Beteiligte
Landesamt für Versorgung und Familienförderung - Landesversorgungsamt - |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 1998 und des Sozialgerichts München vom 26. März 1997 sowie der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Januar 1996 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 8. Juni 1995 bis 3. August 1995 Erziehungsgeld ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
Gründe
I
Die Revision richtet sich gegen die Anrechnung von Mutterschaftsgeld (Mug) aus einer Teilzeitbeschäftigung auf das Erziehungsgeld (Erzg).
Die Klägerin brachte am 8. Juni 1995 eine Tochter zur Welt. Sie hatte zuletzt eine Teilzeitbeschäftigung von 6 Stunden wöchentlich ausgeübt und erhielt seit Beginn der Mutterschutzfrist Mug in Höhe von 20,33 DM kalendertäglich. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 Erzg für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes unter Anrechnung des Mug in Höhe von täglich 20 DM. Hieraus ergab sich für den Bezugszeitraum kein Zahlbetrag des Erzg. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1996).
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 26. März 1997, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 25. Juni 1998). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs 2 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) stelle Mug, das die Mutter auf Grund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhalte, nur dann von der Anrechnung auf das Erzg frei, wenn das Mug für ein weiteres Kind mit dem Erzg für ein vorher geborenes Kind zusammentreffe, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 15. Oktober 1996 (14 REg 7/96 = SozR 3-7833 § 7 Nr 3) zur wortgleichen Vorschrift in § 7 Satz 3 BErzGG aF entschieden habe. Zwar sei der vom BSG seinerzeit ermittelte Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung, Einkommensminderungen durch Anrechnung des Mug auf das Erzg für ein vorher geborenes Kind auszuschließen, nunmehr schon durch eine Änderung der grundsätzlichen Bestimmung über die Anrechnung von Mug in § 7 Abs 1 BErzGG erreicht. Wortlaut und Entstehungsgeschichte ließen aber nach wie vor keine Auslegung zu, nach der das auf Grund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gezahlte Mug von der Anrechnung auf das Erzg auch schon beim ersten Kind freigestellt werde.
Die Klägerin rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung von § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG. Das Mug habe sie, wie es diese Vorschrift fordere, „während des Bezugs von Erzg” erhalten. Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, daß die Freistellung von der Anrechnung nur in Betracht komme, wenn das Mug für ein weiteres Kind mit dem Erzg für ein vorher geborenes Kind zusammentreffe, biete der Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage; sie sei auch sachlich nicht vertretbar.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 1998 und des Sozialgerichts München vom 26. März 1997 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1996 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 8. Juni 1995 bis 3. August 1995 Erziehungsgeld ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum Erzg ohne Anrechnung des von ihr in dieser Zeit bezogenen Mug zu.
Die Anrechnung von Mug auf das Erzg für das am 8. Juni 1995 geborene Kind der Klägerin richtet sich entsprechend § 39 Abs 2 BErzGG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.6.1993 (BGBl I 944) nach § 7 BErzGG idF des FKPG (§ 7 BErzGG nF). Danach wird für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes Mug mit Ausnahme des Mug nach § 13 Abs 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) auf das Erzg angerechnet (§ 7 Abs 1 Satz 1 BErzGG nF). Die Anrechnung ist auf 20 DM kalendertäglich begrenzt (§ 7 Abs 2 Satz 1 BErzGG nF). Nicht anzurechnen ist laufend zu zahlendes Mug, das die Mutter aufgrund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Alhi „während des Bezugs von Erzg” erhält (§ 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG nF). Diese Regelung befand sich zuvor wortgleich in § 7 Satz 3 BErzGG aF; sie wurde lediglich umgestellt. Bis zum Inkrafttreten des FKPG sah § 7 Satz 1 BErzGG aF eine Anrechnung des für die Zeit vor und nach der Geburt zu zahlenden Mug vor; die Begrenzung der Anrechnung auf kalendertäglich 20 DM wurde ebenfalls erst durch das FKPG eingeführt.
Das BSG hat in bezug auf die Anrechnung von Mug, das die Mutter anstelle von Alhi erhält, entschieden (Urteil vom 15. Oktober 1996 - 14 REg 7/96 = SozR 3-7833 § 7 Nr 3), Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 7 Satz 3 BErzGG aF sprächen dafür, daß der Bezug der Alhi in die Bezugszeit des Erziehungsgeldes fallen müsse. Damit könne sich die Anrechnungsfreiheit nur auf Mug beziehen, das der Mutter während des laufenden Bezugs von Erzg – für ein früheres Kind – gewährt werde. Hätte der Gesetzgeber Mug unter den weiteren in Satz 3 (jetzt Abs 2 Satz 2) genannten Voraussetzungen generell anrechnungsfrei stellen wollen, so wäre der Zusatz „während des Bezugs von Erzg” überflüssig. Satz 3 hätte dann nur lauten müssen: „Nicht anzurechnen ist laufend zu zahlendes Mug, das die Mutter aufgrund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Alhi erhält”. Der Zusatz „während des Bezugs von Erzg” sei deswegen auf die Alhi bzw die Teilzeitbeschäftigung zu beziehen und könne nicht als Beschreibung einer zeitlichen Kongruenz von Erzg und Mug verstanden werden. An den Grundlagen dieser Auslegung hat sich durch die redaktionelle Umstellung der Vorschrift in den § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG nF im Zuge des FKPG nichts geändert. Die Analyse des Wortlauts beruht allerdings auf der Prämisse, daß der Gesetzgeber anläßlich der Einfügung des Satzes 3 in den § 7 BErzGG im Zuge des 2. BErzGG-ÄndG den Zusatz „während des Bezugs von Erzg” bewußt im beschriebenen Sinn verstanden wissen wollte, um den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung zu begrenzen. Hierfür findet sich in den Gesetzesmaterialien letztlich jedoch kein Beleg. Die dem Regierungsentwurf beigefügte Begründung, die Anrechnung von Mug auf das Erzg werde dann als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn während des Erziehungsgeldbezugs Teilzeitarbeit geleistet werde oder wenn eine Mutter während dieser Zeit Arbeitslosenhilfe beziehe, die in der Mutterschutzfrist als Mug gezahlt werde (vgl BT-Drucks 12/1495, S 21), ist nicht eindeutig. Sie kann auch als Beschreibung einer lediglich rechtlichen Kongruenz der Anspruchszeiträume für Mug und Erzg und nicht als einer tatsächlichen Überschneidung verstanden werden, so daß es richtig heißen müßte: „während der Anspruchsberechtigung auf Erzg”.
Der Senat hat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) bereits deutlich gemacht, daß die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Satz 3 sich nicht aus der Gesetzessystematik ableiten läßt. Dem Gesetz liegt insoweit kein durchgehendes System zugrunde. Die Verdrängung des Erzg durch Anrechnung des Mug wird je nach vermeintlicher sozialer Schutzbedürftigkeit unterschiedlich geregelt. Der in § 7 Abs 1 S 1 BErzGG nF enthaltene Grundsatz, daß Mug auf den Erzg-Anspruch anzurechnen ist, der sich auf die Überlegung stützt, daß beide Leistungsarten zumindest in wesentlichen Teilbereichen dieselben Zwecke fördern sollen (BSG SozR 3-7833 § 7 Nr 1), wird mehrfach durchbrochen. Obgleich jeweils nur ein Elternteil Erzg beanspruchen kann (§ 3 Abs 1 S 1 BErzGG), findet nach der Änderung des § 7 BErzGG durch das 2. BErzGG-ÄndG eine Anrechnung des von der Mutter bezogenen Mug auf das Erzg nicht statt, wenn der Vater zum Bezugsberechtigten bestimmt worden ist (§ 3 Abs 2 S 1 BErzGG). Zugleich wurde die Anrechnung des Mug nach § 13 Abs 2 MuSchG aufgehoben, das Frauen gewährt wird, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) pflicht- oder freiwillig versichert sind. Aus dieser Regelung kann allerdings nicht, wie die Revision annimmt, im Wege des Erst-Recht-Schlusses gefolgert werden, daß das Mug von krankenversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigten in jedem Fall anrechnungsfrei bleiben müsse, wenn schon das Mug an versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte nicht auf das Erzg angerechnet werde. Die Revision verkennt, daß der Regelung in § 13 Abs 2 MuSchG nicht nur Mütter unterfallen, die zuvor in einem wegen Geringfügigkeit nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, sondern auch Frauen, die etwa wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig waren. Das Mug wird in diesen Fällen nicht, wie die Klägerin offensichtlich annimmt, aus Beitragsmitteln der gesetzlichen KV, sondern aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes gezahlt. Im übrigen erreicht das Mug nach § 13 Abs 2 MuSchG insgesamt (nicht wie im Urteil vom 15. Oktober 1996 irrtümlich ausgedrückt „monatlich”) nur einen Betrag von 400 DM.
Der Senat hat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) die einschränkende Auslegung des § 7 Satz 3 BErzGG aF vor allem damit begründet, daß ein nachvollziehbarer Sinn und Zweck der Regelung darin liege, Einkommensminderungen durch die Anrechnung von Mug auf das Erzg auszuschließen. Nach der früheren Rechtslage konnte eine Einkommensminderung dadurch eintreten, daß Mug bei schon laufendem Bezug von Erzg (wegen eines vorher geborenen Kindes) angerechnet wurde, während eine zuvor bezogene Alhi bzw das Entgelt aus einer Teilzeitarbeit anrechnungsfrei blieben. In derartigen Fällen hätte allein die Umwandlung der Alhi bzw des Entgelts aus Teilzeitarbeit in Mug zur Kürzung bzw zum Wegfall des Erzg geführt. Trat die Umwandlung in Mug dagegen ein, ohne daß zuvor Erzg bezogen wurde, wie dies beim ersten Kind der Fall ist, so wurde durch die Anrechnung das zuvor bezogene Einkommen, das allein aus der Alhi bzw dem Entgelt aus Teilzeitarbeit bestand, nicht gemindert; es werde nur nicht um das Erzg erhöht.
Da dem Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des FKPG zugrunde lag, konnten seinerzeit die im Zuge des FKPG in den § 7 BErzGG eingeführten Neuregelungen nicht berücksichtigt werden. Durch sie wird eine Einkommensminderung schon dadurch vermieden, daß die Anrechnung auf das nach der Geburt gezahlte Mug beschränkt (§ 7 Abs 1 Satz 1 BErzGG nF) und zugleich auf kalendertäglich 20 DM begrenzt wurde (§ 7 Abs 2 Satz 1 BErzGG nF). Danach läßt sich nicht erklären, warum die Ausnahmeregelung als § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG nF beibehalten wurde, wenn man ihr nur den im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) festgelegten restriktiven Anwendungsbereich beläßt. Denn wegen der Beschränkung der Anrechnung auf das nach der Geburt gezahlte Mug und die Begrenzung des anzurechnenden Betrages auf die Höhe des ungekürzten Erzg konnte die Anrechnung zum einen nicht mehr im Zeitraum vor der Geburt eines weiteren Kindes das Erzg für ein vorher geborenes Kind schmälern und war zum anderen auch im Zeitraum nach der Geburt des weiteren Kindes auf den Höchstbetrag des Erzg für dieses Kind begrenzt, so daß auch in diesem Zeitraum das Erzg für das zuvor geborene Kind nicht tangiert wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, worauf auch das LSG zu Recht hingewiesen hat, daß bei Verabschiedung des FKPG während der Mutterschutzfrist noch einkommensunabhängig Erzg gezahlt wurde. Die Einkommensgrenzen für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes wurden erst durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG – vom 29.12.1993) eingeführt. Von daher erreichte das Erzg nach der Rechtslage des FKPG stets den Höchstbetrag des anrechenbaren Mug.
Die hier streitige Ausnahmeregelung hätte damit, ausgehend von der restriktiven Auslegung im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO), nach der Rechtslage des FKPG kaum noch einen Anwendungsbereich. Erst nach Einführung der Einkommensanrechnung in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes in § 5 Abs 2 Satz 1 BErzGG durch das 1. SKWPG konnte der Fall eintreten, daß während der Bezugszeit des Mug auch für das weitere Kind infolge der Einkommensanrechnung nur gemindertes Erzg gezahlt wurde und der das Erzg (für das weitere Kind) übersteigende Betrag des Mug auf das Erzg für das erste Kind angerechnet werden konnte. Eine generelle Beschränkung der Anrechenbarkeit des Mug auf das Erzg für dasselbe Kind ist gesetzlich nicht angeordnet. Soweit die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des BErzGG in Ziffer 7.1.4 davon ausgehen, die aktuelle Fassung des § 7 BErzGG verwirkliche bei der Anrechnung des Mug den Grundsatz der Deckungsgleichheit, dh die Anrechnung erfasse von vornherein nur das Erzg für das Kind, für das das Mug gezahlt werde, werden allein Folgerungen aus den durch das FKPG bewirkten Rechtsänderungen gezogen.
Die Tatsache, daß der mit der Ausnahmeregelung in § 7 Satz 3 BErzGG aF ursprünglich verfolgte Zweck, nämlich Einkommensminderungen zu verhindern, schon durch die mit dem FKPG in den § 7 BErzGG eingefügten Änderungen erreicht und deshalb als weitere Regelung überflüssig geworden war, ist im Gesetzgebungsverfahren zum FKPG anscheinend nicht erkannt worden. Der Gesetzesbegründung läßt sich kein Hinweis entnehmen, daß der Anwendungsbereich des § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG nF gegenüber § 7 Satz 3 BErzGG geändert werden sollte. Die Gesetzesbegründung erörtert allein die Änderungen in § 7 Abs 1 BErzGG sowie die Begrenzung der Anrechnungsfähigkeit des Mug auf täglich 20 DM; die hier streitige Regelung wird dagegen nicht erwähnt (BT-Drucks 12/4401, S 75). Die einschränkende Auslegung des § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG wird allerdings nach wie vor in dem für das Erzg zuständigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befürwortet. Nach dem (Referenten-)Entwurf eines dritten BErzGG-ÄndG (Stand 7.12.1998) soll die Auslegung des § 7 Satz 3 BErzGG im Urteil des Senats vom 15. Oktober 1996 (aaO) zur Klarstellung ausdrücklich in den § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG aufgenommen werden (…„, soweit dieses Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind mit dem Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind zusammentrifft”). Dies erscheint widersprüchlich vor allem deshalb, weil das Ministerium als Richtliniengeber zugleich den oben beschriebenen, seit dem 1. SKWPG allenfalls noch bestehenden eingeschränkten Anwendungsbereich der Regelung beim Zusammentreffen von gekürztem Erzg für ein weiteres Kind mit Mug und Erzg für ein vorher geborenes Kind verneint.
Die Überlegung des LSG, der Gesetzgeber habe womöglich im Interesse der Förderung von Mehrkindfamilien die Anrechnungsfreiheit des Mug nach Teilzeitarbeit bzw Alhi-Bezug auf das Erzg für dasselbe Kind erstrecken wollen, ist in Anbetracht der Gesetzgebungsgeschichte spekulativ. Die Revision hält diesem Begründungsversuch zu Recht entgegen, daß die Förderung dann ohne sachlichen Grund nur einem sehr eingeschränkten und zudem willkürlich ausgewählten Personenkreis zugute käme, weil das LSG dem Wortlaut der Regelung weiterhin die Einschränkung entnimmt, das Mug müsse aus Alhi bzw Teilzeitarbeit „während des Bezugs von Erzg” entstanden sein. Danach kämen nur Familien, deren Kinder in rascher Folge, jeweils im Abstand von weniger als etwa zwei Jahren geboren werden, in den Genuß der Anrechnungsfreiheit.
Der Wortlaut des § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG läßt eine Anwendung auf das Mug und Erzg für dasselbe Kind zu. Für die beschriebene einschränkende Auslegung gibt es keinen sachlichen Grund mehr. Der für die frühere Auslegung maßgebende Gesichtspunkt, Einkommenskürzungen durch die Anrechnung des Mug auf das Erzg zu vermeiden, spielt keine Rolle, denn die Anrechnungsfreistellung führt hier in jedem Fall zu einer Erhöhung des Einkommens durch den ungeschmälerten Bezug des Erzg. Im Hinblick auf die Anrechnung bzw Anrechnungsfreistellung des Mug auf das Erzg für dasselbe Kind gibt es zwischen der Gruppe der Erzg-Berechtigten, die Mug für ein weiteres Kind beziehen und die zuvor während des Erzg-Bezugs für ein vorher geborenes Kind Alhi bezogen haben oder teilzeitbeschäftigt waren und derjenigen, bei denen Alhi-Bezug bzw Teilzeitbeschäftigung nicht in die Bezugszeit von Erzg für ein vorher geborenes Kind fielen, keine Unterschiede von solchem Gewicht, daß sie eine Differenzierung, wie sie die Anrechnung des Mug auf das Erzg darstellt, rechtfertigen können.
Eine am Gleichheitssatz orientierte verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift spricht somit dafür, § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG bei den nach dem 1.1.1994 geborenen Kindern (vgl § 39 Abs 2 BErzGG) auf alle Erzg-Berechtigten anzuwenden, die Mug beziehen, das anstelle von Alhi oder nach Teilzeitbeschäftigung gezahlt wird. Die Systematik des Erzg-Rechts spricht ebenfalls für eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises. Denn weder der Bezug von Alhi noch eine Teilzeitbeschäftigung, die 19 Stunden wöchentlich nicht übersteigt, stehen dem Anspruch auf Erzg entgegen (§ 2 BErzGG). § 2 und § 7 BErzGG knüpfen zwar an unterschiedliche Zeiträume an. Für die Unschädlichkeit einer Teilzeitbeschäftigung bzw des Bezugs von Alhi ist der Bezugszeitraum des Erzg und damit die Zeit nach der Geburt des Kindes maßgebend; der Anspruch auf Mug richtet sich demgegenüber nach den Verhältnissen in dem der Geburt vorangehenden Zeitraum. Bei gleichbleibenden Verhältnissen, dh sowohl vor dem Beginn der Mutterschutzfrist als auch nach deren Ende nach der Geburt des Kindes wird Alhi bezogen bzw Entgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung, erscheint die zwischenzeitliche Anrechnung des Mug jedoch als inkonsequent, weil nicht einleuchtet, weshalb – trotz möglicher Einschränkung der Erziehungsarbeit etwa wegen Wiederaufnahme einer Teilzeitbeschäftigung – erst jetzt zusätzliches Erzg geleistet wird. Vielmehr spricht für die Gleichstellung mit einer Teilzeitbeschäftigung auch die Funktion des Mug als spezielle, dem Krankengeld nahestehende Form des Lohnersatzes. Krankengeld schließt aber weder den Anspruch auf Erzg aus, noch führt es (über die allgemeine Einkommensanrechnung gem § 5 Abs 2 BErzGG hinaus) zu dessen Ruhen, wenn ihm Entgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung oder Alhi zugrunde liegt.
Systematisch unvollständig erscheint § 7 Abs 2 Satz 2 BErzGG allerdings deshalb, weil die Regelung das Mug aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsbildung, die nach § 2 Abs 1 Nr 3 BErzGG dem Anspruch auf Erzg ebenfalls nicht entgegensteht, noch nicht einbezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
GV/RP 2000, 723 |
KomVerw 2000, 219 |
FuBW 2000, 435 |
FuHe 2000, 729 |
FuNds 2000, 215 |
SozSi 2000, 435 |