historische Entwicklung des § 110 AFG und dessen Systematik, daß diese vom Senat geäußerte Rechtsansicht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 110 AFG widersprach und widerspricht.
Denn mit dem 4. AFGÄndG vom 12. Dezember 1977 (BGBl I 2557) wurde § 110 Nr 1a in das AFG eingefügt, wonach die Tage einer Sperrzeit - neben der unmittelbaren Ruhenswirkung - zu einer Minderung der Anspruchsdauer führten. Ausnahmsweise sollte dies ua für eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG nicht gelten, wenn die Sperrzeit früher als drei Monate vor der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg eingetreten ist; damals betrug die Regelsperrzeitdauer des § 119 AFG vier Wochen. Mit dem Gesetz zur Änderung des AFG und der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1713) wurde dann ab 1. Januar 1985 durch § 110a AFG die in § 110 Nr 1a AFG enthaltene Drei-Monats-Frist auf eine Vier-Monats-Frist und gleichzeitig die Regelsperrzeit für Fälle des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG durch Einfügung eines § 119a AFG auf zwölf Wochen verlängert, nachdem bereits zuvor durch das Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 12. Dezember 1981 (BGBl I 1497) eine Verlängerung der Regelsperrzeitdauer ab 1. Januar 1982 auf acht Wochen vorgenommen worden war. Zur Begründung des § 110a AFG ist ausgeführt, die Verlängerung der Sperrzeit auf zwölf Wochen mache es erforderlich, auch die Frist von drei Monaten, nach deren Ablauf eine Sperrzeit nicht mehr die Dauer des Anspruchs auf Alg mindere, zu verlängern. Andernfalls könne ein Arbeitsloser die Minderung der Anspruchsdauer dadurch verhindern, daß er zB den Antrag auf Alg erst wenige Tage nach Ablauf der Sperrzeit stelle (BT-Drucks 10/2569 S 12 zu Nr 1a). Diese Begründung geht erkennbar davon aus, daß der Arbeitslose durch eine spätere Antragstellung zwar die Kürzung der Anspruchsdauer, jedoch nicht den Eintritt einer Sperrzeit verhindern kann, die ja erst die Kürzung auslöst. Schließlich wurde durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) ab 1. Januar 1989 § 110 AFG dahin geändert, daß die Vier-Monats-Frist in eine Jahresfrist umgewandelt wurde (nunmehr § 110 Satz 1 Nr 2 AFG unter Streichung von § 110a AFG); darüber hinaus wurde - ohne inhaltliche Änderung - für den Beginn dieser Frist nicht auf den Beginn der Sperrzeit, sondern auf das die Sperrzeit begründende Ereignis abgestellt. Diese Gesetzesänderung wurde damit begründet (BT-Drucks 11/2990 S 21), daß die Verlängerung der für den Fall einer Arbeitsaufgabe geltenden bisherigen Vier-Monats-Frist den Verwaltungsaufwand bei der Feststellung von Sperrzeiten in vertretbaren Grenzen halten solle. Sie orientiere sich an der Dauer der Anspruchsminderung, die eine Sperrzeit bei Inkrafttreten dieser Regelung zur Folge gehabt habe. Das seien im Jahre 1978 höchstens vier Wochen (24 Leistungstage) gewesen. Nach geltendem Recht betrage die Dauer der genannten Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG zwölf Wochen (72 Leistungstage). Wegen der Bedeutung der Sperrzeiten für den Schutz der Arbeitslosenversicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Leistungen sei es nicht gerechtfertigt, allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bereits nach Ablauf von wenigen Monaten von einer Minderung der Anspruchsdauer abzusehen, wenn das Ereignis, daß die Sperrzeit begründe, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg wenige Monate zurückliege. Die Frist solle deshalb auf ein Jahr verlängert werden.
Bei dieser Jahresfrist verblieb es auch in der Folgezeit, in der durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) § 110 Satz 1 Nr 2 dahin erweitert wurde, daß für eine Regelsperrzeit nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG die Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel gekürzt wurde, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht (vgl zur Gesetzesbegründung BR-Drucks 503/92 S 22). § 128 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB III greift diese Regelung für die Zeit ab 1. Januar 1998 auf (vgl BR-Drucks 590/96). All diese Umstände beweisen, daß der Eintritt einer Sperrzeit in den Fällen der Vorverlegung des Endes des Beschäftigungsverhältnisses nicht dadurch verhindert werden kann, daß der Arbeitslose Leistungen erst für die Zeit beansprucht, in der er ohnedies arbeitslos geworden wäre.
Der Arbeitslose kann zwar durch eine spätere Antragstellung die unmittelbaren Rechtsfolgen des Ruhens seines Alg-Anspruchs vermeiden, nicht jedoch den Eintritt einer Sperrzeit und das kalendermäßige Ablaufen dieser Sperrzeit verhindern. Lediglich im Rahmen des § 110 Satz 1 Nr 2 AFG (Antragstellung nach einem Jahr) kann er der Minderung der Anspruchsdauer - aber auch nur dieser - entgehen. Deshalb stellt sich nicht die vom LSG angeschnittene Frage, ob die Beklagte den Kläger bei der Arbeitslosmeldung hätte dahin beraten müssen, Alg erst ab 1. Juni 1996 zu beantragen, denn eine Antragstellung zum 1. Juni 1996 hätte den Kläger nicht bessergestellt. Für eine Beratung, mit dem Alg-Antrag sogar bis zum Februar 1997 zu warten, um zumindest der Minderung der Anspruchsdauer zu entgehen, bestand nach den Umständen des Falles keinerlei Veranlassung (vgl hierzu das Senatsurteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 38/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger mit seiner Berufungsbeschränkung auch seinen Alg-Antrag widerrufen (mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen) hat, wobei ein Widerruf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ohnedies nur bis zum Zugang des Bewilligungsbescheids möglich ist (vgl nur: BSGE 60, 79, 82 f = SozR 4100 § 100 Nr 11; BSG, Urteil vom 16. September 1998 - B 11 AL 17/98 R -, unveröffentlicht).
Allerdings hat das LSG das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG und/oder einer besonderen Härte iS des Abs 2 Satz 1 - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nicht geprüft. Hierzu besteht insbesondere unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes besondere Veranlassung, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohnehin später geendet hätte, aber eine Verkürzung der Sperrzeit nach §§ 119 Abs 2 AFG iVm § 119a AFG auf sechs, zwei oder drei Wochen (vgl zu letzterem BSGE 76, 12 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr 2) nicht möglich ist (so schon der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1995 - BSGE 77, 61, 65 = SozR 3-4100 § 119a Nr 3). Das LSG wird im übrigen die §§ 117 Abs 2 und 3, 117a AFG genau zu beachten haben. Dabei ist ohne Bedeutung für die Bestimmung des Ruhenszeitraums nach § 117 Abs 2 und 3 AFG, ob ein Anspruch auf Alg bereits entstanden ist (BSGE 61, 5, 9 f = SozR 4100 § 117 Nr 17). Dem Gesetzgeber ist es nämlich unbenommen, iS einer typisierenden Betrachtung Ruhensregelungen zu normieren, die die Prüfung der Grundvoraussetzungen eines Alg-Anspruchs überflüssig machen (vgl zu § 118 AFG BSG SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 24). Deshalb ist auch der Ruhenszeitraum des § 117a AFG iVm § 117 Abs 2 und 3 AFG abstrakt, ohne Rücksicht darauf zu ermitteln, ob der Anspruch selbst entstanden wäre. Für die Berechnung des Ruhenszeitraums wird das LSG die für die Arbeitgeberin des Klägers geltende ordentliche Kündigungsfrist zu ermitteln und zu beurteilen haben, ob diese eingehalten ist. Gegebenenfalls wird das LSG auch, soweit es den Alg-Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. bis 11. Juni 1996 betrifft, zu prüfen haben, ob der Kläger verfügbar war.
Ob §§ 119, 119a AFG iVm § 110 Satz 1 Nr 2 AFG verfassungsgemäß sind (vgl zur Verfassungsmäßigkeit einer zwölfwöchigen Sperrzeit ohne die Minderung der Anspruchsdauer auf ein Viertel BSG SozR 3-4100 § 119a Nr 1) oder in ihrem Zusammenspiel mit § 117 Abs 2 und 3 AFG (vgl zur Verfassungsmäßigkeit von § 117 Abs 2 und 3 allgemein BSGE 76, 294, 299 f mwN = SozR 3-4100 § 117 Nr 12) und/oder §§ 117a, 110 Satz 1 Nr 1a AFG (vgl hierzu insbesondere Düe in Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, RdNr 14 zu § 117a) den Kläger in verfassungswidriger Weise belasten, bedarf gegenwärtig mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw einer besonderen Härte iS des § 119 AFG noch keiner Entscheidung, zumal verfassungsrechtlich bedenklichen Auswirkungen bei der Beurteilung des wichtigen Grundes zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bzw der besonderen Härte des § 119 Abs 2 Satz 1 AFG Rechnung zu tragen ist. Das LSG wird im übrigen mit seiner Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen