Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 16. November 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung von zwei behinderungsgerecht ausgestatteten Personal-Computern (PC) als Hilfsmittel für einen schwerbehinderten Schüler im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (KV).
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK). Sein am 19. Juli 1981 geborener Sohn T. ist im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mitversichert. T. leidet an einer myoklonischen Encephalopathie (Erkrankung des Gehirns) mit Ataxie (Störung der Bewegungskoordination und des geordneten Zusammenwirkens der Muskeln) und Strabismus (Schielen). Er ist dadurch mehrfach behindert. Gezielte Bewegungen der Hände und Finger sind erheblich erschwert und nahezu unmöglich. T. kann mit der Hand nicht lesbar schreiben und sich auch durch Sprache kaum verständlich machen. Seine geistige Retardierung beträgt fünf bis sechs Jahre. Er bezieht von der Pflegekasse der Beklagten Leistungen nach der Pflegestufe II gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI); sein Vater erhält Pflegegeld vom beigeladenen Sozialhilfeträger. Gegenwärtig besucht T. die neunte von zwölf Jahrgangsstufen einer Schule für Körperbehinderte, in der ihm ein für ihn geeigneter PC nur einmal wöchentlich für eine Unterrichtsstunde zur Verfügung steht. Er hat gelernt, mit dem PC im Rahmen des auf die Förderung des Sprechens, Lesens und Schreibens konzentrierten Unterrichts und der dort gestellten Anforderungen umzugehen.
Im Juni 1993 beantragte der Kläger unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Versorgung seines Sohnes mit zwei PC, die in der Schule und zu Hause stationiert werden sollten. Die Hilfsmittel seien unerläßlich, um die kommunikativen Fähigkeiten und Möglichkeiten seines Sohnes innerhalb und außerhalb des schulischen Bereichs zu verbessern.
Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1993, Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1994): Die Zuständigkeit der KKn erfasse nicht die Beseitigung oder Milderung der negativen Folgen einer Krankheit oder Behinderung im beruflichen, privaten oder gesellschaftlichen Bereich. Der geplante Einsatz der PC diene überwiegend der Unterrichtung des Kindes und dessen Integration in das Lehrprogramm. Dies gehöre zum beruflichen Bereich im weiteren Sinne. Der Einsatz der PC als Kommunikationshilfe außerhalb des schulischen Bereichs falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses eines Menschen auf Kommunikation, das die Leistungspflicht der gesetzlichen KV allein hätte auslösen können, stehe daher nicht im Vordergrund.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 14. Februar 1995). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten „mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für seinen Sohn T. zwei PC nach Art und Leistungsumfang des Typs Apple 5200 gemäß dem Schreiben des sachverständigen Zeugen B. vom 29. Juni 1995 – stationäre Variante – zu gewähren” (Urteil vom 16. November 1995). Diese auf 9.100, 00 DM veranschlagte PC-Ausstattung besteht aus zwei PC des Fabrikats Apple 5200 mit Tastaturen und 15-Zoll-Monitoren (6.000, 00 DM), einem Drucker (700, 00 DM), einem Spezial-Trackball (1.000, 00 DM), einer Tastatur-Abdeckplatte nebst Speichelschutzhaube (400, 00 DM) sowie der Software und dem Einweisungskurs (1.000, 00 DM).
Das LSG hat ausgeführt, die beiden PC in der behinderungsgerechten Ausstattung seien als zum Ausgleich einer Behinderung erforderliche Hilfsmittel i.S. des § 33 SGB V anzusehen. Eine vorrangige Leistungspflicht anderer Sozialleistungsträger bestehe nicht. Im Mittelpunkt stehe die notwendige Entwicklung und Verbesserung der Fähigkeit des Kindes zur Kommunikation in verbaler und schriftlicher Form. Betroffen sei daher ein allgemeines Grundbedürfnis jedes Menschen, dessen Befriedigung und Erleichterung in die Leistungspflicht der gesetzlichen KV falle. Dies gelte auch für den in der Schule zu stationierenden PC. Die Bereitstellung der Geräte ziele nicht primär auf die Wissensvermittlung und die Bewältigung der sonstigen Aufgaben des Schulunterrichts ab, sondern auf die Schaffung der Grundvoraussetzungen, die einen effektiven Schulbesuch erst ermöglichten. Die Versorgung des Kindes mit nur einem PC scheide wegen der Schwierigkeiten beim notwendigen ständigen Transport zwischen Wohnung und Schule sowie des Kostenvorteils der stationären Variante mit zwei PC aus. Ein Laptop sei wegen der besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse des Kindes (z.B. Bildschirmgröße mindestens 15 Zoll; vergrößerte Tastatur) ungeeignet. Es handele sich bei den PC vor allem aufgrund der Art und des Ausmaßes der behinderungsgerechten Veränderungen auch nicht um von der Leistungspflicht der KKn ausgeschlossene allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zudem komme selbst einem PC in normaler Ausstattung bei Kindern und Jugendlichen keine derartige Qualität zu, da Personen diesen Alters einen PC üblicherweise (noch) nicht in seiner Primärfunktion als Schreib- und Informationsgerät, sondern allenfalls als Spielcomputer benutzten, was bei T. wiederum ausscheide. Deshalb entfalle auch eine finanzielle Beteiligung des Klägers und seines Sohnes im Hinblick auf etwaige allgemeine Gebrauchsvorteile eines PC.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 33 und 12 SGB V. Es fehle an der hinreichenden Eignung der PC zum angestrebten Ziel, die Kommunikationsmöglichkeiten von T. in nennenswertem Umfang zu verbessern, da dieser nur eine gewisse Anzahl von Buchstaben und Wörtern, jedoch keine ganzen Sätze auf dem PC schreiben könne. Überdies sei die Verpflichtung der Beklagten zur Doppelleistung zu bezweifeln. Bei der schulischen Verwendung des PC trete der unmittelbare Ausgleich der Behinderung in der Kommunikation gegenüber der pädagogischen Förderung und der sozialen Integration des Kindes in den Hintergrund. Außerdem sei die einengende und auf die Verwendung eines technischen Geräts in bestimmten Altersgruppen abhebende Interpretation des Begriffs des allgemeinen Gebrauchsgegenstands des täglichen Lebens durch das LSG abzulehnen. Angesichts des relativ geringen Nutzeffekts der PC für die Förderung der kommunikativen Fähigkeiten von T. und der hohen Anschaffungskosten sei auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit jeder Sachleistung der KV (§ 12 Abs. 1 SGB V) nicht gewahrt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Bremen vom 16. November 1995 und des SG Bremen vom 14. Februar 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Revisionsverfahrens durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
II.
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) begründet. Die vom LSG ausgesproche Verpflichtung der Beklagten, zwei komplette PC-Anlagen in behindertengerechter Ausstattung zur Verfügung zu stellen, ist nicht aufrechtzuerhalten. Die Beklagte kann allenfalls verpflichtet sein, für die behinderungsbedingte Sonderausstattung aufzukommen. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen noch keine abschließende Entscheidung darüber zu.
Die Zulässigkeit der Klage ist von den Vorinstanzen nicht näher geprüft, aber im Ergebnis zu Recht bejaht worden. Erörterungsbedürftig ist allein die Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 202 SGG i.V.m. § 51 Zivilprozeßordnung (ZPO). Sie ist für das bisherige Verfahren positiv zu beantworten.
Streitig ist ein Sachleistungsanspruch des Sohnes T. des Klägers auf Gewährung von Hilfsmitteln nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477). Der Anspruch stützt sich auf § 10 Abs. 1 und 2 SGB V, wonach neben dem Ehegatten auch die Kinder eines Mitglieds der KK (Stammversicherter) in den Kreis der Versicherten als Familienversicherte nach Maßgabe der dort genannten weiteren Voraussetzungen einbezogen sind. Nach altem, bis Ende 1988 geltendem Recht (vgl. § 205 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) hatte allein der Stammversicherte einen Anspruch gegen die KK auf Leistungen der KV zugunsten seiner in den Versicherungsschutz einbezogenen Angehörigen (Familienhilfe). Seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 haben demgegenüber sowohl der Stammversicherte als auch seine in § 10 SGB V genannten Familienangehörigen (Ehegatte und Kinder) eigene, voneinander getrennte Versicherungsansprüche gegen die KK. Die Regelungen des SGB V sind hier maßgebend, da es um einen im Jahr 1993 erstmals geltend gemachten Anspruch geht.
Geklagt hat nicht, wie nach § 10 SGB V vorgesehen, der Sohn des Klägers, sondern der Kläger selbst. Dennoch ist die Klage nicht unzulässig. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers läßt sich im vorliegenden Fall auf eine Ermächtigung (Prozeßstandschaft) gründen. Es ist durch die Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß der Stammversicherte aus eigenem Recht auf Feststellung klagen kann, ein bestimmter Familienangehöriger sei in die aus seiner Mitgliedschaft bei der KK resultierende Familienversicherung einbezogen (BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2). Der Stammversicherte ist rechtlich durch die Familienversicherung insoweit selbst betroffen, als er gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern und gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen Teil seiner Unterhaltspflicht, nämlich die Sorge für die finanzielle Sicherung im Krankheitsfall, durch die Familienversicherung erfüllt. Bis zum Jahr 1988 galt entsprechendes für die Familienhilfe. Offengelassen wurde bisher die Frage, ob der Stammversicherte auch nach neuem Recht einen Dienst- oder Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 SGB V) einer familienversicherten Person kraft Gesetzes aus eigenem Recht geltend machen kann (3. Senat in BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 12; 12. Senat in BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; 1. Senat – tendenziell wohl verneinend – in BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 13). Die Literatur hat, soweit ersichtlich, diese Frage bisher nicht aufgegriffen. Auch die Gesetzesmaterialien zum GRG geben dazu keine Auskunft. Der Senat braucht die Frage nicht abschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls mit Einwilligung des Familienversicherten oder zugunsten minderjähriger unterhaltsberechtigter Kinder mit Einwilligung der weiteren gesetzlichen Vertreter darf der Stammversicherte sein berechtigtes Interesse an der Leistungserbringung durch Klage in eigenem Namen geltend machen.
Zweck des Übergangs von der Familienhilfe (§ 205 RVO) zur Familienversicherung (§ 10 SGB V) war eine Stärkung und Verselbständigung der Rechte der Angehörigen des Stammversicherten (BR-Drucks 200/88 S. 161, BT-Drucks 11/2237 S. 161). Dieser Gedanke gilt im Verhältnis des Familienangehörigen zur KK wie im Verhältnis zum Stammversicherten gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund könnte ein zusätzlicher eigener Anspruch des Stammversicherten auf Gewährung einer Dienst- oder Sachleistung zugunsten eines familienversicherten Angehörigen, der nach § 10 SGB V über einen entsprechenden eigenen Leistungsanspruch verfügt, dazu führen, daß der Anspruch auch gegen die im Einzelfall möglicherweise entgegenstehenden Interessen des Familienangehörigen durchgesetzt werden könnte. Dies spricht gegen einen eigenständigen Leistungsanspruch und auch gegen eine allgemeine Befugnis, das Recht des Familienangehörigen in eigenem Namen geltend zu machen. Stimmt aber die Interessenlage des Stammversicherten und des Angehörigen überein, besteht kein Grund, dem Stammversicherten, der im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Leistung der KK hat, ein Prozeßführungsrecht für den Angehörigen zu versagen.
Weder dem SGB V noch den Gesetzesmaterialien zum GRG ist zu entnehmen, daß der Stammversicherte, zu dessen Mitgliedschaft der Versicherungsschutz der Angehörigen nach wie vor weitestgehend akzessorisch ist, durch den Übergang von der Familienhilfe zur Familienversicherung sämtliche Rechte in bezug auf die Leistungsansprüche seiner Angehörigen verlieren sollte.
Die Entscheidung eines Angehörigen, seinen Leistungsanspruch nicht selbst geltend zu machen, sondern dies – auch stillschweigend – dem Stammversicherten zu übertragen, setzt allerdings voraus, daß der Angehörige grundsätzlich in der Lage wäre, den Anspruch auch ohne Einschaltung des Stammversicherten zu verfolgen, er also im Verhältnis zur KK handlungsfähig ist. Nach § 36 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist jedoch nur diejenige Person handlungsfähig, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Personen mindestens dieses Alters können unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Vertretung Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen, wobei der Leistungsträger den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten soll.
Soweit eine rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur Prozeßführung wegen fehlender Mündigkeit nicht in Betracht kommt, reicht es aus, wenn statt dessen die gesetzlichen Vertreter mit der Prozeßführung einverstanden sind. Da in aller Regel der Stammversicherte selbst an der gesetzlichen Vertretung des Kindes als Elternteil beteiligt ist (vgl. §§ 1626, 1629 BGB) reicht es aus, wenn er die Klage im – auch konkludent anzunehmenden – Einverständnis des anderen gesetzlichen Vertreters, hier also der Kindesmutter, erhebt. Er hat insoweit die Wahl, ob er das Verfahren als Prozeßstandschafter im eigenen Namen oder als gesetzlicher Vertreter, dann allerdings nur zusammen mit den weiteren gesetzlichen Vertretern, im Namen des Kindes betreibt.
Der Kläger war hiernach zur Prozeßführung befugt. Maßgebend ist insoweit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH ZZP 1991, 315, BGH NJW-RR 1993, 442 mwN; Thomas/Putzo, ZPO, § 51 RdNr 23; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundzüge vor § 50 RdNr 24). Bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16. November 1995 war der Sohn des Klägers noch nicht 15 Jahre alt. Die Prozeßstandschaft des Klägers bestand daher zu diesem Zeitpunkt noch, weil von dem Einverständnis seiner Ehefrau ausgegangen werden kann. Der Sohn des Klägers hat mittlerweile (19. Juli 1996) das 15. Lebensjahr vollendet. Bei der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) wird daher zu beachten sein, daß der Kläger seine Prozeßführungsbefugnis nur noch auf dessen Einwilligung stützen kann, soweit die geistige Behinderung dem nicht entgegensteht (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB; dazu Mrozinski, SGB I, 2. Aufl § 36 RdNr 3). Eine andere Möglichkeit ist die des Parteiwechsels, der sachdienlich sein könnte (§ 99 SGG).
Der Leistungsanspruch ist begründet, soweit er sich auf die behinderungsgerechte Ausstattung der beiden Computeranlagen bezieht. Er ist hingegen unbegründet, soweit die PC aus handelsüblichen Teilen bestehen.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für eine in der Motorik beeinträchtigte Person, die sich durch Sprache kaum verständlich machen und mit der Hand nicht schreiben kann, als Hilfsmittel i.S. dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff i.S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ≪elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde≫, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 ≪Schreibtelefon für Gehörlose≫ und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 ≪Telefaxgerät für Gehörlose≫). Die Gewährung eines solchen PC ist auch nicht durch § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. In der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen KV (KMVO) vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237), die i.d.F. durch die Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I 44) gilt, sind behinderungsgerecht ausgestattete PC nicht erfaßt. Der Leistungspflicht steht ferner nicht das Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) entgegen. Dieses kann den Gerichten ohnehin nur als unverbindliche Auslegungshilfe dienen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16); es schließt derartige Geräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, Bundesanzeiger Beilage 1993, Nr. 50a 1-140 mit Ergänzungen).
Die Versorgung mit einem behinderungsgerecht ausgestatteten PC ist im vorliegenden Fall der Leistungspflicht der KK und nicht dem Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzuordnen (§§ 39ff. BSHG). Die Rechtsprechung hat zwar Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privaten Gebiet, nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe unterschieden (BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 ≪elektrische Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Glie DMaßen≫, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5 ≪Blindenschrift-Schreibmaschine≫). Dies gilt aber nur für Hilfsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 ≪Clos-o-mat≫; ständige Rechtsprechung). Hierin unterscheiden sich die lediglich dem ersetzenden Ausgleich dienenden Hilfsmittel nicht von den unmittelbar an der Behinderung ansetzenden Hilfsmitteln. So hat etwa ein Versicherter, der wegen einer Sehschwäche eine Brille tragen muß, einen Anspruch gegen die KK auf zusätzliche Versorgung mit einer Sportbrille, um ihm die Teilnahme am Sportunterricht in der Schule oder am Vereinssport zu ermöglichen, obwohl dieses Hilfsmittel ausschließlich im beruflichen Bereich (Schulsport), zu dem auch die Schule und die Berufsvorbereitung gehören, bzw. im gesellschaftlichen Bereich (Vereinssport) benötigt wird (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73); denn einwandfreies Sehen zählt zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen.
Der behinderungsgerecht ausgestattete PC dient im vorliegenden Fall der Befriedigung bzw. Erleichterung des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens auf Kommunikation mit anderen Menschen. Der PC ersetzt durch maschinelle Schrift einerseits den weitgehenden Ausfall der Verständigung des Sohnes des Klägers durch Sprache und andererseits das ihm nicht mögliche lesbare Schreiben mit der Hand. Dies gilt sowohl für den häuslichen PC (Kommunikation innerhalb der Familie) als auch für den in der Schule zu verwendenden PC (Kommunikation mit Mitschülern und Lehrkräften). Es beeinflußt die Leistungspflicht der Beklagten daher nicht, daß der schulische PC im weiteren Sinn dem beruflichen Bereich angehört. Er erfüllt dort weniger die Funktion als Lehr- und Lernmittel, sondern in erster Linie die Funktion als Verständigungshilfe zwischen dem Sohn des Klägers und seiner Umwelt. Durch diese Funktion sichert und verbessert der PC ein allgemeines Grundbedürfnis auch in der Form einer Grundvoraussetzung für den Schulbesuch: die Herstellung und Erleichterung der Verständigungsmöglichkeit als unverzichtbare Bedingung der Schulfähigkeit.
Der PC in der vorgesehenen Ausstattung ist für diese Zwecke geeignet und erforderlich i.S. des § 33 Abs. 1 SGB V. Die vom LSG getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen lassen diesen Schluß zu. Ohne das Hilfsmittel ist die Verständigung mit dem Sohn des Klägers sehr erschwert und nahezu unmöglich. T. ist in der Lage, die Tastatur eines PC zu bedienen, er schreibt bereits Buchstaben und Wörter, wenn auch noch keine Sätze. Bei stetiger Übung sind weitere Fortschritte zu erwarten. Auch bei nur sehr langsamen Entwicklungsschritten und langer Einarbeitung und Hilfestellung entfällt die Eignung eines Hilfsmittels nicht, solange, wie hier, überhaupt nennenswerte Fortschritte erwartet werden können.
Die Leistungspflicht der KK entfällt auch nicht durch die Pflicht des Schulträgers, die Schule mit den für das vorgesehene Unterrichtsprogramm notwendigen sächlichen Mitteln auszustatten. Maßstab ist insoweit der in der Bundesrepublik Deutschland übliche allgemeine Ausstattungsstandard der Schulräume in den einzelnen Schularten. Diesen Standard haben die Schulträger grundsätzlich zu gewährleisten. Soweit das Unterrichtsprogramm z.B. die Vermittlung von Grundkenntnissen der Informatik, die Einweisung in die Handhabung und Verwendungsmöglichkeiten eines PC oder die Nutzung des Internet-Anschlusses für Unterrichtszwecke vorsieht, mag die Ausstattung einer Schule mit PC heutzutage oder in naher Zukunft zum Standard gehören. Dabei handelt es sich um normal und handelsüblich ausgestattete PC in ihrer Funktion als Lehr- und Lernmittel. Behinderungsgerechte Zusatzausstattungen für einen PC werden aber auch bei einer ansonsten üblichen Ausstattung einer Schule mit PC nicht zum Standard gehören. Dies mag allerdings anders sein in Schulen oder Schulklassen, in denen ausschließlich oder überwiegend behinderte Kinder unterrichtet werden. Soweit dort der Unterrichtsplan die Arbeit mit einem PC vorsieht, ist daran zu denken, daß dem Schulträger nicht nur die Ausrüstung der Schulen mit normalen PC, sondern auch die Bereitstellung von behindertengerechten Zusatzausstattungen, zumindest soweit sie nicht nur auf die besonderen Bedürfnisse eines einzelnen Schülers zugeschnitten sind, obliegen wird. Die Frage braucht an dieser Stelle jedoch nicht entschieden zu werden. Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, daß das Unterrichtsprogramm an der vom Sohn des Klägers besuchten Schule für Körperbehinderte gegenwärtig und in naher Zukunft die Arbeit am PC jedenfalls nicht vorschreibt, sondern sie nur gestattet, und daß deshalb die Ausstattung mit PC weder in Normalausführung noch mit behinderungsgerechter Zusatzausrüstung geboten ist. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß in vergleichbaren Schulen in anderen Bundesländern eine derartige Ausstattung zum Standard gehört. Es braucht nach alledem auch nicht entschieden zu werden, wie zu verfahren ist, wenn ein in die Leistungspflicht der KV fallendes Hilfsmittel auch von der Bereitstellungspflicht eines Schulträgers erfaßt wird, dieser aber seiner Bereitstellungspflicht, z.B. wegen fehlender Haushaltsmittel, nicht nachkommen kann oder will.
Die Leistungspflicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall aber eingeschränkt durch den in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V normierten Ausschluß von Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (vgl. zu diesem Begriff BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19). Der Grund für diesen Ausschluß liegt darin, daß die Krankenversicherung nur für die medizinische Rehabilitation zuständig ist, ihre Leistungen damit nur Mittel umfassen, die bestimmungsgemäß die Bekämpfung von Krankheiten und die Milderung ihrer Folgen zum Ziel haben. Das ist bei allgemeinen Gebrauchsgegenständen nicht der Fall. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner – einschließlich Betriebssystem, Disketten – und CD-Rom-Laufwerk –, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) als ein solcher Gebrauchsgegenstand zu gelten hat (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Daran ist festzuhalten. Die vom Kläger beantragten PC in behinderungsgerechter Ausstattung bestehen aus zahlreichen Einzelkomponenten, die miteinander zu kombinieren sind, einzeln erhältlich sind und alle einen gesonderten Markpreis haben. Es läßt sich von daher nach weiteren Ermittlungen exakt unterscheiden, welche der Komponenten der vom LSG zugesprochenen „stationären Variante” aus dem Schreiben des Zeugen B. vom 29. Juni 1995 zur Standardausstattung eines normalen PC gehören und welche Teile der behinderungsgerechten Zusatzausstattung bzw. Umrüstung zuzurechnen sind. Die bisher getroffenen Feststellungen des LSG lassen dazu jedoch keine abschließende Wertung zu. Nur die dem Ausgleich der Behinderung dienenden Komponenten, nicht aber die zur Normalausstattung des PC gehörenden Teile unterfallen der Leistungspflicht der KV. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß das zu gewährende Hilfsmittel, die behinderungsgerechte Zusatzausrüstung, ohne PC nicht zu verwenden ist. Die Frage, wer den PC zu beschaffen hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
Sollte der Sohn des Klägers eine gegenüber dem üblichen Tastaturformat vergrößerte Tastatur benötigen, wird das LSG ebenfalls zu ermitteln haben, ob (1) auch die größere Tastatur handelsüblich ist, ob sie (2) für die Benutzung durch behinderte Menschen oder (3) für den gesamten Kreis denkbarer PC-Verwender entwickelt worden ist und ob sie (4) bei vorgesehenem Gebrauch durch jede Person, die eine größere Tastatur bevorzugt, jedenfalls überwiegend von Behinderten benutzt wird. Bei Bejahung der Fragen (2) oder (4) besteht die Leistungspflicht der KV, die Bejahung der Fragen (1) oder (3) deutet hingegen auf die Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hin. In vergleichbarer Weise ist beim als Maus-Ersatz dienenden Spezial-Trackball zu verfahren.
Der Einstufung des PC in Normalausstattung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens steht auch nicht der Umstand entgegen, daß T. erst 15 Jahre alt ist und derzeit Kinder dieses Alters – so jedenfalls der Vortrag des Klägers – einen PC nur in Einzelfällen besitzen und sie ihn überwiegend für Computerspiele, weniger aber in seinen sonstigen Funktionen nutzen. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand hängt nur davon ab, ob ein Gerät nach seiner Konzeption den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder, wenn das nicht der Fall ist, ob das Gerät den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von diesem Personenkreis deshalb vermehrt genutzt wird, ohne schon eine verbreitete Verwendung in der allgemeinen Bevölkerung gefunden zu haben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ≪Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion≫, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 ≪Telefaxgerät≫, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 ≪Luftreinigungsgerät≫). Auf die Verbreitung eines Geräts, das im Grundsatz von allen Menschen, die damit umzugehen verstehen, unabhängig von ihrem Alter genutzt werden kann, in einer bestimmten Altersgruppe, kommt es dabei nicht an. Durch die Benutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand verliert es seine spezifische medizinische Ausrichtung und damit seine Hilfsmitteleigenschaft. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 7. März 1990 – 3 RK 15/89 – (BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1) entgegen, nach der Einmalwindeln für unter Inkontinenz leidende Erwachsene nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (ähnlich auch schon BSG SozR 2200 § 182b Nr. 24), während Einmalwindeln für Säuglinge und Kleinkinder zwar zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen zählen, bei Erwachsenen aber in dieser Form nicht verwendet werden können.
Für den Fall, daß die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben, T. benötige eine besondere Tastatur und diese wäre von der Leistungspflicht der Beklagten erfaßt, weist der Senat darauf hin, daß die Leistungspflicht nicht durch einen Eigenanteil des Versicherten eingeschränkt ist. Unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen für einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens kann vom Versicherten nur dann eine Eigenbeteiligung verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Behinderung einen gleichartigen Artikel angeschafft hätte. Das ist nur bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 ≪orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe≫, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 ≪Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon≫, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 ≪Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon≫, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 ≪antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn jedenfalls davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das auch in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ≪Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion≫). Das ist beim Sohn des Klägers nicht der Fall. Nur in diesem Zusammenhang wirkt sich hier der Umstand aus, daß in seiner Altersgruppe die Anschaffung eines Computers noch nicht der Regelfall ist. Daher fehlt es an der Grundlage für die Überwälzung eines Eigenanteils auf den Versicherten. Gleiches gilt für den Spezial-Trackball als Ersatz für die PC-Maus.
Die begehrte Leistung steht – soweit der Anspruch begründet ist – mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V in Einklang. Das LSG hat festgestellt, daß die Stationierung je eines PC in der Wohnung und in der Schule die preisgünstigste Variante ist. Ein Gerät hätte nur dann ausgereicht, wenn der PC nach Art eines Laptop täglich zwischen Wohnung und Schule transportiert werden könnte. Das ist bei Geräten in der hier benötigten Ausstattung nach der Feststellung des LSG entweder nicht der Fall oder sie sind zwar mobil, aber dafür teurer in der Anschaffung als die feste Stationierung zweier PC. Da die Beklagte den Sohn des Klägers nicht mit den vollständigen PC-Systemen zu versorgen hat, sondern nur mit der behinderungsgerechten Zusatzausrüstung, wird das LSG allerdings mit Blick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit (§ 12 Abs. 1 SGB V) festzustellen haben, welche Einzelteile dieser Zusatzausrüstung nur einmal zur Verfügung gestellt werden müssen, weil sie ohne Schwierigkeiten zu transportieren und mühelos anzuschließen sind, und welche Teile in jeweils zwei Exemplaren zur festen Verbindung mit dem PC anzuschaffen sind.
An der Wirtschaftlichkeit der Leistung im Sinne einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 m.w.N. ≪Bildschirmlesegerät≫, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ≪Lese-Sprechgerät≫) bestehen nach Lage der Dinge hier im übrigen keine Zweifel.
Das LSG wird auch über die Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
SozSi 1998, 119 |
SozSi 1998, 160 |